Werbung mit Selbstverständlichkeiten
LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
Ein richtiger „Abmahn-Klassiker“ ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gegenüber anderen Irreführungstatbeständen kommt es im Rahmen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten insbesondere auf die konkrete Aufmachung der Werbung an. Denn nicht jede angesprochene „Selbstverständlichkeit“ ist automatisch eine unlautere Werbung. Anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Münster erläutern wir die Grundprinzipien der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Ein richtiger „Abmahn-Klassiker“ ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gegenüber anderen Irreführungstatbeständen kommt es im Rahmen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten insbesondere auf die konkrete Aufmachung der Werbung an. Denn nicht jede angesprochene „Selbstverständlichkeit“ ist automatisch eine unlautere Werbung. Anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Münster erläutern wir die Grundprinzipien der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist einer der „Abmahn-Klassiker“ im Wettbewerbsrecht. Die in der Werbung verwendeten („selbstverständlichen“) Angaben können nämlich geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Ein Spezialfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist die per se unzulässige Werbung mit Verbraucherrechten. Doch wann liegt eine solche vor? Diese Problematik behandelte das OLG Frankfurt a. M. in einer aktuellen Entscheidung, die wir Ihnen in unserem neuesten Beitrag näherbringen.
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist einer der „Abmahn-Klassiker“ im Wettbewerbsrecht. Die in der Werbung verwendeten („selbstverständlichen“) Angaben können nämlich geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Ein Spezialfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist die per se unzulässige Werbung mit Verbraucherrechten. Doch wann liegt eine solche vor? Diese Problematik behandelte das OLG Frankfurt a. M. in einer aktuellen Entscheidung, die wir Ihnen in unserem neuesten Beitrag näherbringen.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
Wer erfolgreich sein will, muss für seine Produkte oder Dienstleistungen werben - doch dabei lauern wettbewerbsrechtliche Fallstricke. Ein häufiger Fehler ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Hier besteht die Gefahr, dass die in der Werbung verwendeten Angaben geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen.
Wer erfolgreich sein will, muss für seine Produkte oder Dienstleistungen werben - doch dabei lauern wettbewerbsrechtliche Fallstricke. Ein häufiger Fehler ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Hier besteht die Gefahr, dass die in der Werbung verwendeten Angaben geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen.
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
Die Werbung mit einem versicherten Versand stellt seit jeher mit einer der bekanntesten Abmahngründe dar. Was jedoch gilt, wenn ein versicherter zwar beworben wird, zugleich aber klargestellt wird, dass dieser nichts Besonderes ist?
Die Werbung mit einem versicherten Versand stellt seit jeher mit einer der bekanntesten Abmahngründe dar. Was jedoch gilt, wenn ein versicherter zwar beworben wird, zugleich aber klargestellt wird, dass dieser nichts Besonderes ist?
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
Wer nicht wirbt - der stirbt. Korrekt. Aber wer wirbt, muss dies auch richtig tun. Diesmal: Die Werbung mit "CE-geprüft", "CE-zertifiziert“ oä. . Hier wird immer wieder abgemahnt. Vorwurf: Es handelt sich um eine Eigenerklärung des Herstellers ohne Prüfverfahren. Solche Abmahnungen sind vermeidbar, wenn man die Fehlerquelle kennt....
Wer nicht wirbt - der stirbt. Korrekt. Aber wer wirbt, muss dies auch richtig tun. Diesmal: Die Werbung mit "CE-geprüft", "CE-zertifiziert“ oä. . Hier wird immer wieder abgemahnt. Vorwurf: Es handelt sich um eine Eigenerklärung des Herstellers ohne Prüfverfahren. Solche Abmahnungen sind vermeidbar, wenn man die Fehlerquelle kennt....
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
Wer nicht wirbt - der stirbt. Korrekt. Aber wer wirbt, muss dies auch richtig tun: Denn hier wird gerne abgemahnt - insbesondere wenn mit "Originalware" geworben wird. Vorwurf: Dabei handelt es sich eigentlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Solche Abmahnungen sind aber vermeidbar, man muss nur wissen was geht - und was nicht geht....
Wer nicht wirbt - der stirbt. Korrekt. Aber wer wirbt, muss dies auch richtig tun: Denn hier wird gerne abgemahnt - insbesondere wenn mit "Originalware" geworben wird. Vorwurf: Dabei handelt es sich eigentlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Solche Abmahnungen sind aber vermeidbar, man muss nur wissen was geht - und was nicht geht....
Selbstverständlich? Ist Werbung mit dem Zusatz „Original“ zulässig?
„100% Originalwaren“! so oder so ähnlich lässt sich in Zeiten von chinesischen Plagiatsfällen immer noch gut werben. Aber ist das überhaupt zulässig? Streitpunkt: Selbst wenn der Zusatz zutreffend ist und es sich tatsächlich um ein Originalprodukt und nicht um eine Fälschung handelt, kann es eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit irreführend sein .Die Gerichte sind sich bei der Beantwortung dieser Frage uneins....
„100% Originalwaren“! so oder so ähnlich lässt sich in Zeiten von chinesischen Plagiatsfällen immer noch gut werben. Aber ist das überhaupt zulässig? Streitpunkt: Selbst wenn der Zusatz zutreffend ist und es sich tatsächlich um ein Originalprodukt und nicht um eine Fälschung handelt, kann es eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit irreführend sein .Die Gerichte sind sich bei der Beantwortung dieser Frage uneins....
OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CE-Zeichen
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Online-Händlerin, die u.a. Einrichtungsgegenstände anbietet, mit der Angabe „CE/TÜV/GS-geprüft“ werben durfte. Problematisch war dabei vor allem, dass es sich bei der Angabe „CE“ nicht um ein – durch eine mehr oder weniger unabhängige Stelle vergebenes – Prüfsiegel im klassischen Sinn handelt, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Herstellerangabe innerhalb der EU.
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Online-Händlerin, die u.a. Einrichtungsgegenstände anbietet, mit der Angabe „CE/TÜV/GS-geprüft“ werben durfte. Problematisch war dabei vor allem, dass es sich bei der Angabe „CE“ nicht um ein – durch eine mehr oder weniger unabhängige Stelle vergebenes – Prüfsiegel im klassischen Sinn handelt, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Herstellerangabe innerhalb der EU.
Werbung mit versichertem Versand
Einer der gängigsten Abmahngründe im Themenbereich „Versand“ ist der bloße Hinweis auf unversicherten Versand ohne nähere Erläuterungen dazu, dass der Verkäufer weiterhin etwa das Risiko des Versandsverlustes trägt. Doch auch umgekehrt droht beim Hinweis auf versicherten Versand eine Abmahngefahr. Dies wird im folgenden Artikel näher erläutert.
Einer der gängigsten Abmahngründe im Themenbereich „Versand“ ist der bloße Hinweis auf unversicherten Versand ohne nähere Erläuterungen dazu, dass der Verkäufer weiterhin etwa das Risiko des Versandsverlustes trägt. Doch auch umgekehrt droht beim Hinweis auf versicherten Versand eine Abmahngefahr. Dies wird im folgenden Artikel näher erläutert.
LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.
Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.
BGH zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zu Recht wettbewerbsrechtlich angreifbar, führt diese den Verbraucher schließlich in die Irre. Händler tappen leider nur allzu oft in diese Falle. Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten schnell überschritten ist.
Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zu Recht wettbewerbsrechtlich angreifbar, führt diese den Verbraucher schließlich in die Irre. Händler tappen leider nur allzu oft in diese Falle. Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten schnell überschritten ist.
OLG München: die Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig
Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen. Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.
Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen. Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.
