Leserkommentare zum Artikel

OLG München: Newsletterbestätigung im „Double-opt-in“-Verfahren zwingend unzulässige Werbung (Spam)?

Das OLG München (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12) hat entschieden, dass die erste E-Mail, welche im Rahmen des „Double-opt-in“-Verfahrens zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung auffordert, als unzulässige Werbe-E-Mail (Spam) anzusehen sei, wenn der Empfänger keine Einwilligung in den Empfang dieser E-Mail gegeben hat. Das Werbekonzept einer ganzen Branche droht auf der Kippe zu stehen. Lesen Sie unseren Beitrag für mehr Informationen.

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Differenzierung

Beitrag von Horst
12.04.2013, 01:22 Uhr

Ich schließe mich der Meinung einiger Vorredner an. Ich denke nicht, dass das Urteil das Double Opt-In Verfahren komplett in Frage stellt. Vielmehr ging es hier um die Tatsache, dass vermutlich kein erstes Opt-In erfolgte, sondern die Bestätigung zum zweiten Opt-In beliebig versendet wurde, in Hoffnung auf Bestätigung. Damit ist die Aufforderung zur Bestätigung klar Werbung. Im korrekten Double Opt-In Verfahren lässt sich duch Datenbankeinträge jedoch nachweisen, dass das erste Opt-In für diese Emailadresse erfolgte. (Dass diese Datenbankeinträge natürlich leicht manipulierbar sind, ist wieder eine andere Sache, schließlich kann man auch eine komplette Bestellung leicht selber für beliebige Kunden anlegen.)

„Double-opt-in“-Verfahren zwingend unzulässige Werbung (Spam)?

Beitrag von Uli
07.12.2012, 13:22 Uhr

So wie das weltfremde Gericht inklusive weltfremdem Richter die Sache sieht, ist der Internethandel in Deutschland verboten worden, denn jeder kann unter einer anderen Emailadresse im Internet etwas bestellen. Muss er sich registrieren ist es auch über das Double Opt in Verfahren nur möglich und bei Eingabe einer falschen Emailadresse könnte sich jemand anders belästigt fühlen, der die Bestätigungsmail mit dem Link erhält. Sogar ohne Double Opt in Verfahren könnte jemand eine falsche Emailadresse eingeben und schon erhält jemand anders eine Auftragsbestätigung... So hat der weltfremde Richter bis auf weiteres den Internethandel in Deutschland ausgelöscht von heute auf morgen... Wahnsinn... Vielleicht hat er ja nur seinen Rausch vom Vortag nicht richtig ausgeschlafen...

Es gibt einen teuren Ausweg...

Beitrag von Michael
25.11.2012, 12:01 Uhr

Der zur Zeit erlaubte, aber zugleich auch sehr viel teurere Weg wäre: einen Werbebrief schicken mit einem Formular, welches der Kunde Unterschrieben und zurücksenden muss. Hier ist jedoch noch über die eindeutige Identifikation notwendig. Kostentechnisch könnte das Post-Ident-Verfahren dienen. Wirtschaftlich sinnvoll sind diese Wege aber definitiv nicht mehr. Die IP dient wohl auch nicht als Beweis, da jeder/ mehrere an diesem Internetanschluss sitzen könnten. Bitte halten sie uns über weitere Alternativen auf den laufenden.

Armes Deutschland

Beitrag von Murxxx
23.11.2012, 13:04 Uhr

Fazit des Urteils: Wer den Ablauf im Internet-Handel nicht versteht oder verstehen kann, sollte sich erst einen Rat eines Praktikers einholen und dann ein Urteil fällen. Natürlich soll Spam etc. vermieden werden, aber der praxisbezogene Ablauf muss technisch umsetzbar sein und darf nicht realitätsfern vorgeschrieben werden. Sonst kann man den Handel auf Internetplattformen und seriösen Shops gleich ganz in Deutschland verbieten. Der Stationäre Handel darf ja auch seine Werbung in die Tageszeitung legen und hat mich nicht gefragt !!!!!!!!!!!

