Leserkommentare zum Artikel

Webshop-Betreiber aus dem Ausland und deutsches Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel

Ein Händler mit Sitz in Österreich verkauft über einen Online-Shop Waren. Er versendet die Waren auch nach Deutschland. Muss dieser Händler nun gegenüber den deutschen Kunden eine deutsche Widerrufsbelehrung vorrätig halten?

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Frau

Beitrag von Natalie
13.03.2018, 12:58 Uhr

Hallo . ich habe eine Frage. ich habe auf einer deutschen Seite Madiella.de Philips Telefone gekauft. sie haben aber nur italienische, spanische , griechische und portugisische Sprachen. was in der Beschreibung nicht steht. ich möchte die Telefone zurück schicken, da ich mit diesen Sprachen nicht klar komme und kann nicht telefonieren. der Verkäufer sagt , dass ich die Retourekosten selber zahlen muss. ist das richtig?

Ausuferndes deutsches Verbraucherschutzrecht umgehen

Beitrag von Siggi Müller
14.05.2016, 13:27 Uhr

Das wäre doch die ideale Voraussetzung, um faktisch das ausufernde deutsche Verbraucherschutzrecht zu umgehen und bestenfalls noch die viel zu hohen Steuern zu sparen; man betreibt nur ein Lager in DE oder Ländern mit ähnlich dekadenten Regelungen und der rechtliche Sitz des Betreibers ist dann strategisch möglichst günstig gewählt, das eben möglichst niedrige Steuern anfallen, vor allem aber eben auch das Risiko einer Klage (andere Möglichkeiten hat der Verbraucher ja faktisch nicht) möglichst minimieren oder gar auf null reduzieren. Dies müsste vor allem in Bereichen mit hoher Rücklauferquote für ein deutlich besseres Geschäftsergebnis sorgen...

Wie ändert sich das bei einem Verkäufer in der Schweiz

Beitrag von Chris
22.04.2016, 09:02 Uhr

Sehr interessanter Artikel. Ich habe dennoch eine Frage, wie ändert sich die Thematik für eine än in der Schweiz oder auf einem anderen Kontinent ansässigen Online Shop?

Antwort

Beitrag von IT Recht Kanzlei
21.05.2013, 07:46 Uhr

Die Verkäufer dürfen – auch in AGB – grundsätzlich das Vertragsstatut frei wählen, also auch etwa das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz haben. Dies wird ihnen durch den Grundsatz der freien Rechtswahl nach Artikel 3 bzw. Artikel 6 Absatz 3 der Rom I-Verordnung garantiert.

Allerdings ist und bleibt der Verbraucherschutz im grenzüberschreitenden Warenverkehr ein Europa dennoch eine hohe rechtliche Hürde. Zwar ist der Verbraucherschutz in der gesamten EU aufgrund von EU-Richtlinien im Grundsatz harmonisiert worden. Jedoch waren die einzelnen EU-Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichtet, bei der Umsetzung der EU-Richtlinien ins nationale Recht für einen Mindestschutz für Verbraucher zu sorgen. Darüber hinaus gehend durften sie auch einen stärkeren Verbraucherschutz regeln. Einige EU-Mitgliedstaaten haben deshalb heute ein höheres Verbraucherschutzniveau als andere – Deutschland beispielsweise ein besonders hohes.

Nun sieht die Rom I-Verordnung aber eben gerade vor, dass jeder Verbraucher sich auf das zwingende Verbraucherschutzrecht seines Wohnsitzlandes berufen kann. Wohnt er in einem EU-Mitgliedstaat, in dem über den EU-weiten Mindestschutz hinaus ein besonders hohes Verbraucherschutzniveau herrscht, so kann er sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Rom I-Verordnung trotz der anderweitigen Rechtswahl durch den Verkäufers hierauf berufen.

Rechtswahl auf Recht des Sitzstaates des Anbieters

Beitrag von Dr. Thomas Schweiger
03.05.2013, 11:59 Uhr

Nach Art. 6 Abs 3 Rom I ist es doch zulässig, das Recht frei zu wählen, und damit auch das Recht des Sitzstaates des Anbieters zu wählen. Innerhalb der EU sind die Regelungen im Fernabsatz harmonisiert, sodass mE für alle Verbraucher ein ausreichendes Schutzniveau besteht, und die Eingriffsregelung des Art. 6 Abs 3 lt. Satz Rom I nicht greifen dürfte. Wie sehen sie das?

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