Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass es keine umfassenden Kontrollpflichten zwischen Ehepartnern bezüglich der Internetnutzung im Hinblick auf illegales Filesharing gibt. Etwas anderes gilt wohl dann, wenn konkrete Hinweise auf Missbrauch, etwa von Urheberrechten, bestehen. Ansonsten ist eine generelle Überwachungs- und Hinweispflichtpflicht als unzumutbar abzulehnen. Insbesondere haftet derjenige Ehegatte auf den der Internetzugang angemeldet ist nicht automatisch für die Urheberrechtsverletzungen als Mittäter, Teilnehmer oder sonstiger Störer. Für den Kläger bedeutet dies, dass er aufpassen muss nicht auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13;