AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?
Fernabsatzvorschriften braucht keiner
Beitrag von F. Lorenz
28.12.2013, 20:35 Uhr
>Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich.
Das hat es auch nach dem grossen Krieg 50 Jahre nicht gegeben und es war alles in Ordnung, denn jeder kann sich selbst entscheiden mit Rückgaberecht (wesentlich teurer) oder ohne ein solches (bis zu 40% billiger) einzukaufen. Mir war das damals wesentlich lieber.
Desweiteren lässt sich gar nicht mehr beschreiben wieviel Klagerei und Abmahnungen deswegen erfolgt sind. Das sind letztlich auch alles Kosten, die am Ende auf den Warenpreis aufgeschlagen werden müssen. Tausende Kleinunternehmer sind dadurch ruiniert worden.
Gesetzessinn
Beitrag von H. Rödel
16.04.2010, 10:02 Uhr
Obwohl ich Verbraucher bin...
Sinn des Fernabsatzgesetzes ist doch, dem Verbraucher beim Fernabsatz die gleichen Möglichkeiten und Rechte einzuräumen wie beim Ladenkauf. Und dort ist ja das Beschnuppern des Kognaks auch nicht möglich. Obwohl ich ja Einiges gewöhnt bin von deutschen Richtern, kann ich mir nicht vorstellen dass dieses Urteil Bestand hat. Man muss ja auch den Inhalt der Paragrafen dem Gesetzeszweck entsprechend auslegen.
Bin mal gespannt...
So viel Schwachsinn
Beitrag von silvia
02.04.2010, 03:56 Uhr
kann nur ein Aprilscherz sein. Wenn ein Lebensmittel geöffnet wird kann es nicht mehr zurück gegeben werden, das ist doch logisch.
Ohne Titel
Beitrag von Pisa
01.04.2010, 10:01 Uhr
Mal davon abgesehen, dass ich nicht - wie ein anderer Kommentator hier - den Richter für schwachsinnig halte, ist dieses Urteil schon etwas skurril. Natürlich ist Cognac kein Lebensmittel, aber der Natur nach ein Verbrauchsgut. Schließlich dient es nicht der nachhaltigen Nutzung, die z.B. typisch für Gebrauchgüter ist. Und dieses Verbrauchsgut verdirbt nun schnell und verliert extrem an Wert, sobald es geöffnet wurde. Man könnte also nur dann darauf abstellen, dass es sich nicht um ein Verbrauchsgut handelt wenn es gerade NICHT geöffnet wird. Eine absurde Situation. Das Urteil ist keine wirklich zufriedenstellende Lösung dieses Dilemmas.
Fragwürdiges Urteil
Beitrag von MAPOS
01.04.2010, 09:38 Uhr
Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich. Eine geöffnete Cognacflasche stellt für mich aber bereits eine Art "Inbetriebnahme" des zur Ansicht erhaltenen Artikels dar. Ich würde diesen Artikel nicht mehr kaufen, da der Inhalt berührt worden sein kann und dies wäre für mich aus hygienischer Sicht inakzeptabel.
Remy Martin Black Pearl Magnum
Beitrag von Roger
01.04.2010, 08:45 Uhr
Verkaufen wir, kostet knapp 35.000 Euro. Das Urteil kann nur ein Scherz sein. Wird die Flasche geöffnet ist diese fast wertlos.
Aprilscherz???
Beitrag von Heiko
01.04.2010, 08:32 Uhr
Ich habe die Gerichtsentscheidung heute, am 01. April, gelesen. Ich hatte zunächst an einem Aprilscherz gedacht. Aber das ist nicht der Fall. Ich frage mich, wie schwachsinnig Richter sind. Auch Cognac ist ein Lebensmittel, insbesondere für Alkoholiker. Durch das Entfernen des Sicherheitsverschlusses ist es möglich, dass der Verbraucher, der die Flasche im Rahmen seines Widerrufsrechts zur Prüfung öffnet, vergiftet. Haben unsere klugen Richter, deren Entscheidungen sich dem Niveau US-amerikanischer Verbraucherschutzentscheidungen angleichen, das bedacht?
Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Beitrag von Martin Trawinski
23.03.2010, 15:06 Uhr
Interessante Gerichtsentscheidung. Vielleicht sollte man zukünftig bei sämtlichen Spirituosen, die man auch im Supermarkt zu erwerben beabsichtigt, erstmal probeschnuppern. Was einem nicht zusagt, stellt man einfach wieder ins Regal. Die Geschäftsinhaber dürften begeistern sein, schließlich macht man ja nur vom Recht des "Geruch und Farbe feststellens" gebrauch. Oder sollte ich da etwas missverstanden haben, darf ich vielleicht sogar "Probeschmecken"...?
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
23.03.2010, 14:08 Uhr
zurücknehmen okay, aber dann mit hohem Wertersatz, eigentlich ja 100%.
oh, wie gemein!
Beitrag von Caro
23.03.2010, 07:54 Uhr
Da muss man sich über die Richter ja schon ein bißchen wundern und annehmen, dass diese keinen Cognac mögen! Was bleibt dem armen Verkäufer nun anderes übrig, als die schon "offene" Flasche selbst zu trinken? In diesem Sinne: Prost"
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben