Auszufüllendes Kontaktformular --> keine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme"
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass ein jedes Impressum Angaben enthält, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Keineswegs ist es ausreichend, dem Interessenten nur ein Kontaktformular zur Verfügung zu stellen, welches der Interessent auszufüllen hat, um mit dem Betreiber in Kontakt zu treten.
Abmahnung gegen Abzockseiteninhaber
Beitrag von Peter Müller
05.05.2009, 23:38 Uhr
Es ist doch sehr verwunderlich, dass die Abzocker nicht einmal selbst ein vernünftiges Impressum erstellen.
So ist immer noch auf "opendownload[dot]de" das als NICHT zulässige Kontaktformular (lt. ob. Gerichtsurteil) eingestellt, eine E-Mail-Adresse findet sich aber weder in den AGB noch sonstwo auf deren Seiten.
Wer darf denn nun diese - Abzocker - abmahnen?
Auf "denic.de" findet sich auch keine e-mail-adresse des "Alexander Varin" wieder! Erst bei "centralops.net/co/" erhält man die e-mail-addy dieses in Deutschland sehr bekannten Betrügers: "csservices@gmx.net"
Gruss Peter
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