Button Lösung

OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend

OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend

Seit 2022 müssen Anbieter von Online-Abonnements für Verbraucher einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton auf ihren Websites platzieren. Dass dessen Platzierung nur in einem geschützten Kundenbereich nach Login nicht ausreicht, entschied jüngst das OLG Nürnberg.

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OLG Düsseldorf: Aufspaltung des elektronischen Kündigungsprozesses in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig

OLG Düsseldorf: Aufspaltung des elektronischen Kündigungsprozesses in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig

Für bestimmte Verträge zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer gemäß § 312k BGB auf seiner Website eine elektronische Kündigungsmöglichkeit anbieten. Das OLG Düsseldorf hat einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar ist.

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Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig

Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig

Der eine Online-Bestellung abschließende Button muss von Gesetzes wegen mit einer bestimmten Bezeichnung versehen sein. Während Bezeichnungen wie "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen" bei Online-Kaufverträgen zulässig sind, sind andere Bezeichnungen problematisch und waren daher schon Gegenstand von Rechtsprechung. Zuletzt ging es vor dem OLG Düsseldorf um die Bezeichnungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung".

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Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!

Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!

Seit dem 1. August 2012 sind Online-Händler verpflichtet, Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Die Umsetzung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Lange Zeit war es ruhig um das Thema, doch aktuell häufen sich die Abmahnungen, insbesondere im Textilhandel. Wir zeigen, worauf es ankommt.

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LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend

LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend

Die Gestaltung des Kündigungsbuttons, welcher für Verbraucherdauerschuldverhältnisse im Fernabsatz zum 01.07.2022 eingeführt wurde, ist durch klare Vorgaben geregelt. Zum Zwecke des Verbraucherschutzes muss der Button etwa unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ob ein Kündigungsbutton, der erst nach einem weiteren Klick erscheint, diese Voraussetzung erfüllt und was bei der farblichen Ausgestaltung zu beachten ist, klärte nun das LG München I.

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Kündigungsbutton bei Online-Verträgen – Häufig mangelhafte Umsetzung in der Praxis

Kündigungsbutton bei Online-Verträgen – Häufig mangelhafte Umsetzung in der Praxis

Seit dem 01.07.2022 gilt in Deutschland die Pflicht zur Vorhaltung einer elektronischen Kündigungsroutine bei bestimmten Verträgen, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Diese Verpflichtung wird in der Praxis häufig übersehen oder mangelhaft umgesetzt, was zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen kann. In diesem Beitrag wollen wir die wichtigsten Grundsätze dieser Regelung nochmals ins Gedächtnis rufen.

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Beschriftung des Bestellbuttons in Form von „Mit (Name Zahlungsart) bezahlen“ ist unzulässig

Beschriftung des Bestellbuttons in Form von „Mit (Name Zahlungsart) bezahlen“ ist unzulässig

Seit über 10 Jahren ist die sogenannte „Buttonlösung“ in Kraft. Nach dieser muss der die Bestellung im Internet auslösende Button in bestimmter Weise beschriftet sein. Andernfalls drohen Abmahnungen und der Abschluss unwirksamer Verträge. Das LG Hildesheim stellt mit einer aktuellen Entscheidung klar, wie es nicht gemacht werden sollte.

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Pflicht zu mehreren Bestellbuttons bei Buchung verschiedener Leistungen

Pflicht zu mehreren Bestellbuttons bei Buchung verschiedener Leistungen

Online-Händler müssen bei Verbraucherverträgen, die zu Zahlungen verpflichten, am Ende des Bestellprozesses einen Bestellbutton „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit ähnlicher Beschriftung vorsehen. Ein Button genügt dabei grundsätzlich auch dann, wenn beim Check-Out mehrere Produkte im Warenkorb liegen. Anders sieht dies aber aus, wenn Verbraucher Verträge über verschiedenartige Leistungen abschließen wollen - dann müssen Händler nach einem aktuellen Urteil mehrere Bestellbuttons vorsehen. Wir erläutern die Entscheidung des Gerichts und dessen Auswirkungen auf Online-Händler.

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Kuriose Entscheidung: „Buttonlösung“ soll auch für Beendigung von Verträgen per Email gelten

Kuriose Entscheidung: „Buttonlösung“ soll auch für Beendigung von Verträgen per Email gelten

Wer kennt sie als Online-Händler nicht, die „Buttonlösung“? Bereits seit über 10 Jahren muss der Bestellbutton in Shops eindeutig die Zahlungspflicht erkennen lassen muss, die mit der Bestellung verbunden ist. Das AG Köln sieht in einer aktuellen Entscheidung eine Übertragbarkeit der „Buttonlösung“ auch die Beendigung von Verträgen per Email. Zu Recht?

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Ab dem 01.07.2022: Kündigungsbutton für zahlreiche Dauerschuldverhältnisse erforderlich

Ab dem 01.07.2022: Kündigungsbutton für zahlreiche Dauerschuldverhältnisse erforderlich

Ab dem 01.07.2022 wird durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eine neue Pflicht zur Vorhaltung einer Kündigungsroutine bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen. Betroffene Online-Händler sollten die neuen Anforderungen rechtzeitig technisch umsetzen (lassen), um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

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Nun auch BGH: Verlinkung auf wesentliche Merkmale im Warenkorb nicht ausreichend

Nun auch BGH: Verlinkung auf wesentliche Merkmale im Warenkorb nicht ausreichend

Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale hatte der Handelsriese Amazon vor einem Jahr vom OLG München in Sachen „Buttonlösung“ eine Lektion erteilt bekommen. Die Münchner Richter waren mit der Gestaltung der finalen Bestellseite durch Amazon nicht einverstanden und sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Eine Meinung, die nun auch die Richterkollegen beim BGH in Karlsruhe teilen.

