Schadensersatz und Lizenzgebühren
LG Bochum: Homepage-Ersteller haftet für Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Der beklagte Webdesigner hatte für die Klägerin – eine Anwaltskanzlei – eine Homepage erstellt und zur Gestaltung der Seite urheberrechtlich geschützte Bilder aus seinem „Fundus“ verwendet. Als Betreiberin der Seite wurde die Klägerin auf Schadensersatz vom Inhaber der Urheberrechte der streitgegenständlichen Bilder wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Erstellung einer Homepage und bekam durch Urteil v. 16.08.2016 vom LG Bochum recht (LG Bochum, Urteil v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).
Der beklagte Webdesigner hatte für die Klägerin – eine Anwaltskanzlei – eine Homepage erstellt und zur Gestaltung der Seite urheberrechtlich geschützte Bilder aus seinem „Fundus“ verwendet. Als Betreiberin der Seite wurde die Klägerin auf Schadensersatz vom Inhaber der Urheberrechte der streitgegenständlichen Bilder wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Erstellung einer Homepage und bekam durch Urteil v. 16.08.2016 vom LG Bochum recht (LG Bochum, Urteil v. 16.08.2016 - Az.: 9 S 17/16).
Im Zweifel für den Urheber: Der BGH zur Urhebervermutung bei Bildverletzungen
Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Diesmal soll es um die Urhebervermutung des § 10 UrhG gehen. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.
Die unberechtigte Verwendung von geschützten Bildern im Internet ist ein Dauerbrenner bei urheberrechtlichen Streitigkeiten. Diesmal soll es um die Urhebervermutung des § 10 UrhG gehen. Diese gilt grundsätzlich für körperliche Werkexemplare. In der Vergangenheit konnten urheberrechtliche Ansprüche betreffend die unberechtigten Nutzung von Lichtbildern mit der Argumentation wiederlegt werde, dass es sich bei Bildern im Internet de facto lediglich um eine unkörperliche Wiedergabe handele. Dieser Argumentation hat der BGH nun eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Vermutung des § 10 UrhG ebenso für unkörperliche Werkexemplare, mithin Lichtbilder gilt, die im Internet dargestellt werden.
Aller guten Dinge sind drei - die drei Methoden der Schadensberechnung im Urheberrecht
Liegen die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch vor, hat der Geschädigte die Wahl: Er kann zwischen drei Methoden der Schadensberechnung wählen. Welche das sind und warum in der Regel die so genannte Lizenzanalogie gewählt wird, zeigt nachfolgender Artikel ...
Liegen die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch vor, hat der Geschädigte die Wahl: Er kann zwischen drei Methoden der Schadensberechnung wählen. Welche das sind und warum in der Regel die so genannte Lizenzanalogie gewählt wird, zeigt nachfolgender Artikel ...
Einmal ist genug: Keine extra Lizenzgebühren für Fotoveröffentlichung in elektronischer Ausgabe einer Tageszeitung
Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 13.07.20.10, Az. I-20 U 235/08), dass einem freien Fotografen nicht erneut Lizenzgebühren zustehen, wenn dessen Bilder neben der Printausgabe einer Tageszeitung zusätzlich auch in einer elektronischen Ausgabe verwendet werden.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 13.07.20.10, Az. I-20 U 235/08), dass einem freien Fotografen nicht erneut Lizenzgebühren zustehen, wenn dessen Bilder neben der Printausgabe einer Tageszeitung zusätzlich auch in einer elektronischen Ausgabe verwendet werden.
Veröffentlichung von Hochzeitsbildern
Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt.
Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt.
OLG Hamburg – Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Food-Fotos
Verwendet der Inhaber einer Internetseite unberechtigt Lichtbilder (hier: aus dem Food-Bereich) für die Präsentation seiner Kochrezepte, so ist dieser dem Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Wert richtet sich nach der Lizenzanalogie ohne Berücksichtigung der MFM-Honorarempfehlungen.
Verwendet der Inhaber einer Internetseite unberechtigt Lichtbilder (hier: aus dem Food-Bereich) für die Präsentation seiner Kochrezepte, so ist dieser dem Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Wert richtet sich nach der Lizenzanalogie ohne Berücksichtigung der MFM-Honorarempfehlungen.
LG München: Wegweisendes Urteil zum Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung
Sie integrieren Fotografien in Ihren Internetauftritt? Haben Sie die Nutzungsrechte erworben? Sollte das nämlich nicht der Fall sein, könnte Sie das teuer zu stehen kommen, denn Fotos genießen urheberrechtlichen Schutz. Auch wenn die Internetseite von einem Dritten übernommen wurde und bereits Bilder enthielt müssen die Nutzungsrechte überprüft werden.
Sie integrieren Fotografien in Ihren Internetauftritt? Haben Sie die Nutzungsrechte erworben? Sollte das nämlich nicht der Fall sein, könnte Sie das teuer zu stehen kommen, denn Fotos genießen urheberrechtlichen Schutz. Auch wenn die Internetseite von einem Dritten übernommen wurde und bereits Bilder enthielt müssen die Nutzungsrechte überprüft werden.
Wichtig für Lizenzgebühren und Schadenersatz: Die MFM-Honorartabelle 2009
Das Kürzel „MFM“ begleitet jeden, der mit Honoraren im Foto-Bereich zu tun hat. Denn jedes Jahr stellt die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing die aktuell üblichen Honorare zusammen. Diese sind für Fotografen gleich doppelt interessant – nämlich einerseits bei der rechtmäßigen und andererseits bei der unrechtmäßigen Nutzung Ihrer Fotografien.
Das Kürzel „MFM“ begleitet jeden, der mit Honoraren im Foto-Bereich zu tun hat. Denn jedes Jahr stellt die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing die aktuell üblichen Honorare zusammen. Diese sind für Fotografen gleich doppelt interessant – nämlich einerseits bei der rechtmäßigen und andererseits bei der unrechtmäßigen Nutzung Ihrer Fotografien.
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