Leserkommentare zum Artikel

Kündigung aufgrund von Facebook-Einträgen: Worauf Arbeitnehmer achten sollten

Exzessive Nächte, der Clubbesuch am Wochenende oder der Geburtstag der besten Freundin. Einen Grund zum Feiern gibt es immer. Meistens landen die Fotos besagter Veranstaltungen dann auf Facebook, Instagram und anderen sozialen Netzwerken. Wer nicht aufpasst, kann allerdings seinen Arbeitsplatz riskieren. Nicht jeder Arbeitgeber sieht seine Mitarbeiter gerne nassgeschwitzt mit Bierflasche in der Hand auf der Theke tanzen. Insbesondere dann nicht, wenn man am Montagmorgen nicht erholt auf der Arbeit erschienen ist. Genauso, wenn sich ein Arbeitnehmer krank meldet und in der Zeit, in der er am Arbeitsplatz fehlt, beim Shoppen oder Freizeitsport abgelichtet wird.

» Artikel lesen


Fristlose Kündigungen

Beitrag von Jan
21.09.2019, 12:40 Uhr

Darf der Arbeitgeber auch ein anonymes Privates Profil was mit Fetisch ausgelegt ist auf verschiedene Portale einen kündigen?

Es besteht kein Name echter Name im Profil. Nur ein Nick- / Fetisch Name. Es sind auch keine Hintergründe oder ähnliches von der Arbeit zu sehen.

Was tun?

Was ist damit zu machen ?

Beitrag von Schwinn Thorsten
20.04.2015, 23:25 Uhr

Wie verhällt es sich zu Post die gerade mal 2 Tage oder so waren . Also ich hab mal aus wut über die Arbeit geschrieben das mein cheff ein Ars.. Ist und das im Moment nur idioten arbeiten . Diesen Post habe ich mit einen früheren Kollegen geschrieben ihn aber auch gleich wieder gelöscht Arsch war auch nicht ausgeschrieben Jetzt ist es so das er es von einer 2. oder 3. Person auf den Tisch bekommen hat Ist das erlaubt ?

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Beitrag von Nicola Stockmann
12.01.2015, 15:07 Uhr

Ich verstehe die Konsequenzen bei unerwünschten Posts oder Likes o.ä. jedoch frage ich mich ob der Arbeitgeber datenschutzrechtlich überhaupt berechtigt ist an diese Kommentare zu gelangen. Schließlich darf er es bspw. bei Bewerbern nicht, wieso sollte er es dann bei bereits eingestellten Mitarbeitern dürfen? Ist das nicht auch datenschutzrechtlich widersprüchlich? Zudem frage ich mich, ob selbst wenn er eine normale Freundschaftsanfrage gesendet hat, es nicht zumal mit einer Art Zwang für den Arbeitnehmer verbunden ist, da es ja doch für ihn nicht wirklich die Alternative gibt ihn als Freund abzulehnen. Ist das nicht schon indirekt eine Anweisung des Arbeitgebers zu seinem Arbeitnehmer ihn anzunehmen und an seiner Privatsphäre teil zu haben? Wie wäre es denn dann wenn der Arbeitgeber eine Gruppe für alle Arbeitnehmer eröffnet, sind dann nicht auch diejenigen verpflichtet sich bei Facebook anzumelden, die eigentlich an keinem dieser Netzwerke interessiert sind? Ist das dann nicht auch eine indirekte Ausübung des Weisungsrechtes?

Herzlichste Grüße

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei