LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
Verbraucher sind im Fernabsatz mit einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs zu informieren. Eine fehlende oder unzureichende Belehrung führt zu einer erweiterten Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen für den Verbraucher. Dass die Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eine solche Fristverlängerung aber nicht auslöst, entschied jüngst das LG Arnsberg.