Vorsicht: Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!
Zum Schadensersatz wegen unberechtigter Veröffentlichung eines Videos und dem Anspruch aus Auskunft über die Höhe der Werbeerlöse: Der Urheber eines Videos klagte erfolgreich gegen die Online-Repräsentanz einer großen Zeitung. Diese müssen nun ihre mit Hilfe des Videos erzielten Werbeerlöse offenlegen und so eine genaue Schadensberechnung für den Videofilmer ermöglichen.
Der Fall
Der Kläger filmte aus einem Sportflugzeug heraus den tödlichen Fallschirmsprung eines Politikers. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite dieses Video ohne Einverständnis des Klägers. Dieser begehrt nun Auskunft über die mit Hilfe des Videos erzielten Werbeeinnahmen, um anschließend seinen Schaden genau zu benennen und anschließend einklagen zu können.
Die Entscheidung: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, 24.06.2008, Az.:4 U 25/08
Hatte die Vorinstanz (Landgericht Bochum, Az.: 8 O 311/07) die Klage noch abgewiesen, so urteilte das Berufungsgericht jetzt zugunsten des Klägers. Das Argument, dass die Beklagte mit einem Nutzungsberechtigten einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, schmetterte das Gericht ab, da erkennbar gewesen sei, dass der Vertragspartner gerade nicht der Urheber – also der eigentliche Rechteinhaber gewesen sei.
Das Gericht hierzu:
„…Die Beklagte hat aber keinerlei Erkundigungen darüber angestellt, inwieweit die von ihr behaupteten Rechte von demjenigen abgeleitet waren, der die Videoaufnahme hergestellt hat. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass derjenige, von dem sie Rechte ableitet, selbst die streitgegenständlichen Aufnahmen angefertigt hat. In dem von der Beklagten in Fotokopie vorgelegten Exklusiv-Vertrag […] ist der Zeuge M ausdrücklich nicht als Urheber, sondern nur als Nutzungsberechtigter bezeichnet.…“
Die Schutzfähigkeit des Videos als Laufbildwerk nach §§ 94, 95 Urhebergesetz (UrhG) wurde festgestellt. Da die Beklagte das Video öffentlich zugänglich gemacht hatte, griff sie in geschützte Positionen des Klägers ein, so das OLG Hamm (vgl. hierzu § 15 Abs.2 Satz 2 Nr.2 in Verbindung mit § 19a UrhG.
Die Rechteverletzung sei auch schuldhaft erfolgt, da an die Beachtung der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien.
Das Gericht hier deutlich:
„…Fahrlässig ist daher bereits das Nichteinholen näherer Informationen über die Rechtekette, die Grundlage einer Lizenzberechtigung des Verletzers sein soll.…“
Auch die Argumentation, dass die Werbeerlöse nicht tagesgenau berechnet werden können, da Kampagnenentgelte berechnet und teilweise Rabatte gewährt werden, stieß beim OLG auf taube Ohren:
„…Der Kläger wird seinen Schadensersatz erst beziffern können, wenn er den kommerziellen Wert der Nutzung des streitgegenständlichen Videos anhand der erzielten Werbeerlöse für dieses oder auch für vergleichbare Koppelungsprodukte ermessen kann. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Bezifferung eines Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns, sondern auch für die Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr, die der Kläger hätte verlangen können, wenn die Beklagte vorher um Erlaubnis nachgesucht hätte.…“
Fazit
Wenn Sie Videos oder andere urheberrechtlich geschützte Werke auf Ihrer Plattform anbieten wollen, achten Sie unbedingt darauf, die „Rechtekette“ zu überprüfen. Lassen Sie sich, wenn möglich, die Urheberschaft im Einzelfall nachweisen. Eine bloße Nutzungsberechtigung desjenigen, der Ihnen die Videos zur Verfügung stellt, wird in der Regel gerade nicht ausreichen.
Achtung: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde.
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2 Kommentare
Ich hätte gemeint, dass z.b. die Einbettungsfunktion von Youtube nur eine Verlinkung darstellt, das das Video ja im Player von Youtube quasi in einer Art iFrame abgespielt wird?
Wir haben das Problem derzeit, dass uns ein angeblicher Rechteinhaber (das war in keinster Weise erkennbar) verklagt.