Leserkommentare zum Artikel

Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Hamburg) vor, in der einem Amazon-Marketplace-Händler vorgeworfen wird, in unzulässiger Weise per Email geworben zu haben. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich klingen. Das Pikante an der Sache ist aber, dass der Händler den Empfänger nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf über Amazon Marketplace „lediglich“ um Abgabe einer positiven Bewertung für seine Leistungen bat.

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Reicht nicht ein Satz in AGBs ?

Beitrag von Peters
06.06.2017, 14:25 Uhr

Moin Moin! Reicht eigendlich kein Satz in den Agbs , wo drin steht das nach der Bestellung noch eine Bewertungsemail kommt ? Die Kunden akzeptieren die AGBs ja zu 99% ungelesen obwohl sie das häkchen anmachen

elektronische Postadresse

Beitrag von r schneider
17.07.2013, 18:12 Uhr

...ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,...

hat nicht jeder Onlinehändler die elektronische Postadresse des Käufers? Dann sollte das imho doch okay sein, oder?

Ich erhalte häufig Bewertungsanfragen

Beitrag von Herbert Huber
15.03.2013, 16:09 Uhr

Es wundert mich, dass ein Kommentator meint: "Ich selbst kann mich nicht erinnern so eine Mail jemals erhalten zu haben." Vielleicht hat er noch nie etwas bei entsprechenden Onlinehändlern gekauft. Ich werde regelmässig zur Bewertung eines getätigten Kaufs aufgefordert, finde das aber völlig in Ordnung. Amazon Marketplace macht das, auch booklooker und jpc und andere Buch-Onlineversender. Teilweise wird man sogar dazu aufgefordert eine Rezension zum gekauften Buch oder CD zu liefern. Das ignoriere ich, weil die Versender dafür keine Gegenleistung bieten. Aber es stört mich nicht. Aber die Anwälte bei der Zentrale zur Bekämpfung des Wettbewerbs wollen ja auch was tun ;-)

Antwort auf Kommentar von "Porter"

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
15.03.2013, 15:15 Uhr

Leider ist die Rechtslage in diesem Bereich derzeit völlig unklar. Zum einen wird noch darüber gestritten, ob es sich bei solchen Anfragen überhaupt um Werbung im rechtlichen Sinne handelt. Diesbezüglich wird sich der BGH in absehbarer Zeit mit einem Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012 (Az. 6 U 191/11) befassen, in dem das OLG Köln telefonische Kundenzufriedenheitsanfragen von Marktforschungsinstituten ohne vorherige Einwilligung der Kunden als unzulässig eingestuft hat. Wir halten diesen Sachverhalt durchaus für vergleichbar mit Bewertungsanfragen, die dem Kunden nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts per Email zugeschickt werden. Derzeit sprechen nach unserer Auffassung die besseren Argumente dafür, dass es sich in beiden Fällen um Werbung im rechtlichen Sinne handelt.

Zum anderen ist unklar, ob sich die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG auf Bewertungsanfragen per Email anwenden lässt. Denn § 7 Abs. 3 UWG gilt u. a. nur für solche Fälle, in denen der Unternehmer die Email-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, wie die vom Kunden bestellten. Da Bewertungsanfragen sich aber nicht auf ein bestimmtes Warensortiment beziehen, könnte die Ausnahmevorschrift diesen Fall nicht erfassen.

Aus diesem Grund halten wir es derzeit für den sichersten Weg, Bewertungsanfragen per Email nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den Empfänger zu versenden. Eine solche Einwilligungserklärung darf aber nicht einfach in den AGB oder in der Datenschutzerklärung des Händlers "versteckt" werden. Sie muss vielmehr ausdrücklich vom Empfänger erteilt werden. Dies könnte etwa dadurch erfolgen, dass der Kunde im Rahmen der Bestellabwicklung eine entsprechende Checkbox aktiviert, mit der er dem Händler die Erlaubnis erteilt, ihm nach der Vertragsabwicklung einmalig per Email eine Anfrage auf Abgabe einer Bewertung zu dem abgewickelten Vertrag zuzusenden.

Abgesehen davon, dass eine solche Möglichkeit bei Plattformen wie eBay oder Amazon derzeit überhaupt nicht besteht, wird sie auch im Rahmen von Online-Shops voraussichtlich nicht zu zahlreichen Einwilligungen von Kunden führen. Aufgrund der vorgenannten Probleme sieht die IT-Recht Kanzlei zumindest nach der derzeitigen Rechtslage in Deutschland aber keine bessere Alternative für die Praxis.

Wir sind gespannt, was unsere Leser zu diesem Thema meinen...

Erweiterung der AGB / Datenschutzerklärung?

Beitrag von Porter
15.03.2013, 11:13 Uhr

Hallo zusammen,

auch wir können (und wollen) nur schwerlich auf das Einholen der Kundenmeinungen verzichten da die Kundenmeinungen für potentielle Kunden durchaus ein Beweggrund für oder gegen einen Kauf sind (ist der Anbieter seriös etc.).

In der Praxis hat sich wiederum gezeigt das, wenn man die Kunden nicht dsbzgl. per E-Mail anschreibt, so gut wie niemand bewertet.

Lässt sich das Ganze durch eine Änderung in den AGB oder der Datenschutzerklärung umschiffen indem man dort explizit die Genehmigung des Kunden vorab einholt?

Es wäre sehr hilfreich wenn die IT Recht Kanzlei uns Updatekunden dsbzgl. zeitnah eine Lösung bereit stellen könnte.

Besten Dank im Voraus!

kann ein Passus in den AGB abhelfen/vorbeugen?

Beitrag von chrispeg
14.03.2013, 13:04 Uhr

Wieder einmal eine Kanzlei, die sonst nichts zu tun hat und auf dumme Gedanken gekommen ist!

Könnte ein entsprechender Hinweis, zumindest bis zur entgültigen Klärung des Sachverhaltes, auf die Zusendung einer Bewertungsanfrage in den zu akzeptierenden AGB eine vorbeugende Wirkung haben?

Wäre toll, wenn ich hierzu eine verbindliche Rückmeldung erhalten würde.

DANKE

Hamburger Urteile

Beitrag von Peter
14.03.2013, 09:47 Uhr

Warum wundert es mich nicht wirklich, daß AUCH dieser fragwürdige Vorgang in der schönen Stadt HAMBURG seinen Ursprung findet? Massen abmahnende Rechtsanwälte, die unser Land mit Serien-Abmahnungen überziehen und so den Umsatz ihrer marroden Kanzlei regenerieren wollen, finden in manchen deutschen Städten wie z.B. Hamburg eine dankbare Richterschaft, die solche, an den Haaren herbeigezogenen "angeblichen Verstößen", stattgeben.

Hat es die Wettbewerbszentrale finanziell so nötig?

Diese Wettbewerbszentrale sollte lieber mal das Interesse der Verbraucher im Blick behalten, denn eine Bewertung, ob positiv oder negativ, hilft anderen Verbrauchern bei der Beurteilung eines Händlers. Eine Abmahnung aber spielt nur den Großen in die Karten, die selbst ein Heer an Rechtanwälten beschäftigen und gerichtlich sogar gegen negative Bewertungen vorgehen können.

Ich wünsche den Angesprochenen eine Zeit der Nachdenklichkeit

Ein weiterer guter Grund ...

Beitrag von Rainer R.
14.03.2013, 09:46 Uhr

... sich gewerbsmäsig vom geliebten Onlinehandel so langsam zurück zu ziehen. Ich praktiziere das seit 3 Jahren mehr und mehr. Aus meiner Sicht kann nämlich ein kleiner Onlinehandel (mit Jahresumsätzen bis 100.000,- Euro) innerhalb weniger Jahre mehrmals mit jeweils existenzbedrohenden Rechtsverfahren rechnen. Ich betreibe nun -Gott sei Dank- ein klassisches Einzelhandelsgeschäft, bin ausgeglichener und schlafe wieder prima. Der deutsche Onlinehandel wird seit mindestens 8 Jahren durch die Rechtssprechung systematisch fertig gemacht und die Krähen hacken sich die Augen gegenseitig aus. Schlimme Sache!

hm ...

Beitrag von Gertrud Schäfer
14.03.2013, 01:48 Uhr

Ich selbst kann mich nicht erinnern so eine Mail jemals erhalten zu haben.

Doch als Kunde bei Amazon bin ich froh wenn Käufer den Lieferanten bewerten. (Von Amazon bestätigter Verkauf).

So kann ich gleich erkennen ob das angebotene Produkt was taugt oder nicht, wie auch die Verpackung aussieht und wie lange die tatsächlcihe Lieferzeit ist.

Erwähnen muss ich doch, dass ich Bewertungen von Kunden die nicht über Amazon gekauft haben, nicht berücksichtige.Ob ich damit evtl. "getürkten" Bewertungen entgegentrete kann ich nicht beurteilen, hoffe es jedoch.

LG Coburg

Beitrag von Christian Schmoll
13.03.2013, 22:12 Uhr

Das großartige LG Coburg hat doch netterweise letztes Jahr entschieden, dass Bewertungsanfragen keine Werbung sind. Ist vielleicht ein Ausreißerurteil, aber man könnte doch ruhig auch mal erwähnen, dass hier durchaus Diskussion und ein gewisser Bewertungtsspielraum besteht und dass Bewertungsanfragen nicht immer automatisch zwangsläufig und sofort als Werbung zu klassifizieren sein müssen...

Was soll so was?

Beitrag von Peter Winkler
12.03.2013, 07:53 Uhr

Was soll so was? Die gleichen Menschen die alles und jeden verklagen stört es dann, dass es in Deutschland immer mehr Gesetze gibt. Die muß es aber geben um solche Ausnahmen zu definieren.

Naja, vielleicht hätte man das Wort "positiv" weglassen sollen. Aber lächerlich bleibt es trotzdem.

Fragen dazu

Beitrag von Dennis
08.03.2013, 11:47 Uhr

Mal abgesehen davon das das löschen der Mail wohl weniger Aufwand wäre als diese Zentrale voller gelangweilter Menschen anzurufen die nur Meckern können - was haben solche Kunden davon? Ist denen langweilig oder haben die einen Hass auf alles und jeden?

Könnte man das ganze umgehen wenn man vor dem "kaufen" Button einen deutlichen Hinweis darauf macht das man so eine E-Mail versendet?

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