Leserkommentare zum Artikel

BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits [berichtete|grundpreise.html] , hat der BGH mit einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) entschieden, dass bei Warenangeboten, die eine Grundpreisangabe erfordern, den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (nur) dann entsprochen wird, wenn Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können.

» Artikel lesen


Grundpreis in die Ebay Artikelüberschrift

Beitrag von Michelberger
20.08.2010, 13:27 Uhr

Hallo

die Idee mit der Angabe des Grundpreises in die Artikelüberschrift ist nicht neu, teilweise auch gut gemeint, aber mit Nachteilen verbunden :

Die 55 Buchstaben der Artikelüberschrift sind ohnehin kostbar knapp bemessen, um manche Artikel mit Größen oder Farbangabe ordentlich zu betiteln. Hier noch 8 - 10 Zeichen für den Grundpreis verwenden zu müssen, ist nicht gut. Wären die in Ebay möglichen Untertitel nicht kostenpflichtig und auch nach erfolgten Käufen änderbar, wäre das sicherlich eine Option. Die Aufnahme des Grundpreises in die Titelbeschreibung ist schlecht, wenn sich bei Artikeln der Preis ändert. Die Artikelbezeichnung kann nach erfolgten Käufen nicht mehr geändert werden. Artikel, die häufig verkauft werden, somit in den Suchergebnissen gut zu finden sind, können preislich nicht mehr überarbeitet werden, da sonst der angegebene Grundpreis im Titel nicht stimmt. Das Angebot muss also beendet werden und neu eigestellt.

Es ist dann auch nicht möglich , befristete Rabattaktionen in Ebay zu starten. Denn auch hier kann der Grundpreis nicht angepasst werden.

Sie sehen also, das einfügen des Grundpreises in die Ebay Titelzeile hat enorme Schwächen.

Es muss eine andere Lösung her

Ergänzender "Lösungs-"ansatz

Beitrag von mcs
24.09.2009, 10:46 Uhr

Zumindest theoretisch müsste es doch genügen beide Preise direkt neben- oder untereinander und sicherheitshalber deutlich hervorgehoben an auffälliger Position innerhalb der Artikelbeschreibung anzugeben (zusätzlich zur Endpreisangabe im System).

Es gibt schliesslich keine Regelung und bislang kein Urteil, dass besagt, an welcher Position innerhalb einer Webseite insgesamt die Preisangabe zu erfolgen hat. Eine gut wahrnehmbare Angabe BEIDER Preise also z.B. am Anfang der Artikelbeschreibung sollte zumindest im Streitfall bei rationaler Auslegung des BGH-Urteils genügen, denn der Zweck der Grundpreisangabe ist damit gegenüber dem Verbraucher hinreichend erfüllt.

Im Nebeneffekt erhöht eine solche, unzweifelhaft um höchstmögliche Transparenz bemühte Praxis, zumindest auch das Kostenrisiko unseriöser Abmahner und erzielt dadurch möglicherweise eine höhere Abschreckungswirkung diesen gegenüber. Dass im vorliegenden besonderen Fall ausnahmslos ALLE zu Grundpreisangaben verpflichteten eBay-Anbieter von diesem Problem betroffen sind, es also niemand "besser" machen kann, schränkt den Kreis potenzieller Abnahmer zusätzlich weiter ein.

Der Vorteil der Angabe in der Artikelüberschrift, wie von der it-Kanzlei vorgeschlagen, liegt im Wesentlichen darin, dass der Grundpreis auch an jeder anderen Stelle als direkt auf der Artikelseite angezeigt wird, also z.B. in Artikelübersichten, Suchergebnissen und externen Such- und Preisvergleichsmaschinen. Denn selbst wenn eBay ein eigenes Feld für die Grundpreisangabe schaffen würde, hiesse dies noch lange nicht, dass externe Übersichten und Datenbanken den Inhalt dieses Feldes überhaupt integrieren werden.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
25.08.2009, 19:45 Uhr

Dann müssen Sie schon eine verdammt komische Bildschirmauflösung haben, wenn Sie einen Grundpreis, welcher am Anfang der Artikelbeschreibung haben, ohne scrollen auf einen Blick auf den Bildschirm bekommen.

Kommentar schreiben

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei