Leserkommentare zum Artikel

Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung

Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den letzten Jahren in Anbetracht der zunehmenden Zahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen mit speziellen Vorgaben für Hersteller immer bedeutsamer geworden. Denn viele der darin enthaltenen verbindliche Regelungen betreffen nur solche Produkte, die tatsächlich 'in Verkehr gebracht' werden. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung des 'Inverkehrbringens' - und existiert überhaupt eine einheitliche, allgemein gültige Definition für sämtliche Anwendungsbereiche der EU-Vorschriften? Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den teils unterschiedlichen Begrifflichkeiten des unscheinbaren Tatbestands und stellt neben einem generellen Überblick über die Rechtsfolgen und die produktspezifischen Kriterien einen allgemeinen Definitionsversuch bereit.

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Käufer China Ware via Versanddienstleister in D

Beitrag von Thomas W.
02.05.2024, 21:59 Uhr

Bei eBay umgehen die ausgrenzende Suche nach D bei Artikelstandort indem sie sich eines in D ansässigen Versanddienstleisters bedienen. Ist dieser der Inverkehrbringer oder nach wie vor der Käufer ?

Allerdings wäre auch der in D ansässige Versanddienstleister ein fragiles Konstrukt, da der ggfls. im Schadensfall nicht mehr existiert oder mangels Masse und ausreichender Versicherung einen Schadensfall ohnehin nicht bedienen kann.

Selbstgemachte Kosmetik

Beitrag von Peanut
13.05.2023, 08:32 Uhr

Mich würde es auch sehr interessieren, ob man in der Familie seine selbstgemachte Kosmetik verschenken darf. So lese ich es zumindest aus der Beschreibung. Ich habe ja keine gewerblichen Absichten wenn ich meiner besten Freundin oder meiner Schwester eine selbst gemachte Seife schenke. Vielleicht können Sie netterweise kurz dazu eine Antwort geben. Vielen Dank. Freundliche Grüße

Beitrag von Hr. Kaufmann

Beitrag von Klemens Seibel
01.03.2023, 11:17 Uhr

"bei einem Aufenthalt in einem Drittland erworben wurde und von diesem Verbraucher für seinen persönlichen Gebrauch in die EU eingeführt wurde" ist zwar kein Inverkehrbringen, aber nicht anwendbar, da Bestellung im Internet erfolgte

a) "wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient" => CE-Kennzeichnung ist Pflicht, der Import kann vom Zoll verboten werden

b) "wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht." Auch wenn "noch nicht" üblicherweise (irgendwann) das Inverkehrbringen zur Folge haben wird (Ausser, die Ware wird letztlich in ein anderes Drittland verbracht werden).. besteht hier dennoch die Möglichkeit die Ware ohne CE-Kennzeichnung zu importieren wenn.. ja wenn bei der Zollanmeldung das Formular passend ausgefüllt wird. Dort wird aber üblicherweise (aus der Erinnerung) "zum Zwecke des Inverkehrbringens" angekreuzt. Und dann gilt nicht (b), sondern leider (a).

Inverkehrbringer als Hersteller für B2B

Beitrag von Wenske
10.10.2022, 16:07 Uhr

Bin ich Inverkehrbringer, wenn ich Produkte an einen Kunden verkaufe, die ich als Lohnfertiger für ihn herstelle. Die Rechte am Produkt liegen allein beim Abnehmer. Das Produkt wird an keinen anderen Kunden vertrieben.

Amazon-Bestellung aus China - bin ich der Inverkehrbringer

Beitrag von Timo
23.07.2020, 20:24 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, 

Immer wieder kommt es vor, dass wir mal ein Kabel, ein Netzteil oder einen Apdater für unser Unternehmen bei Amazon bestellen (es geht um Eigenbedarf). Wenn man hier nicht aufpasst, kommt das Paket dann nicht aus der EU sondern aus China. Bin ich in diesem Fall Inverkehrbringer? Muss ich für die betriebliche Nutzung etwas beachten? Entstehen in einem Schadensfall für mich irgendwelche Haftungsrelevate Risiken? 

Denke diese Frage betrifft einige Kleinunternehmen, daher würde ich mich über eine öffentliche Antwort freuen.

Holzprodukt für Lebensmittelkontakt

Beitrag von Th. Bode
05.09.2017, 15:38 Uhr

Holzprodukte werden vom ersten Hersteller "in den Verkehr gebracht", aber nicht vom Händler der die Holzprodukte vertreibt.

Heißt das dass man z.B. eine Brotback-Schaufel aus Holz, die man sich nach eigenem Design von einer Schreinerei anfertigen lässt und verkaufen will, nicht prüfen lassen muss? Wenn doch, von wem damit es amtlich ausreicht? Der TÜV bietet kommerziell umfangreiche Prüfungen an...

(So ist mit dem „Inverkehrbringen“ bei Holz jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dabei gilt aber die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“ (EU-Verordnung Nr. 995/2010))

Änderungen der Rechtslage - Blue Guide EU 2016 (2016/C 272/01)

Beitrag von Michael Winkel
21.06.2017, 15:27 Uhr

Es gibt offenbar eine Änderung der Rechtslage - hier wäre es ggf angemessen den Artikel anzupassen.

https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/dienstleistungen/zertifizierungsstelle/Blue_Guide_2016_de.pdf

Dabei besoinders 2.3.INVERKEHRBRINGEN Was die „Bereitstellung“ angeht, so bezieht sich das Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Daher muss jedes einzelne Produkt eines Produktmodells oder einer Produktart, das nach dem Inkrafttreten neuer Anforderungen in Verkehr gebracht wird, diese erfüllen, auch wenn die Bereitstellung des Produktmodells oder der Produktart vor dem Inkrafttreten neuer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mit neuen obligatorischen Anforderungen erfolgte.

