Verkauf von Fernunterricht

OLG Nürnberg: B2B-Coachings sind kein Fernunterricht

Das Fernunterrichtsschutzgesetz bereitet Anbietern von Online-Kursen seit Jahren Probleme. Nach einem neuen Urteil sind B2B-Coachings aber gar kein Fernunterricht.

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OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar

Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich das OLG Hamburg.

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LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung

Mit dem Vormarsch digitaler Coaching- und Consulting-Optionen in Deutschland rückt auch das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ (FernUSG) zunehmend in den Fokus der Anbieter. Ob das FernUSG auch auf reine B2B-Verträge anwendbar ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Nun positionierte sich das LG Frankfurt a.M. zu dieser Gretchenfrage.

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Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG

Vielen Anbietern von Online-Kursen ist das Fernunterrichtsschutzgesetz unbekannt, jedenfalls bis ein unzufriedener Kunde mit Verweis auf dieses Gesetz sein Geld zurück möchte oder ein Schreiben der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht eingeht. Denn Fernunterricht darf nicht ohne behördliche Zulassung angeboten werden. Das LG Hamburg hat nun mit einer aufsehenerregenden Entscheidung für Unruhe gesorgt.

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Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG

Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Fernunterricht anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Wir bieten ab sofort professionelle Rechtstexte für Fernunterricht an.

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FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz

Ob Webinare, Online-Kurse, Online-Coaching oder Fernstudium – immer häufiger werden Fortbildungsveranstaltungen mittels Fernkommunikation, insbesondere online angeboten. Dabei ist vielen Anbietern solcher Veranstaltungen nicht bekannt, dass bestimmte Veranstaltungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (kurz: Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) fallen und damit gesetzlich reguliert sind. In der Praxis lässt sich nicht immer eindeutig klären, ob der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist oder nicht. Die nachfolgenden FAQ sollen hierbei eine Hilfestellung geben und auch über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Gesetz informieren.

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