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Impressumspflicht: FAQ, Anleitungen und Rechtssprechungsübersicht

Das Telemediengesetz (TMG) regelt in § 5 besondere identitätsbezogene Kennzeichnungspflichten für Anbieter von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen. Diese auch als "Impressum" bezeichneten Anbieterinformationen sind seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. Der folgende Ratgeber greift die wichtigsten Fragen rund um das Thema "Impressum" auf und befasst sich insbesondere mit der einschlägigen gerichtlichen Spruchpraxis der letzten Jahre.

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Etwas missverständlich

Beitrag von Hans
15.06.2023, 13:40 Uhr

Hallo, erstmal danke für den Umfangreichen Artikel, sehr interessant... aber mir ist da etwas sehr seltsammes aufgefallen.. und zwar geht es um diese Stelle: "Sind die Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft namentlich zu benennen? Nein, grundsätzlich sind die Namen der Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft im Impressum nicht anzuführen."

Es ist zwar richtig das das OLG Düsseldorf so entschieden hat wie Sie es weiter unten im Text schreiben, allerdings scheint mir da ein fehler in der Entscheidung des Gerichts vorzuliegen, und Auch sie selbst verlinken weiter unten in dem Artikel eine Entscheidung des OLG Hamm in dem eben schon ein Vertrettungsberechtigter gefordert wird und auch in dem Gesetz selbst steht dies wortwörtlich: §5 1 1 "den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und," Also ich neige hier lieber dazu zu raten diesen Namen anzugeben

mfg Hans

Sensationell hilfreiche Darstellung

Beitrag von Peter Schneider
17.10.2022, 11:26 Uhr

Die bei weitem beste, hilfreichste und ausführlichste Erläuterung, die ich bisher zum Thema im deutschsprachigen Web gefunden habe. Ausdrücklichsten Dank für die zweifelsfrei enorme Mühe!

Sehr umfangreich

Beitrag von Maria
29.12.2020, 20:06 Uhr

Vielen Dank für diesen umfangreichen Artikel zum Thema Impressumspflicht.

Ich möchte einen Block erstellen, damit vorerst kein Geld verdienen und versuche jetzt meine rechtlichen Pflichten zu druchschauen, dabei haben Sie mir schon geholfen, vielen Dank. Ich habe trotzdem noch zwei Fragen. 1. Muss ich in meinem Fall auch neben der Email-Adresse noch einen weiteren Weg der unmittelbaren Kommunikation angeben?

2. Die Domain wurde über ein Paket angemeldet, dass meine Mann bei einem Webhost gemietet hat, für die Website Erstellung sowie den ganzen Inhalt bin ich alleine zuständig...muss ich meinen Mann auch im Impressum angeben und wenn ja wie?

Vielen Dank

Impressungspflicht

Beitrag von Hannes Biehl
27.12.2018, 14:05 Uhr

hre Ausführungen und Erklärungen zur Impressungspflicht sind sehr gut und ausführlich.

Ich vermisse allerdings dabei etwas sehr wichtiges, nämlich " wohin kann sich der Bürger wenden" , wenn er einen Verstoß feststellt bzw. der Verdacht eines Verstoßes sieht und dadurch beeinträchtigt wird (Rechtsanwälte ausgenommen).

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