LG Frankfurt am Main: Die Echtheit von Waren gilt als Selbstverständlichkeit und darf nicht beworben werden
Das LG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 8. November 2012, Az. 2-03 O 205/12, dass beim Online-Verkauf die Echtheit von Münzen eine Selbstverständlichkeit ist, die nicht beworben werden darf. Eine Zuwiderhandlung stelle eine irreführende Werbung dar und verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Das LG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 8. November 2012, Az. 2-03 O 205/12, dass beim Online-Verkauf die Echtheit von Münzen eine Selbstverständlichkeit ist, die nicht beworben werden darf. Eine Zuwiderhandlung stelle eine irreführende Werbung dar und verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
„FCKW- und FKW-frei“: Keine irreführende Angabe bei der Werbung für Kühlgeräte
Wer im Handelsverkehr Kühlgeräte bewirbt und hierbei auf die Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ hinweist, begeht nach Ansicht des Landgerichts Berlin keine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten (LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11).
Wer im Handelsverkehr Kühlgeräte bewirbt und hierbei auf die Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ hinweist, begeht nach Ansicht des Landgerichts Berlin keine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten (LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11).
Irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Auf den Kontext kommt es an
Irreführende Werbung ist verboten: Der Verbraucher soll vor der unrichtigen Annahme geschützt werden, die beworbenen Waren böten einen qualitativen Vorsprung vor der Konkurrenz, der überhaupt nicht existiert. Jedoch ist bei der rechtlichen Betrachtung von Werbeversprechen vor allem auf die Gesamtaussage abzustellen; aus dem Kontext herausgetrennte Einzelaussagen können nicht ohne weiteres abgemahnt werden.
Irreführende Werbung ist verboten: Der Verbraucher soll vor der unrichtigen Annahme geschützt werden, die beworbenen Waren böten einen qualitativen Vorsprung vor der Konkurrenz, der überhaupt nicht existiert. Jedoch ist bei der rechtlichen Betrachtung von Werbeversprechen vor allem auf die Gesamtaussage abzustellen; aus dem Kontext herausgetrennte Einzelaussagen können nicht ohne weiteres abgemahnt werden.
Handel mit Textilien: Werbung für „Originalware“ ist nicht wettbewerbswidrig
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt. Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt. Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).
OLG Hamm: Die Echtheitsgarantie stellt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde mit der Frage zu beschäftigen, ob die Werbung mit einer Echtheitsgarantie eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde mit der Frage zu beschäftigen, ob die Werbung mit einer Echtheitsgarantie eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
OLG Braunschweig: Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ gegenüber Verbrauchern irreführend!
Das OLG Braunschweig entschied (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10), dass ein Hinweis auf die Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher verunsichert könne, die den unrichtigen Eindruck eines besonderen Vorteils gewinnen könnten, der bei Mitbewerbern nicht ohne Weiteres zu erhalten sei.
Das OLG Braunschweig entschied (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10), dass ein Hinweis auf die Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher verunsichert könne, die den unrichtigen Eindruck eines besonderen Vorteils gewinnen könnten, der bei Mitbewerbern nicht ohne Weiteres zu erhalten sei.
LG Darmstadt: Werbung mit Hinweis „FCKW frei“ ist irreführend
Das LG Darmstadt entschied durch Beschluss vom 6.08.2010 (Az. 15 O 188/010), dass es sich bei der Werbung mit dem Hinweis „FCKW frei“ um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.
Das LG Darmstadt entschied durch Beschluss vom 6.08.2010 (Az. 15 O 188/010), dass es sich bei der Werbung mit dem Hinweis „FCKW frei“ um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.
LG Köln: Werbung mit Echtheitsgarantie stellt keine unzulässige Werbung dar!
Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.09.2009; Az.: 33 O 126/09) hatte in einer aktuellen Entscheidung den Standpunkt vertreten, dass eine Werbung mit einer sog. Echtheitsgarantie auf der Auktionsplattform eBay keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.09.2009; Az.: 33 O 126/09) hatte in einer aktuellen Entscheidung den Standpunkt vertreten, dass eine Werbung mit einer sog. Echtheitsgarantie auf der Auktionsplattform eBay keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
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