Darf der Verzicht auf Drittanbieter-Cookies online beworben werden?
Mit dem Ziel einer möglichst datenschutzfreundlichen Ausgestaltung des Internetauftritts entscheiden sich manche Seitenbetreiber für den Verzicht auf sämtliche „Third-Party“-Anwendungen auf Cookie-Basis. Ob ein solcher Verzicht auf der Website werblich hervorgehoben werden darf, wird in diesem Beitrag geklärt.
I. Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies
Nach dem Grundsatzurteil des EuGH vom 01.10.2019 (Az. C-673/13), dürfen technisch nicht notwendige Cookies nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Nutzereinwilligung gesetzt werden.
Technisch nicht notwendig sind all solche Cookies, die für den Betrieb einer Webseite und die Bereitstellung spezifischer Seitenfunktionen nicht zwingend erforderlich sind.
Nicht notwendig in diesem Sinne sind insbesondere Cookies von Drittanbietern, die keine essentiellen Seitenfunktionen bereitstellen oder verwalten.
Insbesondere nicht technisch notwendig sind Cookies von Tracking- und Analysediensten. Diese bedürfen stets einer Einwilligung, bevor der Dienst sie setzen darf.
II. Verzicht auf Drittanbieter-Cookies: Werbung erlaubt?
In Anbetracht des strengen Einwilligungsregimes für technisch nicht notwendige Cookies gehen manche Seitenbetreiber dazu über, Ihre Internetauftritte möglichst „rein“ zu gestalten und auf cookie-basierte Drittanwendungen generell zu verzichten.
Um Seitenbesuchern gegenüber dabei die gelebte „Cookie-Enthaltsamkeit“ und die damit einhergehende Datensparsamkeit kenntlich zu machen, wird oft erwogen, den Verzicht auf Drittanbieter-Cookies werblich hervorzuheben.
Bereits jetzt liest man häufig Werbebotschaften wie: „Diese Webseite ist frei von Drittanbieter-Cookies“ oder „Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Deshalb verzichten wir auf jedwede Drittanbieter-Cookies“.
Ob diese Werbung rechtlich zulässig ist, hängt allein von Ihrem Wahrheitsgehalt ab.
Werbeversprechen, die eine überprüfbare Tatsachenbehauptung enthalten, müssen sich stets am Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG messen lassen.
Danach ist eine Werbung nur dann zulässig, wenn ihr Aussagegehalt so, wie er von den angesprochenen Verkehrskreisen vernünftigerweise verstanden werden kann, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wird die Freiheit von sämtlichen Third-Party-Cookies beworben, darf also tatsächlich kein einziges Cookie gesetzt werden, das von einer anderen Entität als derjenigen des Seitenbetreibers stammt.
Hierbei ist zu beachten, dass auch Cookies des Seitenhosters oder der Shopsoftware einem anderen Verantwortlichen zuzurechnen und sie deshalb „Drittanbieter-Cookies“ sind. Gleiches gilt für Cookies von Zahlungsdienstleistern.
Kann die Einhaltung des allgemeinen Drittanbieter-Cookie-Verzichts vor diesem Hintergrund nicht gewährleistet werden, sollte die Werbung ob ihrer Aussagenreichweite angepasst werden.
Es könnte dann zum Beispiel damit geworben werden, dass keinerlei Tracking- und Analyse-Cookies gesetzt werden.
Eine stets verbotene Werbung mit Selbstverständlichkeiten scheidet bei Werbeaussagen in Bezug auf den Cookie-Verzicht dahingegen pauschal aus. Kein aktuelles Gesetz verpflichtet Seitenbetreiber nämlich, auf Cookies allgemein oder auf bestimmte Arten von Cookies zu verzichten.
III. Fazit
Wird mit dem Verzicht auf Drittanbieter-Cookies auf der eigenen Internetpräsenz geworben, ist unter Geltung des Irreführungsverbots nach § 5 Abs. 1 UWG unbedingt sicherzustellen, dass keinerlei Cookies gesetzt werden, deren Urheber nicht der Seitenbetreiber selbst ist.
Nach dem gängigen Verkehrsverständnis sind auch Cookies des Seitenhosters oder des verwendeten Shop-Systems als „Drittanbieter-Cookies“ einzuordnen, weil Sie nicht der Sphäre des Seitenbetreibers entstammen.
Kann eine solch weitgehende „Cookie-Enthaltsamkeit“ nicht garantiert werden, muss die Aussagenreichweite der Werbung entsprechend angepasst werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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