Leistungserklärung für Bauprodukte als zentrale Bestimmung der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)
Die EU-Bauproduktenverordnung hat sich in ihrer Systematik an die allgemeinen EU-Vorschriften zur Konformität und zur CE-Kennzeichnung angenähert. Die Konformität von Bauprodukten mit den EU-Vorschriften wird nicht von den Behörden erklärt sondern die verantwortlichen Akteure in der Wertschöpfungskette, insbesondere der Hersteller erklären eigenverantwortlich, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Bauprodukte den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Diese Konformitätserklärung wird durch die sogenannte Leistungserklärung umgesetzt. Die Leistungserklärung ist daher die zentrale Bestimmung der Bauproduktenverordnung. Es ist daher insbesondere für den Hersteller wichtig zu wissen, was durch die Leistungserklärung geregelt wird und was insbesondere der Hersteller bei der Leistungserklärung zu beachten hat.
Dipl.-Ing.
Beitrag von Lanz
08.11.2024, 15:06 Uhr
Zu der Frage in welchem Fall der Hersteller keine Leistungserklärung erstellen muss, nennen Sie drei Kriterien entsprechend dem Artikel 5 a) bis c) der EU-BauPVO. Nach meiner Auffassung finden diese jedoch nur Anwendung, wenn nach Artikel 5 Abs. 1 keine Bestimmungen auf nationaler oder europäischer Ebene vorliegen, welche die Erklärung wesentlicher Merkmale vorschreiben.
Das würde bedeuten: Sobald für ein Produkt eine bestimmte Leistung in Bezug auf ein wesentliches Merkmal von einer Planungsvorschrift gefordert wird, muss in jedem Fall eine Leistungserklärung durch den Hersteller abgegeben werden. Oder liege ich da falsch?
Dipl. Bauing.
Beitrag von Ana Munoz
26.10.2021, 09:11 Uhr
Hallo, wie lange ist eine Leistungserklärung gültig? ich baue jetzt (2021) und habe eine Erklärung aus dem Jahr 2014 erhalten...
Dr rer nat
Beitrag von Ulrich Rittner
22.05.2020, 12:49 Uhr
Guten Tag,
Im Bereich Fußgängerbrücken aus Aluminium wird von dt. Herstellern i.d.R. eine Leistungserklärung (samt CE Kennzeichnung) erstellt. In anderen EU-Ländern, hier im Fall Frankreich, gibt es diese Praxis nicht.
Da es sich bei diesen Bauwerken stets um Einzelanfertigungen handelt, die von öffentlichen Bauträgern in Auftrag gegeben werden, greift unseres Erachtens Art. 5 der BauPVO 305-2011, nachdem der Hersteller selbst über die Erstellung einer Leistungserklärung entscheidet.
Vor diesem Hintergrund 2 Fragen: - fallen die o.g. Brücken als eigenständige Bauwerke in den Geltungsbereich der BauPVO ? - gibt es Urteile in Deutschland, bzw. der EU, zum Thema Leistungserklärung ?
Mit freundlichen Grüßen, Bien cordialement, Ulrich Rittner
Engineer
Beitrag von Markus
20.02.2017, 10:43 Uhr
Für eine Anerkennung der VKF Technische Auskunft, wird eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit benötigt. Wo finde ich diese? das Produkt wird nach harmonisierter Norm produziert und eine Leistungserklärung liegt vor.
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