Impressum
Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz
In einer aktuellen Abmahnung werden falsche bzw. fehlende Angaben im Impressum gerügt. Ein Impressum, eine sog. Anbieterkennzeichnung, muss jeder vorhalten, der eine geschäftliche Internetpräsenz betreibt. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie ein rechtssicheres Impressum vorhalten, lesen Sie in unserem Beitrag.
In einer aktuellen Abmahnung werden falsche bzw. fehlende Angaben im Impressum gerügt. Ein Impressum, eine sog. Anbieterkennzeichnung, muss jeder vorhalten, der eine geschäftliche Internetpräsenz betreibt. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie ein rechtssicheres Impressum vorhalten, lesen Sie in unserem Beitrag.
Ade TMG (und TTDSG) – Oft Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung
Wer hat ihn noch nicht gelesen, den Satz „Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG“? So wird sehr häufig das Impressum von Webseiten und Online-Shops eingeleitet. Doch das TMG ist seit dem 14.05.2024 Geschichte. Wer daher in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte dies anpassen. Gleiches gilt in Bezug auf Verweise auf das TTDSG in der Datenschutzerklärung. Die von der IT-Recht Kanzlei erstellten Impressen und Datenschutzerklärungen sind hiervon nicht betroffen, da diese keine solchen unnötigen Hinweise enthalten.
Wer hat ihn noch nicht gelesen, den Satz „Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG“? So wird sehr häufig das Impressum von Webseiten und Online-Shops eingeleitet. Doch das TMG ist seit dem 14.05.2024 Geschichte. Wer daher in seinem Impressum noch auf das TMG verweist, sollte dies anpassen. Gleiches gilt in Bezug auf Verweise auf das TTDSG in der Datenschutzerklärung. Die von der IT-Recht Kanzlei erstellten Impressen und Datenschutzerklärungen sind hiervon nicht betroffen, da diese keine solchen unnötigen Hinweise enthalten.
OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
Im digitalen Zeitalter kommt kaum mehr ein Unternehmen ohne Internetauftritt aus. Auch Rechtsanwälte und Kanzleien bereichern ihre Internetpräsenz zunehmend mit Berichterstattung über aktuelle Rechtsprechung und Fälle. Das OLG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 12.04.2021 (Az.: 4 W 108/21) damit beschäftigt, ob ein solcher Internetauftritt als journalistisch-redaktionelles Angebot zu werten ist. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.
Im digitalen Zeitalter kommt kaum mehr ein Unternehmen ohne Internetauftritt aus. Auch Rechtsanwälte und Kanzleien bereichern ihre Internetpräsenz zunehmend mit Berichterstattung über aktuelle Rechtsprechung und Fälle. Das OLG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 12.04.2021 (Az.: 4 W 108/21) damit beschäftigt, ob ein solcher Internetauftritt als journalistisch-redaktionelles Angebot zu werten ist. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
Wer als nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss in seinem Impressum bestimmte Informationen zur Person etc. veröffentlichen. Vorsicht: Angaben wie etwa „Firma“, Geschäftsführer“ oder "Inhaber" können in diesem Fall unter Umständen wettbewerbswidrig sein.
Wer als nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss in seinem Impressum bestimmte Informationen zur Person etc. veröffentlichen. Vorsicht: Angaben wie etwa „Firma“, Geschäftsführer“ oder "Inhaber" können in diesem Fall unter Umständen wettbewerbswidrig sein.
Musterimpressum für Tierärzte
So wie ein Tierarzt aus berufsrechtlichen Gründen ein Schild für seine Praxis benötigt, so braucht er bei einem Auftritt im Internet ein Impressum. Tierärzte haben natürlich andere Anforderungen an ein rechtssicheres Impressum als ein Onlinehändler. Daher haben wir unser Portfolio nochmals erweitert und bieten nun auch ein Muster für das Impressum eines Tierarztes an.
So wie ein Tierarzt aus berufsrechtlichen Gründen ein Schild für seine Praxis benötigt, so braucht er bei einem Auftritt im Internet ein Impressum. Tierärzte haben natürlich andere Anforderungen an ein rechtssicheres Impressum als ein Onlinehändler. Daher haben wir unser Portfolio nochmals erweitert und bieten nun auch ein Muster für das Impressum eines Tierarztes an.
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) haben Online-Händler bestimmte Informationen in ihrem Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Gibt der Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer an, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn es sich hierbei um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer handelt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12), lesen Sie nachstehend mehr zu dieser Entscheidung.
Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) haben Online-Händler bestimmte Informationen in ihrem Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Gibt der Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer an, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn es sich hierbei um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer handelt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12), lesen Sie nachstehend mehr zu dieser Entscheidung.
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
Den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen kommt die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit etwaige Nutzer der Internetplattform ihrer Impressumspflicht auch tatsächlich nachkommen. Wie diese Vorkehrungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, bleibt den Betreibern selbst überlassen. Lesen Sie mehr über das Urteil (vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12) des OLG Düsseldorf in unserem Artikel.
Den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen kommt die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit etwaige Nutzer der Internetplattform ihrer Impressumspflicht auch tatsächlich nachkommen. Wie diese Vorkehrungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, bleibt den Betreibern selbst überlassen. Lesen Sie mehr über das Urteil (vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12) des OLG Düsseldorf in unserem Artikel.
KG Berlin zur Impressumspflicht: Fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten ist kein Wettbewerbsverstoß
Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die fehlende Nennung der vertretungsberechtigten Geschäftsführer und anderer Vertreter einer GmbH im Impressum keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Bisher war genau dieser Fehler ein häufiger Abmahngrund – das KG Berlin ging nun jedoch davon aus, dass es sich hierbei nur um einen Bagatellverstoß handelt, der nicht abgemahnt werden kann (vgl. aktuell KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012, Az. 5 W 204/12).
Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die fehlende Nennung der vertretungsberechtigten Geschäftsführer und anderer Vertreter einer GmbH im Impressum keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Bisher war genau dieser Fehler ein häufiger Abmahngrund – das KG Berlin ging nun jedoch davon aus, dass es sich hierbei nur um einen Bagatellverstoß handelt, der nicht abgemahnt werden kann (vgl. aktuell KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012, Az. 5 W 204/12).
LG Bamberg: Wer im Impressum keine Telefonnummer angibt, muss einen Kommunikationsweg bereitstellen, der eine Beantwortung von Kundenfragen innerhalb von 60 Minuten sicherstellt
Das Landgericht Bamberg hatte entschieden (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), dass im Impressum eines Händlers ein Kommunikationsweg angeboten werden müsse (neben der E-Mail-Adresse), der es ermöglicht, dass Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können, wenn eine Telefonnummer gerade nicht angegeben wird. Das Vorhalten einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse im Impressum reicht hingegen nicht aus.
Das Landgericht Bamberg hatte entschieden (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), dass im Impressum eines Händlers ein Kommunikationsweg angeboten werden müsse (neben der E-Mail-Adresse), der es ermöglicht, dass Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können, wenn eine Telefonnummer gerade nicht angegeben wird. Das Vorhalten einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse im Impressum reicht hingegen nicht aus.
Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand
Jeder kennt es, viele haben es immer noch nicht: Das vollständige Impressum für kommerzielle Websites, so wie das Telemediengesetz (TMG) es vorschreibt. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt einmal mehr recht deutlich, dass ein unvollständiges (oder gar fehlendes) Impressum nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem TMG darstellt, sondern durchaus auch wettbewerbsrechtlich relevant ist – was dann unangenehme Folgen haben kann (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10).
Jeder kennt es, viele haben es immer noch nicht: Das vollständige Impressum für kommerzielle Websites, so wie das Telemediengesetz (TMG) es vorschreibt. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt einmal mehr recht deutlich, dass ein unvollständiges (oder gar fehlendes) Impressum nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem TMG darstellt, sondern durchaus auch wettbewerbsrechtlich relevant ist – was dann unangenehme Folgen haben kann (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10).
Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie z.B. Facebook
Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen. Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht. Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.
Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen. Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht. Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.
Fehlendes Impressum auf einer kommerziellen Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren
Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.
Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.
OLG München: Fehlender Hinweis auf Handelsregister nebst Registernummer im Impressum einer Limited ist abmahnbar
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG hat eine Limited (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: <em>"das Handelsregister, Vereinsregister, ..., in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,...". </em>Bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG handelt es sich - so das OLG München - um das Verschweigen einer wesentlichen und damit wettbewerbsrelevanten Information.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG hat eine Limited (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: <em>"das Handelsregister, Vereinsregister, ..., in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,...". </em>Bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG handelt es sich - so das OLG München - um das Verschweigen einer wesentlichen und damit wettbewerbsrelevanten Information.
Hinweis "(haftungsbeschränkt)": Darf bei Impressum einer Unternehmergesellschaft nicht fehlen
Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 08.09.2009 entschieden (Az. I-17 O 107/09), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn eine [Unternehmergesellschaft |http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmergesellschaft_(haftungsbeschränkt)] in ihrem Impressum den Hinweis "(haftungsbeschränkt)" nicht anbringt.
Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 08.09.2009 entschieden (Az. I-17 O 107/09), dass es wettbewerbswidrig sei, wenn eine [Unternehmergesellschaft |http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmergesellschaft_(haftungsbeschränkt)] in ihrem Impressum den Hinweis "(haftungsbeschränkt)" nicht anbringt.
LG Hamburg: Fehlender Hinweis auf Komplementär-GmbH im Impressum kein Wettbewerbsverstoß
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 14.08.2009 (Az. 406 O 235/08), dass ein im Impressum fehlender Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht wettbewerbswidrig sei.
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 14.08.2009 (Az. 406 O 235/08), dass ein im Impressum fehlender Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht wettbewerbswidrig sei.
Wettbewerbsverstöße: Missachtung von Impressumspflichten und irreführende Werbung in Form von abgeänderten Mengenangaben
Ist eine Impressumsseite technisch bedingt für kurze Zeit unaufrufbar, so liegt kein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderte dauernde Verfügbarkeit der Impressumsseite vor. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist allerdings dann gegeben, wenn im Impressum der vollständige Name des persönlich haftenden Gesellschafters fehlt. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer die tatsächliche Menge einer Bestellung erst im Kleingedruckten richtig angibt.
Ist eine Impressumsseite technisch bedingt für kurze Zeit unaufrufbar, so liegt kein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderte dauernde Verfügbarkeit der Impressumsseite vor. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist allerdings dann gegeben, wenn im Impressum der vollständige Name des persönlich haftenden Gesellschafters fehlt. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer die tatsächliche Menge einer Bestellung erst im Kleingedruckten richtig angibt.
Impressum: Banale Fehler bei Angabe des Impressums sind (wohl) sämtlich abmahnbar
Die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unvollständiges Impressum abgemahnt werden kann, ist bisher nicht immer leicht nachzuvollziehen. Mal berechtigt bereits ein abgekürzter Vorname zu einer Abmahnung. Dann wiederum soll dies eine bloße Bagatelle darstellen. In Zukunft wird die Rechtsprechung einheitlicher ausfallen: Fehler bei Impressumsangaben werden vermutlich generell abmahnbar sein.
Die Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unvollständiges Impressum abgemahnt werden kann, ist bisher nicht immer leicht nachzuvollziehen. Mal berechtigt bereits ein abgekürzter Vorname zu einer Abmahnung. Dann wiederum soll dies eine bloße Bagatelle darstellen. In Zukunft wird die Rechtsprechung einheitlicher ausfallen: Fehler bei Impressumsangaben werden vermutlich generell abmahnbar sein.
Mobile.de: Impressumspflicht für Angebote
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) entschieden, dass es sich bei Angeboten, die über die Internetplattform mobile.de veröffentlicht werden, um Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes handelt und der Anbieter daher verpflichtet sei, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) entschieden, dass es sich bei Angeboten, die über die Internetplattform mobile.de veröffentlicht werden, um Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes handelt und der Anbieter daher verpflichtet sei, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.
Auszufüllendes Kontaktformular --> keine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme"
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass ein jedes Impressum Angaben enthält, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Keineswegs ist es ausreichend, dem Interessenten nur ein Kontaktformular zur Verfügung zu stellen, welches der Interessent auszufüllen hat, um mit dem Betreiber in Kontakt zu treten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass ein jedes Impressum Angaben enthält, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Keineswegs ist es ausreichend, dem Interessenten nur ein Kontaktformular zur Verfügung zu stellen, welches der Interessent auszufüllen hat, um mit dem Betreiber in Kontakt zu treten.
Bagatellverstoß im Rahmen von Impressumsangaben
Nach § 3 UWG sind nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen unzulässig, die nicht unerheblich sind. Bloße Bagatellverstöße sollen nicht zu Ansprüchen aus dem UWG führen. Fraglich ist jedoch stets, wo ein Bagatellverstoß aufhört und ein rechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß beginnt.
Nach § 3 UWG sind nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen unzulässig, die nicht unerheblich sind. Bloße Bagatellverstöße sollen nicht zu Ansprüchen aus dem UWG führen. Fraglich ist jedoch stets, wo ein Bagatellverstoß aufhört und ein rechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß beginnt.
Weitere News zum Thema
- Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht immer abgemahnt werden
- Ein unvollständiges Impressum ist schnell abmahnfähig!
- Abgekürzter Vorname im Impressum berechtigt zur Abmahnung
Abmahnradar
Sie möchten wissen, was derzeit beim Warenverkauf über das Internet abgemahnt werden kann? Nutzen Sie den Abmahnradar der IT-Recht Kanzlei und wählen Sie einfach einen der nachfolgend genannten Abmahngründe aus:
Themen
- Abmahnungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Betriebsspionage
- Disclaimer
- E-Mail Pflichtangaben
- eBay (Panne, WAP, Kodex)
- Falsche Lebensmittelkennzeichnung
- Falsche Suchrubrik
- Falsche Textilkennzeichnung
- Falsches Google Places-Profil
- Firmenwahrheit
- Garantie
- Gekaufte Kundenrezensionen
- Google-Cache
- Impressum
- Irreführende Artikelbeschreibung
- Jugendschutz
- Kundenabwerbung
- Lebenslange Garantie
- Lieferzeiten
- Maßeinheiten (Zoll etc.)
- Mehrwertdiensterufnummern
- Mitbewerberbehinderung
- Preisangabenverordnung
- Preissenkungsaktionen
- Preissuchmaschinen
- Produktnachahmung
- Rückgabebelehrung
- Täuschung
- Testergebnisse
- Unfreie Ware
- Unversicherter Versand
- Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile
- Versandkosten
- Versicherter Versand
- Verstoß gegen Grenzwerte
- Wertersatz bei eBay
- Widerrufsbelehrung
Weitere Themen
Schnellsuche
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): Bild 1) marog - pixcells · Bild 6) © electriceye - Fotolia.com · Bild 8) © WoGi - Fotolia.com · Bild 10) © Jet Sky - Fotolia.com · Bild 11) © WoGi - Fotolia.com · Bild 13) © WoGi - Fotolia.com · Bild 15) © DeVIce - Fotolia.com · Bild 16) Picsfive / stockxpert · Bild 17) RainerSturm / PIXELIO · Bild 18) RainerSturm / PIXELIO · Bild 19) Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO · Bild 20) Karin Jähne / PIXELIO