Leserkommentare zum Artikel

Online-Kontaktformulare: Erforderlichkeit und Ausgestaltung von datenschutzrechtlicher Nutzereinwilligung

Das Bereitstellen von Online-Kontaktformularen ermöglicht Nutzern nicht nur in Webshops, sondern auf jeglichen kommerziellen Plattformen ein simples und komfortables Herantreten an den jeweiligen Seitenbetreiber unter Bezugnahme auf ein konkretes Anliegen. Weil eine Beantwortung der Online-Anfragen allerdings die vorherige Eingabe bestimmter personenbezogener Nutzerdaten vorauszusetzen pflegt, entfalten derartige Kontaktformulare eine nicht unbeachtliche datenschutzrechtliche Relevanz. Für Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang jüngst ein Urteil des OLG Köln, das die wettbewerbsrechtliche Haftung eines Seitenbetreibers annahm, der für sein Online-Kontaktformular bestimmte datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernisse nicht umgesetzt hatte. Doch ist nach geltendem Recht vor dem Absenden elektronischer Kontaktanfragen wirklich zwingend eine Nutzereinwilligung einzuholen?

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Ist ein Double Opt In notwendig?

Beitrag von Bernhard Steuber
28.02.2018, 14:21 Uhr

Beim lediglich einfachen Opt In kann jedoch folgender Fall nicht ausgeschlossen werden: Jemand gibt über das Kontaktformular personenbezogene Daten eines unwissenden Dritten ein und verlangt beispielweise die Zusendung eines Angebots. Dann sind dessen Daten gespeichert, ohne dass seine per Bestätigungslink per E-Mail nachvollziehbare Einwilligung vorliegt. Erhält er jetzt bespielsweise ein Angebot des gewerblichen Webseitenbetreibers ist dies unaufgefordert und kann abgemahnt werden. Ist niocht also doch ein Double Optin zwingend geboten?

Antwort auf den Beitrag des Kollegen RA Marcus Dury LL.M.

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
07.07.2016, 15:05 Uhr

Sehr geehrter Herr Kollege Dury,

haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar, wir freuen uns, wenn Kollegen unsere Beiträge aufmerksam lesen und diesbezüglich konstruktive Kritik äußern, wir dürfen Sie ermutigen, dies auch in Zukunft weiter vorzunehmen! Der IT-Recht Kanzlei ist bewusst, dass die Frage nach dem "Ob" einer Einwilligungseinholung für Online-Formulare viel Streitpotenzial bietet und sicher auch mit guten Gründen abgelehnt werden kann. Bei der Erstellung des Beitrags wurde vom Verfasser allerdings darauf Wert gelegt, den - vielleicht nicht anwenderfreundlichsten, aber - rechtssichersten Weg zu wählen, um betroffenen Händlern gerade in Anbetracht des stetig zunehmenden Ausspruchs von Abmahnungen etwaige rechtliche Auseinandersetzungen von vornherein zu ersparen.

Insbesondere angesichts der Tatsache, dass (wie von Ihnen richtigerweise erwähnt wurde) keine belastbare höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem speziellen Thema vorliegt, wurde im Beitrag eben der rechtssicherste Weg erläutert! Wir danken Ihnen für Ihr Einbringen, bleiben Sie uns gewogen!

Fehlerhafte Schlussfolgerung

Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
06.07.2016, 11:33 Uhr

Lieber Autor. Bitte lassen Sie den Artikel von einem Anwalt der IT-Recht-Kanzlei München überarbeiten. Das Urteil des OLG Köln selbst sagt über die Notwendigkeit des Vorliegens einer datenschutzrechtlichen Einwilligung überhaupt nichts aus. Die Schlussfolgerung, gem .§ 28 Abs.1 S.1. Nr. 2 BDSG läge kein berechtigtes Interesse des Seitenbetreibers vor, die Daten zur Beantwortung der Kontaktanfrage zu verwenden, ist schlecht bis gar nicht subsumiert. Sie geben selbst zu, dass keine Rechtsprechung hierzu vorliegt. Angesichts dieser Unklarheiten zu empfehlen, Einwilligungserklärungen einzuholen, diese zu dokumentieren, etc. ist haarsträubend. Dies sieht man auch daran, dass offensichtlich die IT-Kanzlei München und auch sonst noch kein Fachanwalt für Datenschutz, diese Problematik bisher gesehen hat und entsprechend die eigenen Kontaktformulare auch keine entsprechende Gestaltung aufweisen. Meine Empfehlung geht ganz klar dahin, erst einmal nur die Datenschutzerklärung anzupassen.

Nutzereinwilligung bei Online-Kontaktformularen

Beitrag von Stefan Kienberger, R. Tucci Musikinstrumente
30.06.2016, 10:43 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nutzen Ihren Update-Service der rechtlichen Pflege der Shop-Rechtstexte. Bezüglich Ihres o.g. Artikels werden wir nicht ganz schlau. Nun nutze ich gerade Ihr Kontaktformular und finde dort keine Möglichkeit einer Nutzereinwilligung. Ist diese nun beim Kontaktformular zwingend notwendig oder nicht? Auch unser Shop bietet ein Kontaktformular, welches zum eingeben eines angezeigten Textes auffordert. Dies ist aber doch keine Einwilligungserklärung oder etwa doch. Wir sind nun ziemlich verwirrt was diese Einwilligungserklärung im Kontaktformular angeht. MfG Stefan Kienberger

Die hier angegebene Formulierung ist aber problematisch.

Beitrag von llamaz
29.06.2016, 12:27 Uhr

Das Versprechen die Daten zu löschen wie hier in dem einen Textvorschlag, kann ich pauschal gar nicht geben. Denn wenn die übermittelten Daten z.B. zu einer Bestellung gehören - z.B. der Kunde schreibt: "Ich habe soeben bei Ihnen bestellt, bitte verschicken Sie meine Bestellung erst nächste Woche weil ich noch im Urlaub bin." dann darf ich diese Nachricht nicht löschen da sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegt. Insofern halte ich die gewählte Formulierung für stark abmahngefährdet.

Am Fuße des Leuchtturms ...

Beitrag von Mirko Hapido
27.04.2016, 09:06 Uhr

Guter Artikel, aber die eigene Webseite ist auch noch nicht umgestellt. Beste Werbung ....

Was wenn keine Daten im Shop gespeichert werden?

Beitrag von Holger Herbst
24.04.2016, 12:01 Uhr

Viele Kontaktformulare Speichern keinerlei Daten im Shop die Anfragen werden nur per SMTP an die E-Mail Adresse des Shopbetreiber weitergeleitet, muss in den Fall auch eine Nutzereinwilligung eingeholt werden?

Häckchen durch Code eingabe ersetzen?

Beitrag von Holger Herbbst
23.04.2016, 14:20 Uhr

Kann man anstelle des Häkchen auch die Eingabe eines Code verwenden ?

so wie hier z.b. bei Kommentare?

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