Gruppenfreistellungsverordnungen
Software-Verträge und Gruppenfreistellungsverordnung
Wettbewerbsbeschränkungen in Software-Verträgen können kartellrechtswidrig sein. Das kann u.a. die Nichtigkeit des Vertrages und empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Fällt eine Vereinbarung unter das Kartellverbot kann sie allerdings aufgrund einer Freistellung wirksam sein. So genannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) regeln solche Freistellungen explizit. Bei Software-Verträgen bereitet insbesondere die Abgrenzung zwischen der Vertikal-GVO und der TT-GVO Schwierigkeiten ...
Wettbewerbsbeschränkungen in Software-Verträgen können kartellrechtswidrig sein. Das kann u.a. die Nichtigkeit des Vertrages und empfindliche Bußgelder zur Folge haben. Fällt eine Vereinbarung unter das Kartellverbot kann sie allerdings aufgrund einer Freistellung wirksam sein. So genannte Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) regeln solche Freistellungen explizit. Bei Software-Verträgen bereitet insbesondere die Abgrenzung zwischen der Vertikal-GVO und der TT-GVO Schwierigkeiten ...
Kartellrecht: Kommission erlässt überarbeitete Wettbewerbsregeln für den Waren- und Dienstleistungsvertrieb
Die Europäische Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertriebshändlern für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen angenommen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass die Unternehmen selbst entscheiden, wie ihre Produkte vertrieben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diesbezügliche Vereinbarungen keine Preisabsprachen oder anderen Kernbeschränkungen enthalten und keine der beiden Seiten – d. h. weder Hersteller noch Vertriebshändler – mehr als 30 % am jeweiligen Markt besitzt. Zugelassene Händler dürfen die Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen. Zudem gibt es weder Einschränkungen in Bezug auf den Standort der Kunden noch die Preise.
Die Europäische Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertriebshändlern für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen angenommen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass die Unternehmen selbst entscheiden, wie ihre Produkte vertrieben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diesbezügliche Vereinbarungen keine Preisabsprachen oder anderen Kernbeschränkungen enthalten und keine der beiden Seiten – d. h. weder Hersteller noch Vertriebshändler – mehr als 30 % am jeweiligen Markt besitzt. Zugelassene Händler dürfen die Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen. Zudem gibt es weder Einschränkungen in Bezug auf den Standort der Kunden noch die Preise.
Zur Bedeutung von Gruppenfreistellungsverordnungen
Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt...
Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt...
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