Verkauf von Fernunterricht

OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
19.03.2024, 07:49 Uhr | Verkauf von Fernunterricht

OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar

Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich das OLG Hamburg.

LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
18.12.2023, 14:01 Uhr | Verkauf von Fernunterricht

LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung

Mit dem Vormarsch digitaler Coaching- und Consulting-Optionen in Deutschland rückt auch das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ (FernUSG) zunehmend in den Fokus der Anbieter. Immerhin unterwirft es Kurse, bei denen Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind und eine Lernerfolgskontrolle stattfindet, einer staatlichen Zulassungspflicht und erklärt Verträge über Kurse ohne eine solche Zulassung für nichtig. Ob das FernUSG auch auf reine B2B-Verträge anwendbar ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Nun positionierte sich das LG Frankfurt a.M. zu dieser Gretchenfrage.

Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
10.11.2023, 07:41 Uhr | Verkauf von Fernunterricht

Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG

Vielen Anbietern von Online-Kursen ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) völlig unbekannt, jedenfalls bis ein unzufriedener Kunde mit Verweis auf dieses Gesetz sein Geld zurück möchte oder ein Schreiben der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht eingeht, möglicherweise sogar ein Bußgeldbescheid. Denn Fernunterricht darf nicht ohne behördliche Zulassung angeboten werden. Das LG Hamburg hat nun mit einer aufsehenerregenden Entscheidung für Unruhe gesorgt. Wir erläutern die Hintergründe und die Auswirkungen für Anbieter von Online-Kursen.

Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG
22.06.2023, 16:06 Uhr | Verkauf von Fernunterricht

Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Fernunterricht anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden (online oder im Rahmen von Präsenzveranstaltungen) können besondere fernabsatzrechtliche Regelungen aber auch die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen. Die IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort professionelle Rechtstexte für Fernunterricht an

FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
22.06.2023, 07:33 Uhr | Verkauf von Fernunterricht

FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Ob Webinare, Online-Kurse, Online-Coaching oder Fernstudium – immer häufiger werden Fortbildungsveranstaltungen mittels Fernkommunikation, insbesondere online angeboten. Dabei ist vielen Anbietern solcher Veranstaltungen nicht bekannt, dass bestimmte Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) fallen und damit gesetzlich reguliert sind. In der Praxis lässt sich nicht immer eindeutig klären, ob der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist oder nicht. Die nachfolgenden FAQ sollen hierbei eine Hilfestellung geben und auch über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Gesetz informieren.

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