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Österreichische Datenschutzbehörde: Die Verwendung von Google Analytics ist unzulässig
Google stellt mit seiner heutigen Online-Präsenz eine der meistbesuchten Seiten der Welt dar und bietet Informationen über alles und jeden. Was sich viele jedoch nicht bewusst sind, ist das Google der Überwachung der US-Nachrichtendienste unterliegt, welche Informationen über Personen sammeln können. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich die österreichische Datenschutzbehörde mit der Datenübermittlung an das amerikanische Unternehmen Google LLC aufgrund des von diesem angebotenen Tools „Google Analytics“. Die Entscheidung hierzu finden sie in diesem Beitrag.
Google stellt mit seiner heutigen Online-Präsenz eine der meistbesuchten Seiten der Welt dar und bietet Informationen über alles und jeden. Was sich viele jedoch nicht bewusst sind, ist das Google der Überwachung der US-Nachrichtendienste unterliegt, welche Informationen über Personen sammeln können. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich die österreichische Datenschutzbehörde mit der Datenübermittlung an das amerikanische Unternehmen Google LLC aufgrund des von diesem angebotenen Tools „Google Analytics“. Die Entscheidung hierzu finden sie in diesem Beitrag.
Österreichische Datenschutzbehörde: Nutzung von Google Analytics ist datenschutzwidrig
Google Analytics ist trotz wachsenden, regionalen Alternativangeboten nach wie vor das beliebteste Tracking- und Analysetool für Websites innerhalb der EU. Problematisch ist daher spätestens seit dem Wegfall des EU-US-Privay-Shield die Übermittlung von personenbezogenen EU-Betroffenendaten an US-Server von Google. Auf eine Musterbeschwerde der EU-Datenschutzorganisation „Noyb“ hat nun die österreichische Datenschutzbehörde die Verwendung von Google Analytics für datenschutzwidrig erklärt.
Google Analytics ist trotz wachsenden, regionalen Alternativangeboten nach wie vor das beliebteste Tracking- und Analysetool für Websites innerhalb der EU. Problematisch ist daher spätestens seit dem Wegfall des EU-US-Privay-Shield die Übermittlung von personenbezogenen EU-Betroffenendaten an US-Server von Google. Auf eine Musterbeschwerde der EU-Datenschutzorganisation „Noyb“ hat nun die österreichische Datenschutzbehörde die Verwendung von Google Analytics für datenschutzwidrig erklärt.
Google Analytics 4 möglichst datenschutzkonform nutzen: Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei + neue Datenschutzklauseln
Seit Herbst 2020 kann Google Analytics 4 – Weiterentwicklung und Nachfolger von Google Universal Analytics – zumindest in Form von Beta-Versionen zur Analyse von Website- und App-Traffic genutzt werden. Google Analytics 4 soll es im Vergleich zum Vorgänger – jedenfalls perspektivisch – auch erleichtern, die Nutzerdaten in datenschutzkonformer Weise zu erfassen und zu analysieren. Wir haben uns die fortschreitende Entwicklung von Google Analytics 4 zum Anlass genommen, die Tracking-Möglichkeiten, Funktionen und Einstellungsoptionen datenschutzrechtlich näher zu beleuchten und eine Handlungsanleitung für die möglichst datenschutzkonforme Nutzung des Analytics-Nachfolgers zu erstellen.
Seit Herbst 2020 kann Google Analytics 4 – Weiterentwicklung und Nachfolger von Google Universal Analytics – zumindest in Form von Beta-Versionen zur Analyse von Website- und App-Traffic genutzt werden. Google Analytics 4 soll es im Vergleich zum Vorgänger – jedenfalls perspektivisch – auch erleichtern, die Nutzerdaten in datenschutzkonformer Weise zu erfassen und zu analysieren. Wir haben uns die fortschreitende Entwicklung von Google Analytics 4 zum Anlass genommen, die Tracking-Möglichkeiten, Funktionen und Einstellungsoptionen datenschutzrechtlich näher zu beleuchten und eine Handlungsanleitung für die möglichst datenschutzkonforme Nutzung des Analytics-Nachfolgers zu erstellen.
Zahlreiche Anhörungsverfahren wegen Google Analytics: Rechtsfehlerhafte Verwendung im Visier der Datenschutzbehörden
Seit dem Grundsatzurteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr, bestätigt für Deutschland durch den BGH im Mai 2020, gilt unzweideutig, dass er Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies auf Webseiten von einer vorherigen Nutzereinwilligung abhängig gemacht werden muss. Betroffen von der Einwilligungspflicht sind vor allem Tracking- und Analysetools, die über Cookies diverse Nutzungsdaten erheben. Wohl aufgrund seines hohen Marktanteils rückt nun die einwilligungslose Verwendung von Google Analytics ins Visier von Datenschutzbehörden. Der IT-Recht Kanzlei liegen Anhörungsschreiben der Datenschutzaufsichten verschiedener Bundesländer vor. Was Gegenstand dieser Schreiben ist und wie Seitenbetreiber sich vorbeugend schützen können, zeigen wir in diesem Beitrag.
Seit dem Grundsatzurteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr, bestätigt für Deutschland durch den BGH im Mai 2020, gilt unzweideutig, dass er Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies auf Webseiten von einer vorherigen Nutzereinwilligung abhängig gemacht werden muss. Betroffen von der Einwilligungspflicht sind vor allem Tracking- und Analysetools, die über Cookies diverse Nutzungsdaten erheben. Wohl aufgrund seines hohen Marktanteils rückt nun die einwilligungslose Verwendung von Google Analytics ins Visier von Datenschutzbehörden. Der IT-Recht Kanzlei liegen Anhörungsschreiben der Datenschutzaufsichten verschiedener Bundesländer vor. Was Gegenstand dieser Schreiben ist und wie Seitenbetreiber sich vorbeugend schützen können, zeigen wir in diesem Beitrag.
LfDI Rheinland-Pfalz: Google Analytics nur mit Einwilligung zulässig, Untersagungsanordnungen wurden bereits erlassen!
Bereits zahlreiche Landesdatenschutzbehörden haben sich hinsichtlich eines DSGVO-konformen Einsatzes des beliebten Analyse-Tools Google Analytics positioniert. In einer Stellungnahme hat nun auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI Rheinland-Pfalz) eine Einschätzung abgegeben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Cookies geht die herrschende Meinung mittlerweile davon aus, dass die Verwendung von Google Analytics immer eine Einwilligung des betroffenen Seitenbesuchers voraussetzt. Das LfDI Rheinland-Pfalz hat bereits erste Untersagungsanordnungen wegen des Einsatzes von Google Analytics ohne Einwilligung erlassen.
Bereits zahlreiche Landesdatenschutzbehörden haben sich hinsichtlich eines DSGVO-konformen Einsatzes des beliebten Analyse-Tools Google Analytics positioniert. In einer Stellungnahme hat nun auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI Rheinland-Pfalz) eine Einschätzung abgegeben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Cookies geht die herrschende Meinung mittlerweile davon aus, dass die Verwendung von Google Analytics immer eine Einwilligung des betroffenen Seitenbesuchers voraussetzt. Das LfDI Rheinland-Pfalz hat bereits erste Untersagungsanordnungen wegen des Einsatzes von Google Analytics ohne Einwilligung erlassen.
Google Analytics ohne Cookies nutzen: Handlungsanleitung und Risikoanalyse
Nach dem Grundsatzurteil des EuGH (Az. C-673/17) vom 01.10.2019 gilt eine generelle Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies. Weil hiervon vor allem Tracking- und Analysedienste weitgehend betroffen sind, wird zur Vermeidung des Einwilligungserfordernisses nunmehr vielfach erwogen, bei Möglichkeit das Setzen von Cookies in Anwendungseinstellungen generell zu deaktivieren. Der aktuelle Beitrag der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit dem cookie-losen Betrieb des beliebten Analysedienstes „Google Analytics“, zeigt die hierfür notwendigen Handlungsschritte auf und geht auf die verbleibenden Risiken ein.
Nach dem Grundsatzurteil des EuGH (Az. C-673/17) vom 01.10.2019 gilt eine generelle Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies. Weil hiervon vor allem Tracking- und Analysedienste weitgehend betroffen sind, wird zur Vermeidung des Einwilligungserfordernisses nunmehr vielfach erwogen, bei Möglichkeit das Setzen von Cookies in Anwendungseinstellungen generell zu deaktivieren. Der aktuelle Beitrag der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit dem cookie-losen Betrieb des beliebten Analysedienstes „Google Analytics“, zeigt die hierfür notwendigen Handlungsschritte auf und geht auf die verbleibenden Risiken ein.
LG Dresden: Betrieb von Google Analytics ohne "anonymizeIP" ist datenschutzrechtswidrig
Google Analytics ist für Webseitenbetreiber eines der beliebtesten, da effizientesten Analysetools. Mit ihm lassen sich beispielsweise die Leistungen des Contents messen und umfassende Statistiken erstellen und auslesen, was spürbare Optimierungen des Online-Angebots und der Reichweite herbeiführen kann. Bei Einbettung von Google Analytics werden personenbezogene Nutzerdaten aber grundsätzlich auch Google gegenüber offen gelegt.Verhindert werden kann dies nur durch Implementierung des Zusatzes „AnonymizeIP“, der eine Anonymisierung der Daten bewirkt. In einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 11.01.2019 (Az. 1a O 1582/18) entschied nun das LG Dresden, dass der Betrieb von Google Analytics ohne „AnonymizeIP“ gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
Google Analytics ist für Webseitenbetreiber eines der beliebtesten, da effizientesten Analysetools. Mit ihm lassen sich beispielsweise die Leistungen des Contents messen und umfassende Statistiken erstellen und auslesen, was spürbare Optimierungen des Online-Angebots und der Reichweite herbeiführen kann. Bei Einbettung von Google Analytics werden personenbezogene Nutzerdaten aber grundsätzlich auch Google gegenüber offen gelegt.Verhindert werden kann dies nur durch Implementierung des Zusatzes „AnonymizeIP“, der eine Anonymisierung der Daten bewirkt. In einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 11.01.2019 (Az. 1a O 1582/18) entschied nun das LG Dresden, dass der Betrieb von Google Analytics ohne „AnonymizeIP“ gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
Neue geräteübergreifende Funktion von Google Remarketing zwingt zur Anpassung der Datenschutzerklärung
Die „Remarketing“-Funktion von Google erfreut sich im Online-Handel zunehmender Beliebtheit, weil sie eine maßgeschneiderte und personalisierte Schaltung von Werbung für Endkunden ermöglicht. Mittels durch das „Remarketing“ erstellter Zielgruppen und bestimmt platzierter Cookies kann Nutzern auf Grundlage ihres Surfverhaltens auf beliebigen Webseiten Werbung für Produkte angezeigt werden, die sie in der Vergangenheit aufgerufen haben. Zum 15.05.2017 hat Google diese Funktion um die sogenannte „Cross-Device“-Komponente ausgebaut, die in Kollaboration mit Google Adwords und Google Doubleclick die personalisierte Anzeigenwerbung auch endgeräteübergreifend verfügbar macht. Diese Maßnahme zwingt Shopbetreiber, welcher sich der „Remarketing“-Funktion bedienen, zur Anpassung ihrer Datenschutzerklärung.
Die „Remarketing“-Funktion von Google erfreut sich im Online-Handel zunehmender Beliebtheit, weil sie eine maßgeschneiderte und personalisierte Schaltung von Werbung für Endkunden ermöglicht. Mittels durch das „Remarketing“ erstellter Zielgruppen und bestimmt platzierter Cookies kann Nutzern auf Grundlage ihres Surfverhaltens auf beliebigen Webseiten Werbung für Produkte angezeigt werden, die sie in der Vergangenheit aufgerufen haben. Zum 15.05.2017 hat Google diese Funktion um die sogenannte „Cross-Device“-Komponente ausgebaut, die in Kollaboration mit Google Adwords und Google Doubleclick die personalisierte Anzeigenwerbung auch endgeräteübergreifend verfügbar macht. Diese Maßnahme zwingt Shopbetreiber, welcher sich der „Remarketing“-Funktion bedienen, zur Anpassung ihrer Datenschutzerklärung.
LG Hamburg: Einsatz von „Google-Analytics“ ohne ausreichenden Datenschutzhinweis wettbewerbswidrig!
Für Webseitenbetreiber ist bei der Nutzung des beliebten Analysetools „Google Analytics“ Vorsicht geboten. Obwohl inzwischen eine rechtskonforme Verwendung des Tools möglich ist, kam es in letzter Zeit aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht vermehrt zu Abmahnungen von Webseitenbetreiber. Welche Anforderungen für eine weiterhin rechtmäßige Nutzung von „Google Analytics“ zu erfüllen sind, erfahren Sie unter folgendem Beitrag.
Für Webseitenbetreiber ist bei der Nutzung des beliebten Analysetools „Google Analytics“ Vorsicht geboten. Obwohl inzwischen eine rechtskonforme Verwendung des Tools möglich ist, kam es in letzter Zeit aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht vermehrt zu Abmahnungen von Webseitenbetreiber. Welche Anforderungen für eine weiterhin rechtmäßige Nutzung von „Google Analytics“ zu erfüllen sind, erfahren Sie unter folgendem Beitrag.
