Einwilligungspflicht oder nicht? Technisch notwendige und technisch nicht notwendige Cookies im Online-Shop
Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der EuGH alle Cookies, die für den Betrieb einer Website nicht technisch notwendig sind, einer Einwilligungspflicht unterworfen. Derartige Cookies dürfen nunmehr nur noch und erst dann gesetzt werden, wenn der jeweilige Nutzer informiert und aktiv in die Verwendung einwilligt. Doch welche Cookies sind technisch notwendig und kommen ohne Einwilligung aus und welche nicht? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Peter hat nicht verstanden
Beitrag von OhneName
03.10.2023, 09:07 Uhr
Sg. Herr Dipl. Ing Peter (da Sie das mit dem Titel recht wörtlich genommen haben), Ihre Aussage, dass technisch notwendige Cookies ein "Eingriff in die Privatsphäre" sind ist grundlegend falsch - welche die Privatsphäre verletzenden Daten würden denn, ihrer Meinung nach, in einem technisch notwendigem Cookie gespeichert werden?
Mit besten Grüßen Dipl. Ing. OhneName
Anti Cheating Cookie
Beitrag von Jens
20.09.2020, 18:43 Uhr
Für ein Umfragetool wird ein Cookie gesetzt, damit falls Kunden versehentlich oder wissentlich das Formular doppelt ausfüllen/absenden dadurch die Umfrageergebnisqualität nicht leidet.
Kann man bei solch einem Cookie von einem technisch notwendigen Cookie sprechen? Ohne diesem Cookie wäre die Vermeidung von doppelten Teilnahmen nicht möglich (zumindest bei 95% der Teilnehmer - wer doppelt Abstimmen möchte, kommt mit gewissem Einsatz trotzdem zum Ziel). Ein Cookie zur Speicherung der Sprache wird in der Auflistung als technisch notwendiger Cookie definiert - kann man hier von einem ähnlichen Szenario ausgehen? Danke.
Dipl. Ingenieur
Beitrag von Peter
09.08.2020, 15:14 Uhr
... es sollte grundsätzlich jeder Userin, jedem User überlassen werden, ob sie/er den sogenannten technischen Coockies zustimmt oder nicht, solange ich keinen Account erstellt habe oder einen Warenkorb benutze, also nur recheriere, sollte der Anbieter mich nicht zwingen dürfen seine Coockies auf meiner Maschine zu speichern, das ist ein unerlaubter Eingriff in meine Privatsphäre. Mit besten Grüßen Peter
Live-Chats
Beitrag von Ulf
08.11.2019, 11:49 Uhr
"Eine Einwilligungspflicht entfällt zudem (gemäß Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie 2002/58/EG) dann, wenn der alleinige Zweck für die Cookie-Setzung die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist."
Woher kann ich denn wissen, ob die Cookies von z.B. Livezilla wirklich nur der Nachrichtenübertragung dienen? Das setzt ja Wissen voraus, das ein Normalsterblicher nicht haben kann.
Deklaration Cookies bei PayPal-Einbindung
Beitrag von Tanja Richter
19.10.2019, 14:41 Uhr
Müssen Cookies, die durch die Weiterleitung auf die Website von Paypal bei Einbindung in den eigenen Online-Shop gesetzt werden, auch alle einzeln deklariert werden? Die werden doch auf der Seite von Paypal gesetzt und nicht auf meiner eigenen. Reicht es da, einen Hinweis zu setzen, dass bei dieser Bezahlungsart Paypal jede Menge Cookies setzt und einen Link zur Verfügung zu stellen, der zur entsprechenden Cookie-Richtlinie und den Einstellungsmöglichkeiten bei Paypal führt?
Vielen Dank für Ihre Arbeit und freundliche Grüße Tanja Richter
GoogleMaps?
Beitrag von Jutta Jeppsson
15.10.2019, 17:08 Uhr
Wenn man auf der Webseite also eine Anfahrtsskizze einstellt, die auf GoogleMaps basiert, das Ziel (Büro) auf der Map anzeigt und auf der man die Route von seinem Ausgangspunkt eingeben kann, dann ist auch hier ein Banner o.ä. nötig, damit der User diesem Cookie zustimmt?
