Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile
BGH: Unternehmen darf Urteil gegen Mitbewerber namentlich auf Website veröffentlichen
Mit der gerichtlichen Verfolgung unlauterer Geschäftspraktiken verfolgen Mitbewerber vorrangig das Ziel, dass diese Geschäftspraktiken in Zukunft abgestellt werden. Mit seinem Urteil vom 05.06.2021 (Az.: I ZR 167/20) hat der BGH entschieden, dass ein Unternehmen das gegen einen Mitbewerber erstrittene Urteil auf seiner Website veröffentlichen darf, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dabei kann sogar die namentliche Nennung des Mitbewerbers zulässig sein. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.
Mit der gerichtlichen Verfolgung unlauterer Geschäftspraktiken verfolgen Mitbewerber vorrangig das Ziel, dass diese Geschäftspraktiken in Zukunft abgestellt werden. Mit seinem Urteil vom 05.06.2021 (Az.: I ZR 167/20) hat der BGH entschieden, dass ein Unternehmen das gegen einen Mitbewerber erstrittene Urteil auf seiner Website veröffentlichen darf, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dabei kann sogar die namentliche Nennung des Mitbewerbers zulässig sein. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.
Abmahnung: Wegen Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile im Internet
Wer im Internet ungeschwärzte Urteile veröffentlicht und dadurch die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das entschied das OLG Hamm bereits im Frühjahr 2008.
Wer im Internet ungeschwärzte Urteile veröffentlicht und dadurch die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das entschied das OLG Hamm bereits im Frühjahr 2008.
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