Datenschutz
![Haargenau: Einwilligung nach DSGVO - Beweislast beim Datenverwender Haargenau: Einwilligung nach DSGVO - Beweislast beim Datenverwender](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/6730/image_w200-h0-c3i4.jpg)
Haargenau: Einwilligung nach DSGVO - Beweislast beim Datenverwender
Wer Daten Dritter nutzen will braucht eine Einwilligung – auch und gerade nach den neuen Vorschriften der DSGVO. Weniger neu dabei ist der Grundsatz der Beweislastverteilung: Wer sich auf eine Einwilligung beruft, ist hierfür beweispflichtig. In diesem Fall ging es um einen Friseur und dessen Veröffentlichung eines Onlinevideos mit einer Kundin, ohne deren Einwilligung – zur Beweislast hat sich nun das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18) geäußert.
![Haargenau: Einwilligung nach DSGVO - Beweislast beim Datenverwender Haargenau: Einwilligung nach DSGVO - Beweislast beim Datenverwender](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/6730/image_w200-h0-c3i4.jpg)
Wer Daten Dritter nutzen will braucht eine Einwilligung – auch und gerade nach den neuen Vorschriften der DSGVO. Weniger neu dabei ist der Grundsatz der Beweislastverteilung: Wer sich auf eine Einwilligung beruft, ist hierfür beweispflichtig. In diesem Fall ging es um einen Friseur und dessen Veröffentlichung eines Onlinevideos mit einer Kundin, ohne deren Einwilligung – zur Beweislast hat sich nun das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18) geäußert.