FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
Mittlerweile fast ein Jahr liegt die mittelgroße Reform des Widerrufsrechts im BGB zurück. Zudem wird es schon bald neue Änderungen im Widerrufsrecht geben. Dies ist uns Anlass genug, Sie im Rahmen neuer und angepasster FAQ über das Widerrufsrecht und die geplanten Neuerungen (vgl. Fragen 37-40) zu informieren.
Widerruf und Unternehmer
Beitrag von Artaud
27.01.2012, 11:09 Uhr
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als Unternehmer auf? Gilt dann das Widerrufsrecht von 2 Wochen nicht mehr und kann der Vertrag z. B. erst nach einem Jahr gekündigt werden wie in den AGB der Seite angegeben? Bisher hatte ich noch nie als Übersetzer gearbeitet und auch meine Tätigkeit als Geisteswissenschaftler hat nie diesen Bereich umfasst. Ist nun durch meinen Eintrag in der Liste ein Unternehmer aus mir geworden (jedenfalls nach dem BGB?) Vielen Dank im Voraus MfG
40 Euro Klausel
Beitrag von Anonym
02.09.2011, 15:03 Uhr
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
Originalrechnung erforderlich beim Widerruf
Beitrag von ein Widerrufer
01.04.2011, 15:34 Uhr
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der Rücksendung beilag. Es wird nun gefordert, dass ich die Orignalrechnung nachreiche, sonst erfolgt die Erstattung unter Abzug des Mehrwertsteuerbetrages gem. $14c UStG. Es wäre schön, wenn sie was dazu in der FAQ schreiben könnten. Interessanterweise steht bei manchen Händler nur "kann dazu führen, dass die MwSt nicht erstattet wird".
32. = Risiko der Rücksendung
Beitrag von Lyssia
10.09.2010, 01:13 Uhr
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht? Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht. _____________________________________________________________
So etwas kann nur "hirnlosen" Politkern einfallen. Selbst in der AO steht, dass der Absender in der Beweispflicht für die Zustellung ist wenn es hart auf hart kommt (z.B.bei Zustellung von Bescheiden). Aber mit dem unter Punkt 32. genannten Satz der Risikotragung ist dem Betrug Tür und Tor geöffnet. Wie kann ich als Unternehmer das Risiko für etwas tragen, das ich weder beeinflussen noch überwachen kann??? Ich habe es selbst schon erlebt, dass angeblich Ware vom Käufer an mich als Gewerbetreibende zurückgeschickt worden sein soll, die nie bei mir ankam. Eine Sendungsverfolgung war nicht möglich, da der "liebe Kunde", dem man noch behilflich bei der Suche sein wollte, keinen Nachweis erbringen konnte. Das ganze gipfelte noch in einer negativen Bewertung bei ebay, die mir bei Nichterstattung des Betrages per mail angedroht und dann auch abgegeben wurde! Das Gesetz sagt zur Rückabwicklung: Zug um Zug das heißt eigentlich: Ware zurück - Geld zurück Aber welcher Verkäufer erstattet Geld wenn er keine Ware zurück bekommt??? Der viel gepriesene ebay-Verkäuferschutz war gleich NULL. EBAY entfernte trotz der vorangegangenen Bewertungserpressung die negative Bewertung nicht obwohl drei(!) verschiedene Kundendienstmitarbeiter mit Zusatzausbildung für Bewertungen telef. sagten die Entfernung sei nach den Richtlinien möglich und würde mit dieser Empfehlung auch an den Sicherheitsdienst weitergegeben. Mittlerweile hatte ich mit mindestens 5-6 Leuten vom Sicherheitsdienst mailkontakt und jeder lehnt die Löschung mit einer anderen Begründung ab. FAZIT für Verkäufer: da der IQ auf der ebay-Plattform u. beim Service ständig zu sinken scheint..... WEG DAVON...ADIEU EBAY
Widerrufsrecht
Beitrag von Peter Kemper
09.09.2010, 18:42 Uhr
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden aus. So viel Dummheit, Ignoranz und Frechheit der gesetzgebenden Organe ist unfassbar. Ich weiß nicht, warum man immer so tut, als ob nur Pullöverchen herum gesendet werden. Wie sieht es denn aus, wenn da so ein Kunde den antiken empfindliche Schranknachbau, den ich mit viel Mühe und Enthusiasmus selbst transportiere und auf Rundfahrten ausliefere, dann mit einer Möbelspedition zurücksendet. Diese dann aber x-mal so teuer ist wie ich es selbst oder mit meiner Hausspedition leiste berechne. Dann soll ich die nächsten 10 Schränke so verkaufen, um diesen Verlust dann zu kompensieren oder versuchen den Schrank gleich im Preis so zu erhöhen, dass ich den widerrufenden Kunden dann finanzieren kann. Das empfinde ich als ungerecht und asozial. Widerrufsrecht bei Schuhen oder Kleidung macht ja Sinn, aber doch nicht bei Möbeln, die gut bebildert und beschrieben sind. Es ist ja manchmal schon grotesk, warum Kunden meine Möbel zurückgeben wollen. Z.B. weil sie nicht durch deren Wohnungs- und Zimmertüren passen, weil sie sich in der Artikelnummer vertan haben .... Also die gesetzliche 'Regelung ist da nicht gerade intelligent. Peter Kemper 09092010
widerrufsrecht
Beitrag von angelika bayer
09.09.2010, 16:38 Uhr
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes angegeben.Er schrieb mir,dies sei nicht zulässig.Hinzu kommt,daß er mich bittet,auf grund dieser mitteilung " freiwillig " 40 euro auf sein Konto zu zahlen,Nun meine frage: ist das zulässig und des weiteren,stimmt es,daß ich bei verkauf von gebrauchter bekleidung,sogenannte vintage kleidung,die zwischen 30 und 50 jhare lat ist ( auch älter) diese mängelanzeigepflicht in meinen agbs / widerrufsrecht nicht angeben darf?
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