Leserkommentare zum Artikel

Vorsicht beim „Letter of Intent“: Ein verbindlicher Vertrag ist schnell ungewollt geschlossen

Vor allem im Vorfeld von Unternehmenskäufen, aber auch bei größeren IT-Projekten und anderen geplanten Kooperationen schließen die potentiellen Vertragspartner oft sogenannte „Letter of Intent“. Noch während der laufenden Verhandlungen soll die Ernsthaftigkeit der Gespräche und der Wille zum Abschluss des Vertrages dokumentiert werden. Was im LoI geregelt werden kann und worauf zu achten ist, klärt der folgende Beitrag.

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Frau

Beitrag von Rutha
30.11.2022, 12:59 Uhr

es würde mich auch interssieren, was passiert wenn während laufendem LoI eine Partei, die im Dienste der anderen tätigt ist, erhebliche Fehler macht, die enorme Verluste bei der anderen Partei verursachen . Wer haftet für den Verlust?

Intent Soft

Beitrag von Vavilovs Michael
10.11.2018, 20:51 Uhr

Vorsicht bei diesen Verein. Sie arbeiten mit unsauberen Mitteln. Bin leider drauf reingefallen. Sie setzen einen unter großen Druck. Inkasso usw.

Autor

Beitrag von Rode Sommerstein
02.05.2015, 23:57 Uhr

Fragt sich keiner warum das Wort "Grundsatzvereinbarung" oder "Absichtserklärung" im deutschen Rechtswesen als ungebräuchlich erklärt wird, statt dessen ein "Letter of intent" oder "Memorandum of Understanding" als normal gebräuchliche deutsche Vertragssätze gelten? Auch wenn hier vor allem Beispiele aus der IT-Branche genannt werden, kamen mir diese schriftlichen Fixierungen auch schon unter im Zusammenhang eines Vertrages zwischen einer deutschen Großstadt und seinem dort beheimateten Fußballverein. Leute mal ehrlich - gehts noch?

1000 Dank

Beitrag von K
12.12.2014, 12:42 Uhr

sehr hilfreich und verständlich!!

Vorsicht beim „Letter of Intent“: Ein verbindlicher Vertrag ist schnell ungewollt geschlossen

Beitrag von Georg Dobler
03.07.2014, 10:05 Uhr

-Sehr gut formuliert -eine sehr gute Information und Hilfestellung

Leiter Vertrieb

Beitrag von Frank Schulz
12.05.2014, 10:45 Uhr

Hallo,

ein toller Beitrag, sofern man aus der Ecke des Kunden kommt. Als Hersteller von Software ist es jedoch auch das Ziel, Verbindlichkeit zu schaffen, wenn sich die Vertragsverhandlunegn hinziehen. Mit den ganzen "Wenn und Aber" und der vorherschenden Unverbindlichkeit hätte solch ein Vertrag für mich keinen Wert. Auch das Thema Kosten ist mir zu einseitig. Es muss geregelt werden, dass auch die bereits geleisteten Arbeiten (bspw. Programmierungen) des Softwareherstellers zu vergüten sind, denn ein LOI kann auch dazu dienen, schon mit dem Projekt zu beginnen, während die Vertragsverhandlungen noch laufen. Somit wird kostbare Projektzeit gespart. Ein icht zu unterschärtzender Wert, der ja auch vergütet werden muss. Außerdem fehlt mirt noch der Absatz, wo aufgelistet wird, welchen Stand man bei den Vertragsverhandlungen schon erreicht hat und worüber bereits Einigkeit herrscht.

Ich vertrete das Grundprinzip bei Verträgen, dass die "Einseitigkeit" zu vermeiden ist, also Sicherheit für beide Seiten! In Ihrem Beitrag gibt es nur Sicherheit für den Kunden.

Wenn jemand unsicher ist, einen Vertrag schließen zu wollen, dann sollte er auch keinen LOI abschließen.

Viele Grüße

Frank Schulz

Gut und hilfreich

Beitrag von Christian B.
20.08.2013, 16:57 Uhr

Ein kurzer aber gut geschriebener und sehr hilfreicher Beitrag zum LOI.

Danke

hilfreich und

Beitrag von eva moro
11.08.2013, 11:49 Uhr

genau das, was ich für den bevorstehenden Unternehmenskauf dringend benötige. Die Lösung ! Vielen Dank

danke

Beitrag von Hans-Joachim Vogl
19.03.2013, 09:10 Uhr

Aussagekräftig und für den nicht im Stoff stehenden verständlich, mfG aus der Bauhausstadt Dessau Hans-Joachim Vogl , Technoplot GmbH

danke!

Beitrag von R. Aspalter
16.03.2013, 10:46 Uhr

sehr klar und hilfreich!

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