Mehrwertdiensteangebote
Seit 01.12.2021: Neue Tarife für 0180x-Rufnummern mit Pflicht zur Korrektur von Preisangaben
Zum 01.12.2021 ist in Deutschland eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten, auf deren Grundlage die Bundesnetzagentur die Unterscheidung zwischen Festnetz- und Mobilfunktarifen für Mehrwertrufnummern vollständig aufgegeben und im selben Zug neue Preise verkündet hat. Welche Tarife ab sofort gelten und wie verpflichtende Verbindungspeisangaben nun geändert werden müssen, zeigt dieser Beitrag.
Zum 01.12.2021 ist in Deutschland eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten, auf deren Grundlage die Bundesnetzagentur die Unterscheidung zwischen Festnetz- und Mobilfunktarifen für Mehrwertrufnummern vollständig aufgegeben und im selben Zug neue Preise verkündet hat. Welche Tarife ab sofort gelten und wie verpflichtende Verbindungspeisangaben nun geändert werden müssen, zeigt dieser Beitrag.
"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt weiterhin verboten
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.
Vorsicht bei Mehrwertdienstangeboten
Macht ein Netzbetreiber die Vergütung für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter als eigene Forderungen geltend, muss er sich Täuschungshandlungen des Mehrwertdienstanbieters entgegenhalten lassen.
Macht ein Netzbetreiber die Vergütung für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter als eigene Forderungen geltend, muss er sich Täuschungshandlungen des Mehrwertdienstanbieters entgegenhalten lassen.
Kein Entgelt für nicht nachvollziehbare Premium SMS-Dienstleistungen!
Es ist ein häufiges Problem: Mobilfunkunternehmen machen im Namen und im Auftrag von (meist dubiosen) Dienstleistern gegenüber ihren Kunden Gebühren für teure Premium SMS-Dienste geltend und der Kunde behauptet, er habe derlei Leistungen zu keinem Zeit angefordert, ja geschweige denn in Anspruch genommen. Wer trägt hier nun für einen entsprechenden Vertragsschluss die Beweislast?
Es ist ein häufiges Problem: Mobilfunkunternehmen machen im Namen und im Auftrag von (meist dubiosen) Dienstleistern gegenüber ihren Kunden Gebühren für teure Premium SMS-Dienste geltend und der Kunde behauptet, er habe derlei Leistungen zu keinem Zeit angefordert, ja geschweige denn in Anspruch genommen. Wer trägt hier nun für einen entsprechenden Vertragsschluss die Beweislast?
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): · Bild 2) RainerSturm / PIXELIO · Bild 3) Johannes Schätzler / PIXELIO · Bild 4) Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO