Verkauf von Sonstige

OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen

Wenn Händler Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder bewerben, sind sie neben der Angabe des Gesamtpreises auch zur Angabe des Grundpreises (= Preis pro Mengeneinheit) verpflichtet. Gilt das auch für Kerzen?

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Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

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Handel mit Kerzen: Kennzeichnung nach Produktsicherheitsrecht

Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Wegen brandspezifischer Gefahren können beim Kerzenverkauf aber besondere Sicherheitshinweise erforderlich sein. Ob und wie Kerzen nach dem Produktsicherheitsrecht zu kennzeichnen sind, zeigt mit besonderem Fokus auf die EU-Produktsicherheitsverordnung dieser Beitrag.

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