Benutzung und Pflege von Marken
Professionelle Markenüberwachung: Vorsorge besser als Nachsorge!
Sobald eine Marke registriert ist, ist sie zunächst geschützt. Allerdings kann jemand sie ähnlich oder identisch erneut anmelden. Daher ist eine professionelle Markenüberwachung wichtig, um die Marke wirksam zu schützen.
Sobald eine Marke registriert ist, ist sie zunächst geschützt. Allerdings kann jemand sie ähnlich oder identisch erneut anmelden. Daher ist eine professionelle Markenüberwachung wichtig, um die Marke wirksam zu schützen.
Nutzt ja nichts: Fakten zur Markennutzung
Für viele Markeninhaber ist mit der Anmeldung der Marke alles getan – das stimmt aber nur zum Teil. Denn nach Eintragung ist die Marke auch rechtserhaltend zu nutzen, zumindest nach Ablauf der Benutzungsschonfrist. Wer die Marke nicht nutzt, dem nützt die Marke nichts. Wir schauen in diesem Beitrag alles Wissenswerte rund um die Benutzung einer Marke an.
Für viele Markeninhaber ist mit der Anmeldung der Marke alles getan – das stimmt aber nur zum Teil. Denn nach Eintragung ist die Marke auch rechtserhaltend zu nutzen, zumindest nach Ablauf der Benutzungsschonfrist. Wer die Marke nicht nutzt, dem nützt die Marke nichts. Wir schauen in diesem Beitrag alles Wissenswerte rund um die Benutzung einer Marke an.
Aus is: Zur Nichtbenutzung der Marke „Schützenlisl“
Allein die Anmeldung einer Marke beim DPMA reicht nicht aus – die Marke muss auch benutzt werden. Ansonsten können Löschungsklagen zum Verlust des Markenschutzes führen. Die Scheinbenutzung einer Marke ist dabei deutlich von einer ernsthaften Benutzung einer Marke zu unterscheiden. Das LG München (Urteil vom 25.02.2022; Az.: 33 O 8225/21) hatte im „Schützenlisl-Fall“ genau zu beurteilen, wann und unter welchen Umständen eine rechtserhaltende Markennutzung besteht und welche Anhaltspunkte auf eine Scheinbenutzung hindeuten. Lesen Sie mehr dazu in diesem Beitrag!
Allein die Anmeldung einer Marke beim DPMA reicht nicht aus – die Marke muss auch benutzt werden. Ansonsten können Löschungsklagen zum Verlust des Markenschutzes führen. Die Scheinbenutzung einer Marke ist dabei deutlich von einer ernsthaften Benutzung einer Marke zu unterscheiden. Das LG München (Urteil vom 25.02.2022; Az.: 33 O 8225/21) hatte im „Schützenlisl-Fall“ genau zu beurteilen, wann und unter welchen Umständen eine rechtserhaltende Markennutzung besteht und welche Anhaltspunkte auf eine Scheinbenutzung hindeuten. Lesen Sie mehr dazu in diesem Beitrag!
Markenverfall wegen Nichtbenutzung kann auch Apple treffen
Es kann auch die Großen treffen: Der EuG hat Klagen der Apple Inc. gegen den Verfall der Marke "THINK DIFFERENT" abgewiesen. Die Apple-Marke wurde wegen Nichtbenutzung vom EUIPO als verfallen erklärt, weil die angegriffene Marke für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde.
Es kann auch die Großen treffen: Der EuG hat Klagen der Apple Inc. gegen den Verfall der Marke "THINK DIFFERENT" abgewiesen. Die Apple-Marke wurde wegen Nichtbenutzung vom EUIPO als verfallen erklärt, weil die angegriffene Marke für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde.
Markenüberwachung - das lohnt sich!
Markenanmeldungen boomen - vielleicht auch wegen der diesjährigen Förderung durch die EU. Was viele Markeninhaber dann aber vergessen: Die Markenüberwachung. Eine professionelle Markenüberwachung gewährleistet, dass die Anmeldung identischer oder ähnlicher Zeichen von Dritten erkannt wird und somit schnell reagiert werden kann, um den Wert der eigenen Marke zu verteidigen. Wir zeigen auf, wie und warum eine Marke durch permanente Überwachung geschützt werden sollte und warum sich dabei eine professionelle Markenüberwachung auszahlt, obwohl sie Geld kostet....
Markenanmeldungen boomen - vielleicht auch wegen der diesjährigen Förderung durch die EU. Was viele Markeninhaber dann aber vergessen: Die Markenüberwachung. Eine professionelle Markenüberwachung gewährleistet, dass die Anmeldung identischer oder ähnlicher Zeichen von Dritten erkannt wird und somit schnell reagiert werden kann, um den Wert der eigenen Marke zu verteidigen. Wir zeigen auf, wie und warum eine Marke durch permanente Überwachung geschützt werden sollte und warum sich dabei eine professionelle Markenüberwachung auszahlt, obwohl sie Geld kostet....
Wer nicht nutzt - verliert: Zu Benutzungszwang und -schonfrist im Markenrecht
Mit der Registrierung einer Marke zur Sicherung eines Namens ist es allein nicht getan. Die Marke muss auf kurz oder lang auch benutzt werden, um das Recht an dem Namen zu erhalten. Andernfalls droht der Verlust des Markenrechts. Wie das genau geht mit der Benutzung der eigenen Marke erfahren Sie hier....
Mit der Registrierung einer Marke zur Sicherung eines Namens ist es allein nicht getan. Die Marke muss auf kurz oder lang auch benutzt werden, um das Recht an dem Namen zu erhalten. Andernfalls droht der Verlust des Markenrechts. Wie das genau geht mit der Benutzung der eigenen Marke erfahren Sie hier....
Wer nicht nutzt verliert: Darlegungs- und Beweislast bei Verfall einer Marke
Wer seine Marke nach Ablauf der Schonfrist nicht nutzt, der läuft Gefahr, dass die Marke wegen Verfalls gelöscht wird. Wen aber trifft die Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Löschungsverfahren hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung der Marke? Und wie genau wird man diesen Pflichten gerecht? Das OLG FFM hat sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und klargestellt, wie das jedenfalls nicht gelingt.
Wer seine Marke nach Ablauf der Schonfrist nicht nutzt, der läuft Gefahr, dass die Marke wegen Verfalls gelöscht wird. Wen aber trifft die Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Löschungsverfahren hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung der Marke? Und wie genau wird man diesen Pflichten gerecht? Das OLG FFM hat sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und klargestellt, wie das jedenfalls nicht gelingt.
Niemals ohne: Die Markenüberwachung
Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.
Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.
Markenüberwachung: Warum das Sinn macht
Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.
Schnell ist die eigene Marke angemeldet und registriert. Ist damit alles getan, um sicheren Markenschutz genießen zu können? Man könnte meinen, jetzt darf sich zurückgelehnt und auf die eingetragene Marke und den damit verbundenen Schutz vertrauen zu dürfen. Doch wer diese Annahme teilt, irrt. Um die eigene Marke vor identischen oder ähnlichen Zeichen zu schützen, sollte sie fortlaufend überwachen lassen.
Schonfristende: Der markenrechtliche Benutzungszwang!
Die Eintragung der Marke gewährt keinen Schutz für immer. Nach Ablauf einer fünfjährigen Schonfrist muss eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden. Mit dieser muss man dem Produkt einen gewissen Marktanteil zu sichern. Gerade bei kostenlosen Angeboten wie einer Open-Software wirft das rechtliche Probleme auf. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil. (OLG Köln, Urteil vom 30. 9. 2016, Az.: 6 U 18/16)
Die Eintragung der Marke gewährt keinen Schutz für immer. Nach Ablauf einer fünfjährigen Schonfrist muss eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden. Mit dieser muss man dem Produkt einen gewissen Marktanteil zu sichern. Gerade bei kostenlosen Angeboten wie einer Open-Software wirft das rechtliche Probleme auf. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil. (OLG Köln, Urteil vom 30. 9. 2016, Az.: 6 U 18/16)
Bleib wie du bist: Zur rechtserhaltenden Nutzung von abgeänderten Marken
Marken mögen keine Veränderung: Wird einer „Ursprungsmarke“ später eine weitere Marke hinzugefügt und diese zusammengesetzte Marke gewinnt nun eine andere Kennzeichnungskraft, als zum Zeitpunkt der Eintragung, kann sich ein Markeninhaber auf die rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 MarkenG seiner „Ursprungsmarke“ nicht mehr berufen, da die Marke dem Verkehr nun nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens gegenüber tritt – so jedenfalls das OLG Köln (Urteil vom 26.06.2015; Az.: 6 U 154/14)
Marken mögen keine Veränderung: Wird einer „Ursprungsmarke“ später eine weitere Marke hinzugefügt und diese zusammengesetzte Marke gewinnt nun eine andere Kennzeichnungskraft, als zum Zeitpunkt der Eintragung, kann sich ein Markeninhaber auf die rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 MarkenG seiner „Ursprungsmarke“ nicht mehr berufen, da die Marke dem Verkehr nun nur noch als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens gegenüber tritt – so jedenfalls das OLG Köln (Urteil vom 26.06.2015; Az.: 6 U 154/14)
Nur schön ist keine Marke - reine Verzierung ist keine markenmäßige Benutzung
Herkunftshinweis oder einfach nur schön? Eine bedeutsame Unterscheidung im Rahmen von Markenstreitigkeiten, welche auch jüngst das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2013 (Az.: 6 U 75/13) zu treffen hatte. Denn nur wenn ein Zeichen vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft einer Ware angesehen wird, handelt es sich um eine markenmäßige Benutzung, die ggf. zu einer Markenverletzung führen kann. Eine markenmäßige Benutzung ist auch schon dann zu bejahen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen sowohl als Verzierung als auch als Herkunftshinweis wahrnimmt. Nur wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt, scheidet eine markenmäßige Benutzung aus.
Herkunftshinweis oder einfach nur schön? Eine bedeutsame Unterscheidung im Rahmen von Markenstreitigkeiten, welche auch jüngst das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2013 (Az.: 6 U 75/13) zu treffen hatte. Denn nur wenn ein Zeichen vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft einer Ware angesehen wird, handelt es sich um eine markenmäßige Benutzung, die ggf. zu einer Markenverletzung führen kann. Eine markenmäßige Benutzung ist auch schon dann zu bejahen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen sowohl als Verzierung als auch als Herkunftshinweis wahrnimmt. Nur wenn der Verkehr das Zeichen ausschließlich als Verzierung wahrnimmt, scheidet eine markenmäßige Benutzung aus.
Studieren geht über spekulieren – zur rechtsmissbräuchlichen Eintragung von Spekulationsmarken
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2013 (Az.: 6 U 126/12) fest, dass die Anmeldung einer Marke, die als „Spekulationsmarke“ einzustufen ist und lediglich auf Vorrat angemeldet wird, rechtsmissbräuchlich ist. Daher einmal mehr der Tip: Erstmal überlegen, wie und ob eine Marke genutzt werden kann und dann erst das Zeichen zur Anmeldung bringen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2013 (Az.: 6 U 126/12) fest, dass die Anmeldung einer Marke, die als „Spekulationsmarke“ einzustufen ist und lediglich auf Vorrat angemeldet wird, rechtsmissbräuchlich ist. Daher einmal mehr der Tip: Erstmal überlegen, wie und ob eine Marke genutzt werden kann und dann erst das Zeichen zur Anmeldung bringen.
Darf der das? Zur Zulässigkeit der Nennung fremder Marken auf einer Website
Alt aber gut: Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite marken- oder wettbewerbsrechtswidrig ist, einen Verstoß aber im Ergebnis verneint.
Alt aber gut: Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite marken- oder wettbewerbsrechtswidrig ist, einen Verstoß aber im Ergebnis verneint.
Bundespatentgericht zur „Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet
Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht triffte, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09). Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.
Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht triffte, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09). Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.
Ausgezappt: Gemeinschaftsmarke "Zappa" mangels Benutzung löschungsreif
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke "ZAPPA" zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke "ZAPPA" zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.
Aus die Maus: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei nur zweimaliger kurzzeitiger Verwendung
Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt wird, auch wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für jeweils einen Monat genutzt wird. Die Markeninhaberin verlor ihre Ansprüche!
Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10), dass eine Marke nicht rechtserhaltend genutzt wird, auch wenn diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für jeweils einen Monat genutzt wird. Die Markeninhaberin verlor ihre Ansprüche!
Nutzt alles nix? BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Her mit dem Umsatzzahlen: Zum Nachweis der Benutzung von Marken
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass für die Darlegung der Benutzung einer Marke gem. § 43 MarkenG konkrete Angaben, etwa zu dem mit der Marke generierten Umsatz, gemacht werden müssen (Beschluss vom 13.01.2011; Az. 25 W (pat) 21/10).
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass für die Darlegung der Benutzung einer Marke gem. § 43 MarkenG konkrete Angaben, etwa zu dem mit der Marke generierten Umsatz, gemacht werden müssen (Beschluss vom 13.01.2011; Az. 25 W (pat) 21/10).
And the Party goes on – Kein Markenrechtsverstoß bei rein beschreibendem Gebrauch des Begriffs „Dildoparty“
Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ auf einer Internetseite stellt nicht automatisch eine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar. Das LG Hamburg entschied, dass es bei der Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung darauf ankommt, wie der Begriff im konkreten Fall eingesetzt wird. Rechtswidrig sei nur ein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Ein solcher liege dann nicht vor, wenn der durchschnittliche Internet-User den Werbeterminus ausschließlich als Beschreibung einer Verkaufsveranstaltung verstehe, auf der Dildos präsentiert werden – und nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Anbieterin der Dienstleistung.
Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ auf einer Internetseite stellt nicht automatisch eine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar. Das LG Hamburg entschied, dass es bei der Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung darauf ankommt, wie der Begriff im konkreten Fall eingesetzt wird. Rechtswidrig sei nur ein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Ein solcher liege dann nicht vor, wenn der durchschnittliche Internet-User den Werbeterminus ausschließlich als Beschreibung einer Verkaufsveranstaltung verstehe, auf der Dildos präsentiert werden – und nicht als Hinweis auf die Markeninhaberin als Anbieterin der Dienstleistung.
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