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LG Hamburg: Hyperlink auf wesentliche Merkmale der Ware nicht ausreichend

LG Hamburg: Hyperlink auf wesentliche Merkmale der Ware nicht ausreichend

Wenn im Rahmen einer Bestellübersicht im Internet keine Informationen über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zur Verfügung gestellt werden, kann dies einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus dem EGBGB begründen. Der Verweis der Produktdetails über einen „sprechenden“ Link ist im Zweifel nicht ausreichend, so das LG Hamburg.

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OLG Köln: Widerrufsbelehrung kann auch unterhalb des „Kaufen“-Buttons stehen

OLG Köln: Widerrufsbelehrung kann auch unterhalb des „Kaufen“-Buttons stehen

Flirtcafé.de sorgte für große Aufregung, als das Unternehmen auf seiner Internetseite den Link zum Widerruf unterhalb des Bestell-Buttons positionierte und nicht oberhalb wie die meisten anderen Online-Shops. Der Fall landete vor dem OLG Köln (Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14). Es wurde um die für Online-Händler spannende Frage gestritten, wie Käufer auf die Widerrufsbelehrung aufmerksam gemacht werden müssen, bevor sie ihre Bestellung absenden. Betreiber von Shop-Websites fragen sich, wie sie ihre Online-Bestellflächen gestalten müssen, um nicht in Verruf der Verbraucherschützer zu geraten. Lesen Sie mehr zur Problemstellung, dem Hintergrund und der Lösung der IT-Recht Kanzlei in unserem Beitrag!

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Problem: Bei eBay und Amazon werden die wesentlichen Merkmale der Ware nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt!

Problem: Bei eBay und Amazon werden die wesentlichen Merkmale der Ware nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt!

Unternehmer sind beim Anbieten von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Seit dem 01.08.2012 müssen diese Informationen bei einem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr – wie es bei eBay und Amazon der Fall ist – zwingend (auch) auf der finalen Bestellseite getätigt werden und zwar klar und verständlich in hervorgehobener Weise, § 312j Abs. 2 BGB. Auf den Plattformen eBay und Amazon werden diese wesentlichen Merkmale allerdings nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt. Derzeit gibt es die ersten Abmahnungen, welche die fehlenden wesentlichen Merkmale auf der Bestellübersichtsseite zum Gegenstand haben - lesen Sie mehr:

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LG Berlin: die Ausweisung einer Bestell-Schaltfläche mit „Jetzt anmelden!“ durch Online-Händler ist unzulässig.

LG Berlin: die Ausweisung einer Bestell-Schaltfläche mit „Jetzt anmelden!“ durch Online-Händler ist unzulässig.

Mit seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) hat das LG Berlin die Anforderungen an eine korrekte Beschriftung der Schaltflächen, über die sich Verbraucher vertraglich zur Zahlung eines Entgelts für eine bestimmte Dienstleistung oder Ware verpflichten, im Online-Handel konkretisiert. Demnach ist die Beschriftung des „Bestell-Buttons“ mit der Angabe „Jetzt anmelden!“ unzulässig. Auch müssen verbraucherrelevante Bestellinformationen unmittelbar oberhalb des Buttons aufgeführt werden.

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Button-Lösung: IT-Recht Kanzlei bietet Stresstest für einmalig 150 Euro an!

Button-Lösung: IT-Recht Kanzlei bietet Stresstest für einmalig 150 Euro an!

Die IT-Recht-Kanzlei hat in den letzten Wochen mehrere hundert Onlineshops einer Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 01.08.2012 („Buttonlösung“) unterzogen. Die Bilanz ist ernüchternd. Bei etwa 2/3 der geprüften Internetpräsenzen bestand noch Änderungsbedarf, zum Teil in erheblichem Umfang. Sie möchten sichergehen, dass Ihr Shop den ab dem 01.08.2012 geltenden Anforderungen genügt? Dann buchen Sie den Stresstest der IT-Rechtkanzlei.

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Leitfaden zur Button-Lösung der IT-Recht Kanzlei und TÜV SÜD s@fer-shopping

Leitfaden zur Button-Lösung der IT-Recht Kanzlei und TÜV SÜD s@fer-shopping

Die IT-Recht Kanzlei hat, in enger Abstimmung mit dem TÜV SÜD Gütesiegel für Online-Shops s@fer-shopping, einen praxisnahen Leitfaden zur Button-Lösung entwickelt, der ab sofort kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der Leitfaden enthält unter anderem Screenshots von finalen Bestellübersichtsseiten diverser Shopsysteme und darüber hinaus viele praxisnahe Tipps. Er stellt damit für Online-Händler, aber auch für Shopsystem-Betreiber, ein unverzichtbares Hilfsmittel dar.

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Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Die „Buttonlösung“ eilt mit großen Schritten heran. Es sind nicht einmal mehr drei Wochen, bis Händler im Ecommerce ihre Onlineshops dafür fit gemacht haben müssen. Viele Unternehmer sind der Meinung, es wäre mit der korrekten Beschriftung des „Buttons“ getan - dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.

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Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der Buttonlösung beschlossen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die weitreichenden Änderungen, die Unternehmer voraussichtlich schon ab Juni 2012 zwingend umzusetzen haben.

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