Newsletterbestätigung OLG München

Beitrag von Helmuth Graf von Schlieffen
23.11.2012, 12:44 Uhr

Die Entscheidung des OLG München halte ich keineswegs für Praxisfern, da es Regel zu sein scheint, bei einer Onlinebestellung z. B. dem Besteller die Möglichkeit zu verweigern, auf die Zusendung von weiteren E-Mails zu verzichten. Es geht also nicht darum, zu akzeptieren, daß, außer einer Bestätigung des Bestellvorganges, weitere Mails nicht erwünscht sind. Vielmehr suchen oder versuchen zu erzwingen oder zu ertrixen viele Unternehmen Möglichkeiten, Werbemails an den gesetzlichen Bestimmungen vorbei an den Mann zu bringen. Dies geschieht immer mehr schon bei Bestellungen, indem es für den Besteller einfach keine Möglichkeit mehr gibt, von vornherein über einen Button oder das Setzen eins Hakens klarzustellen, das Werbemails nicht erwünscht sind. Wer es also unterläßt, mir als Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Erklärung abzugeben, sollte nicht heuchlerisch jammern, wenn die Rechtprechung - endlich - konsequenter urteilt.

Gesicherter Double Opt-in

Beitrag von Michael Aigner
23.11.2012, 00:50 Uhr

Wie in Ihrer Urteilsbewertung bereits aufgeführt ist -

"Interessant ist ferner, dass der Versender die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zu tragen hat," ... "dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe. Dies genügt nicht, um eine Einwilligung zu beweisen. "

ist ein sicherer Double Opt-in durchaus möglich, nämlich dann, wenn der Beleg für die Anforderung des eMails erbracht werden kann. Das wurde in diesem Fall eben nicht nachgewiesen.

Insofern ändert das Urteil nichts für eMailversender, die sich schon immer an die Vorgaben gehalten haben, sondern nur für diejenigen, die bei SPAM behaupteten, man hätte sich zu einem Newsletter eingetragen. Speichert man die gesamte Anforderungskette eines Newsletters ab, kann man das immer belegen.

Wie weit ... Geht's noch?

Beitrag von J.B.
22.11.2012, 13:33 Uhr

Demnächst werden bestimmt auch noch Bestellbestätigungen per E-Mail als unerlaubte E-Mail-Werbung abgemahnt. Abmahn-Ideen scheinen nie auszugehen.

Doppel opt doof ;-)

Beitrag von CL
22.11.2012, 10:08 Uhr

es ist möglicherweise - nach "deutschen" Recht" zu erwarten: das eine Newsletterbestätigung durch einen 10 Seitigen Fragebogen per Einschreiben durch den Empfänger zu bestätigen ist. Dabei ist grundsätzlich eine Schreibmaschine aus den 70 gern Jahren zu verwenden. Für die Bestätigung ist aber zwingend die Zustimmung der Eltern, egal welches Alter der Zustimmende zur Antragsstellung hat, zu erbringen. Bei erfolgreicher Zustellung und Annahme des Einschreibens ist aber letztlich dem Empfänger -schriftlich auf dem Postweg wieder per Einschreiben - zu bestätigen, ab wann der Newsletter per email versendet wird und zu erfragen, in welchem Quartal und Jahr dieser erwartet wird.

...Mahlzeit Du schöne virtuelle Welt ;-(((

Nicht richtig!

Beitrag von Aleksej
22.11.2012, 10:04 Uhr

Ich bin mir ziemlicher das das Urteil darauf basiert das der beklagte nicht nachweisen konnte das die Klägerin sich wirklich auf der Webseite angemeldet hat, demzufolge muss davon ausgegangen werden das die Opt-In mail eher auf gut glück verschickt wurde. Das ist und war auch schon vorher nicht erlaubt. Auszug seite 8, bb. ---------------------- "Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe."

Double-opt in

Beitrag von Volker Buntrock
21.11.2012, 15:15 Uhr

Warum verbietet Ihr in Deutschland nicht grundsätzlich jede Art von E-Mails. Dieses Urteil ist einfach nur lächerlich und die ganze Welt wird über die Deutschen nur noch lachen.

Es ist zukünftig bestimmt für gewisse Anwälte ein gutes Geschäft sich irgendwo für einen Newletter anzumelden, danach zu behaupten man hat sich nie selbst angemeldet und mit der dann fälligen Abmahnung sein Brot zu verdienen.

Bloss gut das ich dieses Land schon vor geraumer Zeit verlassen habe.

Manchmal ist ein Amtsgericht schlauer

Beitrag von Hans Giese
21.11.2012, 15:11 Uhr

MIt Urteil vom 16.11.2006 - 161 C 29330/06 - hatte das Amtsgericht München gegenseitig entschieden:

"Grundsätzlich besteht nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Andererseits darf dieser Anspruch jedoch nicht dazu fuhren, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet wird, dass er faktisch durch Rechtsinstitute behindert wird. Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern. Hierfür ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus. Vorliegend war durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung unstreitig sichergestellt, dass weitere E-Mails vom Verfügungsbeklagten nicht mehr zu erwarten waren. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Aufforderung zur Bestätigung noch keinen Unterlassungsanspruch auslöst. Ansonsten wäre auch das Double-Opt-In-Verfahren kein taugliches Sicherungsinstrument. Bei dieser Beurteilung ist jedoch zu berücksichtigen, dass es Millionen Internet-Nutzer gibt, die durchaus bewusst von der Möglichkeit einer Anforderung von Informationen, Werbung, Bestellungen im weitesten Sinne über eine Adress-Eingabe-Maske gerne Gebrauch machen. Diese Möglichkeit darf daher nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht gänzlich zu Nichte gemacht werden, indem man auch bereits die Zusendung einer Bestätigungs-Mail als eine unzulässige Beeinträchtigung beurteilt. Vorliegend war es daher dem Verfügungskläger ohne größere Belastung zuzumuten, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen."

Erster Opt-In fehlt

Beitrag von Barbara S.
21.11.2012, 14:57 Uhr

In dem geschilderten Fall ist nicht wirklich ein "Double-Opt-In" erfolgt, wenn der Empfänger bestreitet, den Newsletter überhaupt angefordert zu haben. Denn das erste "Opt-In", also die Erstanforderung des Newsletters bzw. die Bestätigungs-E-Mail durch den Empfänger fehlt.

Wenn "die Branche" nun im größeren Stil solche "Erst-Mails" an einen (eingekauften) Verteiler versendet, dann handelt es sich um (unerwünschte) Werbung und nicht um den ersten Teil eines "Double-Opt-In"-Verfahrens wie es der Begriff selbst schon sagt.

Was für ein Schwachsinn

Beitrag von Nils
21.11.2012, 14:35 Uhr

Was in Deutschland für seltenstdämliche Gesetze erfunden werben ist nicht zu fassen. Wer sich damit tagtäglich beschäftigen muss/will, tut mir einfach nur leid.

Unfassbar...

Beitrag von Roland Lange
21.11.2012, 13:27 Uhr

Ich habe ja eine hohe Meinung vom Beruf des Juristen und würde mich in einem »zweiten Leben« vermutlich für ein Jura-Studium entscheiden. Aber wenn ich so etwas lese: »...dass das Gericht in der vorstehenden E-Mail bereits eine „Werbung“ (für den Newsletterbezug) gesehen hat....« ... dann kann ich nur konstatieren, dass es unter Juristen offenbar auch besonders wirkungsvolle Sesselfu**** gibt. Ob diese nun im OLG München oder eher in der Europa-Gerichtsbarkeit zu suchen sind, sei dahingestellt.... aber irgendwer tickt doch hier nicht mehr ganz sauber!

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