Conversion Tracking und Rating
Beitrag von Sebastian Ulbig
10.10.2019, 13:17 Uhr
Vielen dank für den guten Beitrag.
Wenn ich es richtig verstehe müssen auch erweiterungen wie Trustedshops, Shopvote und COnversion Tracking vorerst deaktiviert werden?
Cookie zur Spracheinstellung
Beitrag von Thomas Bocklenberg
04.10.2019, 14:41 Uhr
Cookies zur Spracheinstellung und Cookies, die das OK zur Annahme von Cookies speichern, sind im Regelfall wohl keine Session Cookies, sondern haben eine längere Gültigkeit. Trotzdem sind sie für die technische Funktionalität der Webseite nötig. Sonst müsste man bei jedem Besuch einer Webseite erneut über alle Cookies dieser Webseite entscheiden. Sehe ich das richtig und genügt bei Cookies zur Spracheinstellung etc. ein OK Button inklusive Kommentar und Verweis auf die Datenschutzerklärung?
Die Grundsätze der EuGH-Entscheidung
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
03.10.2019, 11:29 Uhr
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Fragen zu den Rückschlüssen aus dem aktuellen Urteil des EuGH.
Der EuGH nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf Art.5 Abs.3 der Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG.
Nach dieser Vorschrift ist für Cookies eine Einwilligung immer dann einzuholen, wenn diese für den Betrieb der Website und die Bereitstellung ihrer Funktionen nicht technisch notwendig sind.
Dass der EuGH diese Vorschrift zur Grundlage seiner Entscheidung macht und mithin die Einwilligungspflicht wie beschrieben aufstellt, wird (neben vielen Direktzitaten) vor allem daraus deutlich, dass er ihre Geltung auch unter der DSGVO bestätigt und ausführt, dass die Erforderlichkeit einer Einwilligung für Cookies gerade nicht davon abhänge, ob im Einzelfall personenbezogene Daten (im Anwendungsbereich der DSGVO) verarbeitet würden oder nicht. Die Einwilligung sei generell für alle (technisch nicht notwendigen) Cookies verpflichtend.
So entzieht der EuGH der Rechtfertigung von cookie-basierten Verarbeitungen über berechtigte Interessen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) implizit die Grundlage, indem er die Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie zum der DSGVO vorangehenden Sonderrecht erhebt.
Technisch notwendig oder nicht - Google Analytics
Beitrag von Markus
03.10.2019, 10:46 Uhr
Danke für den Beitrag.
Im vorliegenden Fall wird ja ausschliesslich darüber entschieden, dass die Einwilligung, auf welche sich die beklagte Partei gestützt hat, keine rechtmässige Einwilligung ist. Dies vor allem weil das Kästchen pre-selected war und die beklagte Partei dies als Einwilligung deklarierte. ABER, woraus interpretieren Sie nun, dass es deswegen für alle technisch nicht notwendigen Cookies (vor allem Google Analytics) eine Einwilligung benötigt? Das berechtigte Interesse wurde in diesem Urteil gar nicht als potentiell mögliche Rechtsgrundlage behandelt. Dies wohl deswegen nicht, weil es keine gestellte Frage an den EuGH war.
Daher meine Fragen: - Aus welcher Passage des Urteils C-673/17 lesen Sie, dass die Einwilligung die einzig korrekte Rechtsgrundlage für technisch nicht notwendige Cookies ist? - In welcher Stelle der Entscheidung lesen Sie die Unterteilung in technisch notwendige und nicht notwendige Cookies heraus?
Shopify Analytics
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
02.10.2019, 16:39 Uhr
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Auch aus unserer Sicht handelt es sich bei Shopify Analytics-Cookies um technisch nicht notwendige Cookies, für die eine Einwilligungspflicht besteht. Lassen sich diese nicht deaktivieren, besteht hier derzeit beim Anbieten auf Shopify ein datenschutzrechtliches Risiko. Insofern ist Shopify gehalten, die neuen Grundsätze zur Einwilligungspflicht bei Cookies unverzüglich umzusetzen und Deaktivierungsmöglichkeiten für Betreiber oder eine rechtskonforme Einwilligungslösung bereitzustellen.
