Schwarze Liste des UWG
Was müssen Online-Händler bei sog. Lock(vogel)angeboten beachten?
Lockangebote üben oft eine starke Anziehungskraft auf Kunden aus - ein Effekt, den sich einige Online-Händler zunutze machen, obwohl sie wissen, dass die Nachfrage die Verfügbarkeit übersteigt. Denn ist der Kunde erst einmal im Online-Shop, greift er mangels Verfügbarkeit des Lockangebots oft zu teureren Produkten. Was ist bei Lockvogelangeboten zu beachten?
13 minUWG - Schwarze Klausel Nr. 30 - Bitte kaufen, sonst feuern die mich - Verbotene psychische Tricks von Unternehmern
Verbraucher haben ein Recht darauf, ein Produkt zu kaufen, ohne dass man es Ihnen mittels fieser psychischer Tricks anzudrehen versucht – z.B. mit moralischem Druck. So etwa, wenn der Verkäufer behauptet, sein Job oder sein Lebensunterhalt wäre in Gefahr, wenn der Kunde nicht kaufe. Es ist nicht fair, aus dem schlechten Gewissen und der Gutmütigkeit der Kunden unlauteren Profit zu schlagen. Daher verbietet die Schwarze Klausel Nr. 30 des UWG solche Praktiken. Lesen dazu jetzt den [31. und letzten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
6 min 3UWG - Schwarze Klausel Nr. 29 - Unbestellte Waren - Verbraucher müssen nicht zahlen!
Wer von einem Unternehmer unbestellte Waren zugesendet bekommt, muss diese nicht bezahlen oder zurücksenden. Weil dies nicht alle Verbraucher wissen, gibt es Unternehmer, die mit dieser Masche richtig Kasse machen und die Verbraucher zur Zahlung von Geld bewegen wollen. Das ist unlauter. Denn eine solche Praktik verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG. Lesen dazu jetzt den [30. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
6 min 48UWG - Schwarze Klausel Nr. 28 - Kinder haben das Kommando - Einflussnahme unerwünscht
Große, runde Augen, die ein bisschen traurig gucken und die Worte „Bitte Mama, bitte bitte kauf’ mir das Heft. Ich bin dann auch ganz lieb – den ganzen Tag!“. Selbst den strengsten Eltern fällt es schwer, hier jedes Mal nein zu sagen. Das weiß auch die Werbewelt. Daher versucht das Wettbewerbsrecht die Kinder aus der Schusslinie zu nehmen. Wer Kinder gezielt zum Kauf von Produkten auffordert, verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 28 des UWG. Lesen dazu jetzt den [29. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
8 minUWG – Schwarze Klausel Nr. 27 - Da kommt nix zurück - Wenn Versicherungen ihre Kunden schikanieren
Gut, dass Sie versichert sind – denken Sie sich. Aber als Sie Ihren Schaden von Ihrer Versicherung ersetzen lassen wollen, tut sich nichts. Egal ob sie E-Mails, Briefe oder Faxe schicken, ob Sie anrufen oder sogar persönlich vorbeischauen: niemand meldet sich zurück. Oder man fordert Sie auf, vollkommen überflüssige Dokumente einzureichen. Wenn Ihre Versicherung das mit Ihnen macht, verstößt sie gegen die Schwarze Klausel Nr. 27 des UWG. Lesen dazu jetzt den [28. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
9 min 1UWG – Schwarze Klausel Nr. 26 - Raus jetzt! - Unternehmer in fremden Wohnungen
Wenn ein Außendienstmitarbeiter (Vertreter) der Aufforderung eines Verbrauchers, er möge dessen Wohnung verlassen, nicht Folge leistet, begeht er nicht nur Hausfriedensbruch, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 26 des UWG. Was es genau damit auf sich hat, lesen Sie jetzt im 27. Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
7 minUWG – Schwarze Klausel Nr. 25 - Sie gehen nicht ohne den Fernseher! – Wenn Unternehmer Verbraucher unter Druck setzen
„Ich lasse Sie doch noch nicht gehen! Ich habe Ihnen jetzt eine halbe Stunde lang mehr als 15 verschiedene Modelle gezeigt. Glauben Sie etwa, ich habe nichts Anderes zu tun? Einen Fernseher müssen Sie jetzt schon mitnehmen. Das geht so nicht!“ Wenn Sie solche oder ähnliche Worte hören sollten, sind Sie Zeuge eines Verstoßes gegen die Schwarze Klausel Nr. 25 des UWG geworden. Lesen Sie dazu jetzt den 26. Teil [der Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
6 minUWG - Schwarze Klausel Nr. 24 - Kundendienst bitte! - Wenn Unternehmer mehr Service versprechen als sie halten können
Der Verkäufer in London sagt: „Den Kundendienst können Sie in allen europäischen Ländern in Anspruch nehmen, auch in Deutschland“. Der deutsche Kunde sagt: „Das ist schön. Dann kaufe ich die Kaffeemaschine“. Wenn aber nicht stimmt, was der Verkäufer sagt, so verstößt er gegen die Schwarze Klausel Nr. 24 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den 25. Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
5 minUWG - Schwarze Klausel Nr. 23 - Getarnte Profis - Wenn Unternehmer sich als Verbraucher ausgeben
Wenn Unternehmer sich als Verbraucher ausgeben, täuschen sie ihre Kunden. Daher haben Verbraucher das Recht, zu erfahren, wenn sie es mit professionellen Geschäftspartnern zu tun haben. Unternehmer, die sich unrichtigerweise als Verbraucher ausgeben, verstoßen gegen die Schwarze Klausel Nr. 23 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den 24. Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
5 min 1UWG - Schwarze Klausel Nr. 22 - Zahlbar binnen 14 Tagen - Wenn Abzocker unberechtigte Forderungen stellen
Rechnungen, Rechnungen, nichts als Rechnungen – wer soll da den Überblick behalten? Abzocker machen sich das Chaos in manchen Haushaltsbüchern zunutze und verschicken Werbesendungen samt Rechnungen über Leistungen, die sie gar nicht erbracht haben. Wer bezahlt, ist der Dumme. Die Schwarze Klausel Nr. 22 soll verhindern, dass Verbraucher zu leichten Opfern werden. Lesen Sie dazu jetzt den [ 23. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
5 minUWG - Schwarze Klausel Nr. 21 - Gratis, kostenlos und für lau - Aber nichts gibt’s umsonst!
Lockangebote sollen Kunden anlocken. Das Gleiche gilt für Werbegeschenke oder „Gratisangebote“. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn alles mit rechten Dingen zugeht –wenn also die Kunden tatsächlich keine Kosten übernehmen müssen. Aber wenn doch, dann liegt ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 21 vor. Lesen Sie dazu jetzt den 22. Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
5 min 1UWG - Schwarze Klausel Nr. 20 - Wo sind die Preise? - Wenn Gewinnspiele keine Preisträger haben
Sie knacken ein knackiges Rätsel, warten Tag für Tag auf die Gewinnbenachrichtigung, nur das schnittige Cabriolet kommt einfach nicht? Oder Sie drehen vor dem Supermarkt am Glücksrad, doch der erdrehte Schlüsselanhänger ist (angeblich) schon vergriffen? Und Sie erhalten keinen entsprechenden Ersatz? Dann könnte es sein, dass der Ausrichter des Gewinnspiels gegen die Schwarze Klausel Nr. 20 verstoßen hat. Lesen Sie dazu jetzt den 21. Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
5 min 1UWG - Schwarze Klausel Nr. 19 - So günstig nur hier - Wenn sich Prahlereien von Verkäufern als Bumerang erweisen
Kann man dem Gerede von Verkäufern wirklich Glauben schenken? Anders gefragt: wer nimmt es schon für bare Münze, wenn ein Verkäufer damit prahlt, dass das Produkt bei ihm am günstigsten sei, die längste Gewährleistung habe und mit dem umfangreichsten Zubehör ausgestattet sei? Eigentlich können Sie das alles tatsächlich glauben. Denn wenn der Verkäufer nicht die Wahrheit sagt, dann verstößt er gegen die Schwarze Klausel Nr. 19 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den zwanzigsten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
6 minUWG - Schwarze Klausel Nr. 18 - Heilung (nicht) garantiert! - Wenn Verkäufer ihren Produkten falsche Wirkungen zusprechen
Geschwächte und kranke Menschen sowie solche, die in Sorge um diese sind, werden regelmäßig zu leichten Opfern von windigen Verkäufern. Unternehmer, die diesen Menschen Produkte verkaufen, die angeblich heilende Wirkung haben, obwohl dies nicht stimmt,sind oft nur an schnellem Profit interessiert. Ihre Kunden und Konkurrenten sehen Sie dabei eher als Gegner als als Kunde. Weil dies den lauteren Wettbewerb gefährdet, wurde die Schwarze Klausel Nr. 18 in das UWG aufgenommen. Lesen Sie dazu jetzt den neunzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
6 min 1UWG - Schwarze Klausel Nr. 17 - Sie haben gewonnen! - Wenn Verkäufer mit angeblichen Gewinnen locken
Es ist fast schon ein berühmt-berüchtigter Brief, den so oder so ähnlich viele schon einmal erhalten haben: <em>„Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie ein(e) xyz gewonnen haben (…). Fordern Sie Ihren Gewinn noch heute unter 0900-123456xy ein.“</em> Daran ist generell nichts auszusetzen, wenn es diesen Gewinn tatsächlich gibt und die Kosten für den Anruf überschaubar sind. Nicht in Ordnung ist es aber, wenn es gar keinen Gewinn gibt – oder horrende und unübersehbare Kosten lauern. Deswegen gibt es die Schwarze Klausel Nr. 17 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den achtzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
6 min 1UWG - Schwarze Klausel Nr. 16- Glück ist nicht käuflich - Wenn Verkäufer Glück versprechen
Nepp und Bauernfängerei können sehr einträgliche Geschäfte darstellen. Da ist es Aufgabe des Lauterkeitsrechts, für geordnete Bahnen zu sorgen. So beispielsweise beim Verkauf angeblicher „Glückshelfer“, die dem Verwender erhöhte Gewinnchancen bei Glücksspielen einräumen sollen – etwa eine computergestützte Lottozahlenvorhersage. Dagegen steht jedoch die Schwarze Klausel Nr. 16 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den siebzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
7 min 2UWG - Schwarze Klausel Nr. 15 - Räumungsverkauf wegen Schließung - Wenn alles eine große Lüge ist
Viele Kunden werden von Räumungsverkäufen geradezu magisch angezogen: es herrscht das Ambiente eines orientalischen Bazars, es gibt Schnäppchen ohne Ende und die Kunden ergattern letzte Einzelstücke, die es so bald (zumindest dort) nicht mehr zu kaufen gibt. Irgendwie blöd ist jedoch, wenn ein Geschäft alle drei Monate „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ macht – und damit einfach nicht aufhört. Das verstößt zudem gegen Klausel Nr. 15 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den sechzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
8 min 2Leserfrage des Tages - Zur Schwarzen Klausel Nr. 14 des UWG
Folgende Frage wurde der IT-Recht Kanzlei heute gestellt: "Handelt es sich um ein illegales Schneeballsystem, wenn eine Voraussetzung für einen Vertragsabschluss mit einem Unternehmen ist, dass ich das entsprechende Produkt, um das es bei dem Vertrag geht, an fünf Personen "weiterempfehle", indem ich dem Unternehmen Kontaktdaten von fünf Personen gebe, die dann in meinem Namen von einem Mitarbeiter des Unternehmens kontaktiert werden, um sie als Kunden zu werben (die dann beim Abschluss eines Vertrags auch wieder fünf potenzielle Interessenten angeben müssten usw.)?"
4 minUWG - Schwarze Klausel Nr. 14 - Der Betrug mit Schneeballsystemen ist wettbewerbswidrig
Schneeballsysteme funktionieren nicht. Sie sind so aufgebaut, dass immer mehr neue Teilnehmer benötigt werden, damit die früheren Mitglieder Gewinn machen. Irgendwann brechen diese Systeme schließlich zusammen und hinterlassen einen großen Schaden. Das muss verhindert werden. Deshalb verbietet die Schwarze Klausel Nr. 14 des UWG derartige Systeme. Lesen Sie dazu jetzt den fünfzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
8 min 4UWG - Schwarze Klausel Nr. 13 - Wenn Kopien als Originale verkauft werden
Die Welt der Plagiate ist groß. Aber grundsätzlich gilt: es darf (alles) kopiert werden, was nicht durch ein Schutzrecht wie das Marken-, Patent- oder Urheberrecht geschützt wird. Verboten ist es jedoch, die Verbraucher zu täuschen und in die Irre zu führen, indem beispielsweise Kopien als Originale verkauft werden. Dafür sorgt die Schwarze Klausel Nr. 13 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den vierzehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .
7 min 1Weitere News zum Thema
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Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
Verkauf von...
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