Verkauf über Internet-Auktionsplattformen

Impressum & Co. auf Online-Marktplätzen richtig darstellen - technische Hürden für Online-Händler

Impressum & Co. auf Online-Marktplätzen richtig darstellen - technische Hürden für Online-Händler
Impressum & Co. auf Online-Marktplätzen richtig darstellen - technische Hürden für Online-Händler

In der vergangenen Woche erreichten uns mehrere Hilferufe von Mandanten, deren Impressen auf dem Online-Marktplatz Etsy nicht mehr vollständig abrufbar waren. Der Bertreiber von Etsy begründete dies u. a. mit Maßnahmen zur Vereinfachung der Darstellung von Kontaktinformationen. Zudem sei es ausreichend, wenn der Kunde die vollständigen Kontaktinformationen des Etsy-Händlers erst nach Durchführung des Bestellprozesses erhalte. Dass diese Rechtsauffassung jedenfalls nach EU-Recht nicht zutreffend ist, erläutern wir in unserem aktuellen Beitrag.

How to: Wie man auf Amazon unter einer eigenen ASIN verkaufen kann

How to: Wie man auf Amazon unter einer eigenen ASIN verkaufen kann
How to: Wie man auf Amazon unter einer eigenen ASIN verkaufen kann

Wie Sie Ihre Produkte bei Amazon unter einer eigenen ASIN verkaufen können? Diese Frage treibt viele Amazon-Händler um. Ein effektvoller Weg ist die Amazon-Markenregistrierung bzw. überhaupt die Angebote unter einer eigenen eingetragenen Marke. Aber auch Set-Angebote können diesen Zweck erfüllen. In diesem Beitrag gehen wir auf die beiden Möglichkeiten für mehr Exklusivität der Angebote mal näher ein....

EuGH-Schlussantrag: Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Marktplätzen untersagen dürfen

EuGH-Schlussantrag: Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Marktplätzen untersagen dürfen
EuGH-Schlussantrag: Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Marktplätzen untersagen dürfen

Die Präsenz auf verschiedenen Online-Marktplätzen vertreten zu sein, ist für den Erfolg im Online-Handel heutzutage oft unumgänglich. Die Händler profitieren von der Bekanntheit und Reichweite der Marktplätze. Der Schlussantrag des Generalanwalts Wahl vom 26.07.2017 könnte jedoch schon bald das Ende für Luxuswaren auf Online-Markplätzen bedeuten, denn seiner Meinung nach „kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen zu verkaufen“.

Klarheit in Sachen Verbot des Verkaufs über eBay und Amazon?

Klarheit in Sachen Verbot des Verkaufs über eBay und Amazon?
Klarheit in Sachen Verbot des Verkaufs über eBay und Amazon?

Das Berliner Kammergericht hat mit Urteil vom 19.09.2013 (2 U 8/09) entschieden, dass das Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über eBay unzulässig ist. Das liest man zumindest in den meisten Besprechungen dieses Urteils. Aber hat das Kammergericht das wirklich gesagt? Eben nicht wirklich. Dieser Artikel soll die - übrigens sehr lesenswerte – Urteilsbegründung etwas genauer erklären.

KG Berlin: Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

KG Berlin: Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben
KG Berlin: Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben

Der Kartellsenat des KG Berlin hat mit gestrigem Urteil einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt.

Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen im selektiven Vertriebssystem

Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen im selektiven Vertriebssystem
Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen im selektiven Vertriebssystem

Kann der Hersteller eines Produkts in einem selektiven Vertriebssystem den zugelassenen Händlern den Verkauf des Produkts über Internet-Auktionsplattformen wie z.B. eBay verbieten?

Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen: im nicht-selektiven Vertrieb

Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen: im nicht-selektiven Vertrieb
Ausschluss des Verkaufs über Internet-Auktionsplattformen: im nicht-selektiven Vertrieb

Den Händlern wird in den Verträgen mit ihren Lieferanten oft verboten, die Waren über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Ist dies zulässig, wenn kein selektives Vertriebssystem besteht?

Bildquelle (falls nicht anders angegeben): Pixelio
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): · Bild 2) Tattoboo / Shutterstock.com · Bild 3) © fotogestoeber - Fotolia.com · Bild 4) Klarheit; Bildquelle: Shutterstock · Bild 5) © shoot4u - Fotolia.com · Bild 6) © beermedia - Fotolia.com · Bild 7) © beermedia - Fotolia.com
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei