Unternehmerregress

Bei Kundenreklamationen: Ansprüche des Händlers gegen Lieferanten + Muster
21.09.2023, 07:31 Uhr | Unternehmerregress

Bei Kundenreklamationen: Ansprüche des Händlers gegen Lieferanten + Muster
Bei Kundenreklamationen: Ansprüche des Händlers gegen Lieferanten + Muster

Erfüllen Händler die Ansprüche von Kunden wegen Mängeln eines verkauften Produktes, müssen sie auf den Kosten hierfür nicht unbedingt sitzen bleiben. Vielmehr können sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren Lieferanten abwälzen. Wir erläutern die Rückgriffsmöglichkeiten von Verkäufern und stellen ein deutsch- und ein englischsprachiges Muster bereit, mit dem sie ihre Ansprüche beim Lieferanten geltend machen können.

Der neu geregelte Unternehmerregress: Muster für die Praxis!
22.10.2021, 07:46 Uhr | Unternehmerregress

Der neu geregelte Unternehmerregress: Muster für die Praxis!
Der neu geregelte Unternehmerregress: Muster für die Praxis!

Der unternehmerischen Rückgriffsanspruch bietet dem Händler die Möglichkeit, beim Lieferanten Rückgriff zu nehmen. Dieser Rückgriff gestattet vor allem den Ersatz von Aufwendungen, die dem Händler gegenüber dem Kunden aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Ware entstanden sind. Zum 01.01.2022 treten wesentliche Änderungen beim Unternehmerrückgriff in Kraft. Welche Neuerungen kommen auf Sie zu und wie können unsere Muster Ihnen dabei helfen?

Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den  Fall des  Unternehmerregresses
29.09.2008, 21:30 Uhr | Unternehmerregress

Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den Fall des Unternehmerregresses
Achtung: Keine Beschränkung der „Gewährleistungsfrist“ für den  Fall des  Unternehmerregresses

Die von der IT-Recht Kanzlei für ihre Mandanten entwickelten Muster-B2B AGB (Verkäufe an einen Unternehmer) modifizieren die gesetzliche Mängelhaftung u.a. wie folgt:<br /> *<br /><em>„Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt, ……“</em>*

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