Leserkommentare zum Artikel

Der richtige Umgang mit Gutscheinen - was müssen Online-Händler beachten?

Es ist eines der beliebtes Geschenke, die zu (fast) jedem Anlass Verwendung finden: Gutscheine! Der Umgang mit Gutscheinen wirft für Online-Händler jedoch viele rechtliche Fragen auf, z.B: Sind Gutscheinbedingungen erforderlich? Gibt es ein Widerrufsrecht für Gutscheine? Wann verjähren Gutscheine? Wir beantworten in unserem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um Gutscheine.

» Artikel lesen


Frage zu Blanko Gutscheinen

Beitrag von Silvia
03.12.2024, 11:27 Uhr

Ich habe eine Wellness Praxis und nun möchte ein Unternehmer zu Weihnachten 30 Blanko Gutscheine verschenken. Das bedeutet, er verschenkt Geschenkgutscheine an Mitarbeiter, Geschäftspartner etc. und wenn diese in meine Praxis kommen, können Sie sich eine Wunschanwendung aussuchen, ich soll denjenigen dann behandeln und meinem Unternhemer-Kunde eine Rechnung schicken. Handelt es sich hierbei um eine "Weihnachtsaktion"? Für mich als Unternehmerin macht es null Sinn und mir mein Wiehnachtsgeschäft kaputt. Wie sehen Sie das oder wie können beide Seiten tatsächlich etwas voneinander haben? Mir persönlich gefällt es nicht und ich finde es als Geschenkgeber auch sehr unpersönlich und für mich als Unternehmerin auch unkalkulierbar. Ich habe nichts davon und für den Beschenkten hat es keinen Wert. Würde mich über Eure Einschätzung sehr freuen.

verschenkter Gutschein im Widerruf

Beitrag von Oliver Thoma
18.04.2019, 14:50 Uhr

Danke für die recht ausführliche Darlegung die sich weitgehend mit unserem Verständnis deckt. Gutscheine haben ja nun den Charakter, das sie verschenkt werden. Der Onlinehändler hat bei diesem Vorgang allerdings ja eine Dreiecksbeziehung. Kunde A kauft den Gutschein in Höhe von 100 € und schenkt diesen Kunde B. Bis zu dem Zeitpunkt gibt es für den Händler nur einen Vorgang und Kunden. Kunde B kauf mit dem Wert des Gutscheins beim Händler ein (50 € - Restguthaben 50 €) Alles soweit ok. Kunde A geht in den Widerruf des Kaufs des Gutscheins (vielleicht haben A und B sich zerstritten) der ja nun "nur" noch mit 50 € im Wert vorhanden ist. Kunde B hat mit den verrechneten 50 € eingekauft.

Wenn ich Sie richtig verstehe, sollen dann die 50 € Restwert ausgezahlt werden an A. Aber der hat doch einen Wert von 100 € (wie Bargeld) verschenkt. Da mischt sich doch der Händler in die ungeklärten Eigentumsverhältnisse von A und B ein.

B könnt ja, da im Besitz des Gutscheines mit 50 € Restwert) jederzeit beim Händler ankommen und auf die 50 € Rest (nach den Bestimmungen zumindest in Form von Ware) bestehen.

Um dem Allem vorzubeugen wäre es da nicht sinnvoller oder ist es save, mit Weitergabe oder Anbrechen des Guthabens den Widerruf erlöschen zu lassen. Vielen Dank für Ihre Antwort.

Diese Auffassung wird gefühlt abgeschrieben im Internet vertreten, aber ...

Beitrag von Ralph
31.01.2019, 20:24 Uhr

... da es sich bei digitalen Gutscheinen um eine Ware handelt die für die Rückgabe ungeeinet ist muss ich dieser Auffassung widersprechen.

Bei einer Rücknahme eines digitalen Gutscheins, den ich ggf. weiterverkauft habe da ich keine Schuhe möchte, kann ich ggf. den Gutscheinwert prüfen und somit ermitteln ob ein Abzug stattgefunden hat. Jedoch kann der digitale Gutschein sofort nach Rückzahlung eingelöst werden. Noch schlimmer der angebliche Käufer, der den Gutschein zurück gibt, verkauft diesen zum Schleuderpreis im Internet über gewisse Kanäle mit Kryptowährung. Nun ist das Geld zurück bezahlt und der Gutschein eingelöst, aber Derjenige der den Gutschein einlöst denkt auch an nichts Böses. Diese Regelung ist in der Praxis nicht anwendbar und würde den gesetzlich festgelegten freien Handel in erheblichem Maße beeinflußen. Ein digitaler Gutschein muss, wie ein Download, Stream o.ä., in der Auslieferung behandelt werden. Wenn auch ein Wertgutschein als Inhaberpapier gewertet wird. Gleiches gilt für die Regelung von Lizenzschlüsseln u.ä. digital verkaufbaren Gütern. Eine einzige Katastrophe und gewisse Branchen sind schon erfolgreich abgewandert.

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei