Dispute-Eintrag
Domains: Rechtsschutz gegen unberechtigte Dispute-Einträge
Sogenannte Dispute-Einträge sind im Zusammenhang mit Domainstreitigkeiten ein effektives und einfaches Mittel, um sich vor Rechtsverletzungen durch eine rechtswidrige Domainnutzung zu schützen. Was ist jedoch, wenn der Eintrag selbst unberechtigt ist? In einer aktuellen Entscheidung vom 25.03.2021, AZ. 2 U 35/20 legt das OLG Braunschweig dar, dass auch betroffene Domaininhaber vor unberechtigten Einträgen Schutz genießen. Daher können sie von einem Dritten, der einen unberechtigten Dispute-Eintrag veranlasst hat, gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Löschung des Eintrags verlangen.
Sogenannte Dispute-Einträge sind im Zusammenhang mit Domainstreitigkeiten ein effektives und einfaches Mittel, um sich vor Rechtsverletzungen durch eine rechtswidrige Domainnutzung zu schützen. Was ist jedoch, wenn der Eintrag selbst unberechtigt ist? In einer aktuellen Entscheidung vom 25.03.2021, AZ. 2 U 35/20 legt das OLG Braunschweig dar, dass auch betroffene Domaininhaber vor unberechtigten Einträgen Schutz genießen. Daher können sie von einem Dritten, der einen unberechtigten Dispute-Eintrag veranlasst hat, gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Löschung des Eintrags verlangen.
Drum prüfe...: Zum Löschungsanspruch eines unberechtigten Dispute-Eintrages
In Domainstreitigkeiten stellt die Denic eG. dem Rechteinhaber einen sog. Dispute-Eintrag zur Verfügung, um eine Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern. Sofern dieser Eintrag unberechtigterweise veranlasst wurde, hat dies grds. einen Löschungsanspruch zur Folge. Einen solchen hatte zuletzt auch das LG Köln (Urteil vom 08.05.2009, Az.: 81 O 220/08) in einem Fall bejaht, in dem eine Gemeinde („Welle“) einen Dispute-Eintrag zulasten des Domaininhabers („welle.de“) forciert hatte.
In Domainstreitigkeiten stellt die Denic eG. dem Rechteinhaber einen sog. Dispute-Eintrag zur Verfügung, um eine Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern. Sofern dieser Eintrag unberechtigterweise veranlasst wurde, hat dies grds. einen Löschungsanspruch zur Folge. Einen solchen hatte zuletzt auch das LG Köln (Urteil vom 08.05.2009, Az.: 81 O 220/08) in einem Fall bejaht, in dem eine Gemeinde („Welle“) einen Dispute-Eintrag zulasten des Domaininhabers („welle.de“) forciert hatte.
Retter in der Not: Der Dispute-Eintrag bei Domainstreitigkeiten
Die Zahl der von der Denic e.G. bisher eingetragenen sog. first-level-Domains (.de-Endung) liegt derzeit bei 13.844.607 und steigt stetig. Die Zahl macht deutlich, dass sich auch in Deutschland immer mehr Menschen am elektronischen Verkehr im Internet beteiligen wollen. Da sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Fühlt sich jemand durch eine Domain in seinen Rechten verletzt kann der Dispute-Eintrag weiterhelfen.
Die Zahl der von der Denic e.G. bisher eingetragenen sog. first-level-Domains (.de-Endung) liegt derzeit bei 13.844.607 und steigt stetig. Die Zahl macht deutlich, dass sich auch in Deutschland immer mehr Menschen am elektronischen Verkehr im Internet beteiligen wollen. Da sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Fühlt sich jemand durch eine Domain in seinen Rechten verletzt kann der Dispute-Eintrag weiterhelfen.
Kein Dispute-Antrag bei .eu-Domain - nur Sperrung im Rahmen eines (schieds)gerichtlichen Verfahrens möglich
Während es bei rechtlichen Auseinandersetzungen um .de-Domains die Möglichkeit gibt, schon ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einen Dispute-Antrag zu stellen, mit dem die Übertragung der Domain auf einen Dritten verhindert werden kann, gibt es diese Möglichkeit bei der .eu-Domain nicht.
Während es bei rechtlichen Auseinandersetzungen um .de-Domains die Möglichkeit gibt, schon ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einen Dispute-Antrag zu stellen, mit dem die Übertragung der Domain auf einen Dritten verhindert werden kann, gibt es diese Möglichkeit bei der .eu-Domain nicht.
Schon gewusst? - Bei eu-Domainnamen kein Dispute-Eintrag möglich!
Bei Domainstreitigkeiten geht es nicht nur darum, dem nichtberechtigten Inhaber den streitigen Domainnamen durch einen Verzichtsanspruch abzuringen, sondern vielmehr auch darum, zu verhindern, dass der Domainname wirksam auf Dritte übertragen wird und damit ein eigentlich bestehender gerichtlich durchgesetzter Verzichtserklärungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Inhaber ins Leere laufen würde – der Erfolg des Verzichtsanspruchs wäre dann nur ein Pyrrhussieg.
Bei Domainstreitigkeiten geht es nicht nur darum, dem nichtberechtigten Inhaber den streitigen Domainnamen durch einen Verzichtsanspruch abzuringen, sondern vielmehr auch darum, zu verhindern, dass der Domainname wirksam auf Dritte übertragen wird und damit ein eigentlich bestehender gerichtlich durchgesetzter Verzichtserklärungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Inhaber ins Leere laufen würde – der Erfolg des Verzichtsanspruchs wäre dann nur ein Pyrrhussieg.
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