Shopify Analytics
Beitrag von Tina
02.10.2019, 16:32 Uhr
Wie ist das mit Shopify Analytics? Das sind ja wohl technisch nicht notwendige Cookies, aber abschalten kann ich sie nicht, wie es aussieht.
Cookies von Zahlungsdiensteanbietern und Hinweise auf die Datenschutzerklärung
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
02.10.2019, 16:06 Uhr
Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Cookies, die von eingebundenen Zahlungsdiensteanbietern (unabhängig von einer konkreten Zahlung) gesetzt werden, gelten als technisch notwendig, sofern sie kein bestimmtes Nutzungsverhalten analysieren, sondern nur der Vorbereitung eventueller Zahlungen oder der Prüfung einer Zahlungslegitimation dienen.
Kann im Einzelfall nicht nachvollzogen werden, ob Cookies von Zahlungsdiensteanbietern über die technische Notwendigkeit hinaus auch das Nutzerverhalten analysieren, sollte im Zweifel eine Cookie-Einwilligung eingeholt werden.
Was die Bezugnahme auf die Datenschutzerklärung bei der Cookie-Einwilligung angeht, reicht nach derzeitigem Stand ein Generalverweis aus. So kann etwa formuliert werden: "Informationen zur Funktionsweise, zur Funktionsdauer und zu den Verarbeitungsvorgängen der Cookies der einzelnen Anbieter erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung." Hierbei sollte die Datenschutzerklärung verlinkt sein.
Für alle gängigen cookie-basierten Anwendungen nicht technisch notwendiger Art stellt die IT-Recht Kanzlei in ihren Datenschutzerklärungen bereits rechtssichere Klauseln bereit.
AWStats
Beitrag von Kay Wagner
02.10.2019, 12:39 Uhr
Hallo, zählt das Analysetool dazu?
"Eine Script-Einbindung im HTML-Code erfolgt nicht, was sehr gut ist. Der Webseitenbesucher merkt also nicht einmal, dass AWStats im Einsatz ist. Weil die meisten deutschen Provider IP-Adressen in Server Logs anonymisieren, gibt es auch keine Probleme mit dem Datenschutz. " Stimmt diese Aussage. Vielen Dank Kay Wagner
Vielmehr genügt eine reine Erwähnung in der Datenschutzerklärung
Beitrag von minifink Kindermode
02.10.2019, 12:24 Uhr
Hallo,
danke für den Beitrag.
[Zitat] Vielmehr genügt eine reine Erwähnung in der Datenschutzerklärung. [Zitat Ende]
Wie machen wir das am Besten? Habe sie schon die Möglichkeit in der von Ihnen generierten Datenschutzerklärung die einzelnen technisch notwendigen Cookies zu erwähnen?
Bei uns würden/werden, nach aktueller Kenntnis folgende "technische" Cookies geschrieben: -> PlentyID -> Plentymarkets SessionID -> _cfduid -> Cloudflare Sicherheitscookie, wird gesetzt, wen User als "sicher" identifiziert wurde. Also kein "Angreifer", bzw. Web-Spammer oder Fraud-Crawler. -> ca. 25 weiter Cookies, sobald im Checkout die PaypayPlus Wall aufgerufen wird
Wie stellen wir am besten sicher , das nicht sogar PayPal mit seinen bei uns gesetzten Cookies "trackt".
Viele Grüße
Zahlungsarten in einem Shop
Beitrag von Fragender User
02.10.2019, 10:54 Uhr
Hallo, auch Zahlungsarten die in einem Shop angeboten werden setzen Cookies, hierzu gehören unter anderem Amazon und PayPal, obwohl die jeweilige Zahlungsart noch nicht ausgewählt wurde.
Wie verhält sich sich mit diesen Cookies, der Kunde könnte ja argumentieren das er diese Zahlungsarten gar nicht nutzen möchte.
vielen Dank
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