Google Analytics: Mobiles Internet macht eine Widerspruchslösung per Opt-Out-Cookie und Änderung der Datenschutzerklärung erforderlich
Der Einsatz des Tracking-Tools „Google Analytics“ erfreut sich bei Webseitenbetreibern großer Beliebtheit, weil es eine präzise und zuverlässige Dokumentation des individuellen Nutzerverhaltens erlaubt und mithin eine Erfolgskontrolle und die Optimierung eigener Werbemaßnahmen ermöglicht. Seit der Einigung zwischen der Hamburger Datenschutzbehörde und Google im Jahre 2011 sollte der Dienst unter bestimmten Voraussetzungen zwar rechtssicher genutzt werden können. Allerdings machen mobile Web-Browser und ein verändertes Nutzungsverhalten nun Anpassungen der Opt-Out-Möglichkeit und der Datenschutzerklärung erforderlich. Die IT-Recht Kanzlei informiert und stellt eine Handlungsanleitung zur Umsetzung der neuen Erfordernisse bereit.
Der Einsatz des Tracking-Tools „Google Analytics“ erfreut sich bei Webseitenbetreibern großer Beliebtheit, weil es eine präzise und zuverlässige Dokumentation des individuellen Nutzerverhaltens erlaubt und mithin eine Erfolgskontrolle und die Optimierung eigener Werbemaßnahmen ermöglicht. Seit der Einigung zwischen der Hamburger Datenschutzbehörde und Google im Jahre 2011 sollte der Dienst unter bestimmten Voraussetzungen zwar rechtssicher genutzt werden können. Allerdings machen mobile Web-Browser und ein verändertes Nutzungsverhalten nun Anpassungen der Opt-Out-Möglichkeit und der Datenschutzerklärung erforderlich. Die IT-Recht Kanzlei informiert und stellt eine Handlungsanleitung zur Umsetzung der neuen Erfordernisse bereit.
Google Analytics: Erste Datenschutzbehörden werden aktiv
Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktuelles Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vor, in dem der Betreiber eines Online-Shops wegen des Einsatzes von Google Analytics auf seiner Website zur Stellungnahme aufgefordert wird.
Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktuelles Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vor, in dem der Betreiber eines Online-Shops wegen des Einsatzes von Google Analytics auf seiner Website zur Stellungnahme aufgefordert wird.
Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde: Google Analytics datenschutzkonform einsetzen
Die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat sich mit Google auf eine datenschutzkonforme Einsatzmöglichtkeit von Google Analytics verständigt. Die Einigung war nach entsprechenden Äußerungen erwartet worden. Damit scheint eine längere Auseinandersetzung um den Einsatz von Google Analytics beigelegt. Lesen Sie im Folgenden, was Webseitenbetreiber künftig beachten sollten.
Die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat sich mit Google auf eine datenschutzkonforme Einsatzmöglichtkeit von Google Analytics verständigt. Die Einigung war nach entsprechenden Äußerungen erwartet worden. Damit scheint eine längere Auseinandersetzung um den Einsatz von Google Analytics beigelegt. Lesen Sie im Folgenden, was Webseitenbetreiber künftig beachten sollten.
Flash-Cookies: Zombies im Datenschutzrecht?
Diverse Blogs im Internet haben letzte Woche über den Start eines höchst interessanten Prozesses in den USA berichtet. Am 23. Juli 2010 wurden die Internetseiten MTV, ESPN, MySpace, Hulu, ABC, NBC und Scribd vor dem United States District Court (Central District of California) verklagt. Die Beklagten hatten – so lautet die Klageschrift – Flash Cookies gesetzt, welche die von den Nutzern gelöschten Cookies wiederherstellten. Daraufhin wurde das Verhalten der Nutzer auf den Webseiten getrackt. Dieser Artikel soll die technischen Hintergründe der Flash Cookies vor dem Hintergrund des deutschen Datenschutzrechts erläutern.
Diverse Blogs im Internet haben letzte Woche über den Start eines höchst interessanten Prozesses in den USA berichtet. Am 23. Juli 2010 wurden die Internetseiten MTV, ESPN, MySpace, Hulu, ABC, NBC und Scribd vor dem United States District Court (Central District of California) verklagt. Die Beklagten hatten – so lautet die Klageschrift – Flash Cookies gesetzt, welche die von den Nutzern gelöschten Cookies wiederherstellten. Daraufhin wurde das Verhalten der Nutzer auf den Webseiten getrackt. Dieser Artikel soll die technischen Hintergründe der Flash Cookies vor dem Hintergrund des deutschen Datenschutzrechts erläutern.
Google und Datenschutz: Google Analytics erfüllt zentrale Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden
Nach der Diskussion in der Vergangenheit über die Zulässigkeit von Google Analytics in Deutschland berichtet internetworld.de, dass Google Analytics in einer zentralen Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nachgebessert wurde. Google Analytics kann daher mit Anpassungen nun wieder eingesetzt werden.
Nach der Diskussion in der Vergangenheit über die Zulässigkeit von Google Analytics in Deutschland berichtet internetworld.de, dass Google Analytics in einer zentralen Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nachgebessert wurde. Google Analytics kann daher mit Anpassungen nun wieder eingesetzt werden.
Google Analytics: vorerst abschalten
Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. Damit ist in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in seiner derzeitigen Form in den meisten Fällen abzuraten.
Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. Damit ist in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in seiner derzeitigen Form in den meisten Fällen abzuraten.
Protokollierung: von Zugriffen auf Webseiten
Die Frage, ob bzw. wie lange IP-Adressen von Webseitenbetreibern gespeichert werden dürfen, wird von der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beantwortet. Inzwischen hat auch das Bayerische Staatsministerium des Innern seine diesbezügliche Rechtsauffassung mitgeteilt:
Die Frage, ob bzw. wie lange IP-Adressen von Webseitenbetreibern gespeichert werden dürfen, wird von der Rechtsprechung bislang unterschiedlich beantwortet. Inzwischen hat auch das Bayerische Staatsministerium des Innern seine diesbezügliche Rechtsauffassung mitgeteilt:
Homepage-Überwachung: Bleibt verboten – vorerst
In dem schon länger schwelenden Streit, ob staatliche Stellen IP-Adressen speichern dürfen oder nicht, hat das Bundesministerium der Justiz kürzlich eingelenkt und die Speicherung untersagt. Dieser Frieden könnte jedoch von kurzer Dauer sein: ein Gesetz, das für die Zukunft umfangreiche Datenspeicherungen erlaubt, ist bereits entworfen.
In dem schon länger schwelenden Streit, ob staatliche Stellen IP-Adressen speichern dürfen oder nicht, hat das Bundesministerium der Justiz kürzlich eingelenkt und die Speicherung untersagt. Dieser Frieden könnte jedoch von kurzer Dauer sein: ein Gesetz, das für die Zukunft umfangreiche Datenspeicherungen erlaubt, ist bereits entworfen.
Hinweis bei Verwendung von Google Analytics erforderlich?
Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit bereits über die rechtliche Problematik rund um Google Analytics berichtet. Nun sollen im Folgenden noch weitere Aspekte der Thematik beleuchtet werden.
Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit bereits über die rechtliche Problematik rund um Google Analytics berichtet. Nun sollen im Folgenden noch weitere Aspekte der Thematik beleuchtet werden.
Nachgehakt: Google Analytics
Der IT-Recht Kanzlei sind seit der Veröffentlichung des Artikelsbezüglich des Verhältnisses von [Google Analytics zum Datenschutzrecht|google-analytics-datenschutzrecht.html] einige Fragen gestellt worden. Diese sollen nachfolgend beantwortetwerden.
Der IT-Recht Kanzlei sind seit der Veröffentlichung des Artikelsbezüglich des Verhältnisses von [Google Analytics zum Datenschutzrecht|google-analytics-datenschutzrecht.html] einige Fragen gestellt worden. Diese sollen nachfolgend beantwortetwerden.
Google Analytics: Datenschutzrechtlich problematisch?
Im vergangenen Jahr hat ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte dazu beigetragen, dass die Verwendung von Internet-Statistik-Tools wie Google Analytics als datenschutzrechtlich problematisch angesehen wird. Das LG Berlin hat das Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die IT-Recht Kanzlei fasst zusammen, wo die rechtlichen Probleme liegen und wie ihnen begegnet werden kann.
Im vergangenen Jahr hat ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte dazu beigetragen, dass die Verwendung von Internet-Statistik-Tools wie Google Analytics als datenschutzrechtlich problematisch angesehen wird. Das LG Berlin hat das Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die IT-Recht Kanzlei fasst zusammen, wo die rechtlichen Probleme liegen und wie ihnen begegnet werden kann.
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