CE nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG und Eigenverwendung

Beitrag von Max Sigel
06.12.2016, 17:21 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

muss ein Gerät, das von den Spannungsgrenzen unter die Niederspannungsrichtlinie fällt auch eine CE Kennzeichnung tragen und somit allen Ansprüchen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG entsprechen auch wenn es nur in der eigenen Produktion für einen Arbeitsschritt verwendet wird? Also das Gerät wurde in der Entwicklungsabteilung entwickelt und hergestellt und wird nun in der eigenen Produktion verwendet, es soll nicht weiter veräußert oder vertrieben werden.

Freue mich schon auf Ihre Antwort

Viele Grüße und Dank

Sigel Max

PS: Sie dürfen diese Frage und die Antwort natürlich gerne veröffentlichen.

Herr

Beitrag von Wolf
05.10.2016, 11:45 Uhr

Ein interessanter Artikel, der gerade im Bereich Elektronik (Mobiltelefone) aktuell ist. Um das mal zu präzisieren: Die EU Verordnung sagt aus, dass ein erstmaliges Inverkehrbringen eine Erschöpfung des Markenrechts nach §24 Markenschutzgesetz zur Folge hätte. An einem Beispiel wäre das doch so, dass mit dem offiziellem Inverkehrbringen des aktuellen iPhone 7 seitens Apple in der EU das Markenrecht erschöpft wäre, da dieses Produkt, hier iPhone 7 als Modell, mit Zustimmung des Herstellers offiziell in die EU eingebracht wurde? Dieses "Inverkehrbringen" zieht demnach eine Erschöpfung des Markenrechts nach §24(1) nachsich, oder nicht? Somit wären doch die selben Modelle der gleichen Marke aus anderen Quellen im legal, egal woher diese kommen.

Verschenken/Tauschen privat erlaubt?

Beitrag von Myriam Mändlen
26.04.2016, 09:34 Uhr

Ich bin grade ganz glücklich auf Ihren Artikel gestossen, nachdem in unseren Kosmetik-Selbstrührer-Foren ständig darüber diskutiert wird, ob man selbstgemachte Sachen rein rechtlich überhaupt verschenken oder tauschen darf. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass ein privates Verschenken oder Tauschen nichts mit dem Begriff "in Verkehr bringen" zu tun hat, da der gewerbliche Hintergrund fehlt. Habe ich das korrekt interpretiert? Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Dipl. Ing.

Beitrag von Ivan
25.11.2015, 14:59 Uhr

Bedeutet das dass der Privatimport von einen EU-drittland als Inverkehrbringen gilt, deswegen zwingend Deutschsprachige Benutzungs- und Warnhinweise benötigt und folglich nicht Einfurfähig ist? Diese interpretation wurde vom Zollamt in Bayern, bzw die Bundesnetzagentur vertreten.

zum Kommentar von F. Kaufmann

Beitrag von Franz Ferdinand
25.06.2015, 18:42 Uhr

Die Frage von Herrn Kaufmann ist sehr interessant. Würden Sie bitte öffentlich antworten?

Inverkehrgabe von Arzneimitteln

Beitrag von Dominik R.
22.03.2014, 13:08 Uhr

Die EU-Richtlinie 93/42/EWG bezieht sich auf Medizinprodukte. Humanarzneimittel sind in der EU-Richtlinie 65/65/EWG bzw. 2001/83/EG geregelt. Dort ist allerdings entgegen aller anderen Richtlinien diverser Produkte der Begriff des Inverkehrbringens nicht bestimmt worden. Ist es anerkannt die Definition des Inverkehrbringens für Medizinprodukte allgemein auf Arzneimittel zu übertragen?

Import aus einem nicht EU-Staat

Beitrag von Hr. Kaufmann
30.01.2014, 09:06 Uhr

Eine Frage zu folgendem Absatz:

Sonderfaelle: "Im Falle eines Imports aus einem EU-Drittland steht nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bereits die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum (und etwa nicht erst die Überlassung an Händler) unter Freigabe der Zollbehörden dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich, wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient."

Ich kann den ersten Teil des Satzes in P2 Abs.15 ProdSG nachvollziehen, den Nachsatz "wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient." jedoch nicht. Oder findet sich das an einer anderen Stelle?

Ihre Formulierung koennte ich so auslegen dass, ich nicht CE- Konforme Produkte, aus Fernost fuer den privaten Gebrauch importieren kann , sofern ich sie niemals auf dem europaeischen Markt anbieten werde und von diesen keine offensichtliche Gefahr ausgeht?

Der dt. Zoll sieht die Sache in meinem Fall leider anders. Ich habe einen chinesischen Sender und Empfaenger fuer Modellbauzwecke in China bestellt. Der Zoll spricht von Inverkehrbringen nicht CE-konformer Ware, obwohl keinerlei Hinweise vorliegen, dass ich mit den gekauften Waren Handel treiben werde. Konsquenz: Einfuhr wird verweigert.

Ist das Rechtens?

Viele Gruesse, F.Kaufmann

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