Achtung beim Verkauf von Fanartikeln: Die Verwendung des Bundeswappens, Bundesadlers oder der Dienstflagge des Bundes auf Fanartikeln ist nicht gestattet
Nach § 124 Abs.1 OWiG ist es verboten, das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes zu benutzen. Ferner bestimmt § 124 Abs.2 OWiG, dass den genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Zuwiderhandlung kann mitunter ein Bußgeld nach sich ziehen.
Hintergrund
Die Verwendung des Bundeswappens und des Bundesadlers ist den Behörden des Bundes bzw. amtlichen Zwecken vorbehalten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur für die Verwendung zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken. In allen sonstigen Fällen der Verwendung durch Firmen, Verbände, Vereine oder Private ist eine Genehmigung des Bundesverwaltungsamts notwendig.
Quelle: Anordnung über die deutschen Flaggen Anhang 1 Flaggen der Bundesrepublik Deutschland (Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730)
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Genehmigung der Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens auf Darstellungen aller Art und verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach § 124 OWiG, soweit Hoheitszeichen bzw. diesen zum Verwechseln ähnliche Abbildungen (wie z.B. die "Bundeswappenflagge") unbefugt benutzt werden.
Für eigene Zwecke (z.B. kommerzieller oder geschäftlicher Natur) wird gegenüber nicht-amtlichen Stellen in ständiger Übung des Bundesverwaltungsamts eine Genehmigung nicht erteilt. Bei Vorstehendem ist nicht zu vernachlässigen, dass die Ordnungswidrigkeitenvorschrift auch für Landeswappen, Wappenteile eines Landes und Landesdienstflaggen gilt.
Es ist daher vor allem beim Verkauf von Fanartikeln besonders darauf zu achten, dass diese nicht die Wappen bzw. Wappenteile des Bundes oder des Landes oder deren Dienstflaggen beinhalten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
BGBl. I 1996, S. 1730
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7 Kommentare
Eine Bundesfahne mit Wappentier (Adler) aufgehängt.
Jetzt wird gegen ihm ermittelt.
Welche Strafe blüht ihm?
Dann ist die Verwendung des Bundesadlers auf Produktverpackungen sicher auch nicht erlaubt!?
Was ist mit Firmen die Ihre Artikel und Produktbeschreibungen mit dem Bundesadler kennzeichnen um damit die "deutsche Qualität" Ihrer Produkte zu bewerben?
https://wolverlab.de/pdf-wolver-protec-0w-30_255.pdf
https://www.facebook.com/photo?fbid=2775713409343013&set=pcb.2775714682676219
https://wolverlab.de/
ich bin mir im Klaren darüber, dass dieser Beitrag schon einige Zeit "auf dem Buckel hat". Dennoch beschäftige ich mich gerade mit dieser Thematik.
Auf keinen Fall mag ich mir anmaßen, fachlich qualifiziertere Menschen als ich es im Bereiche des Rechts bin, in die Parade zu fahren. Doch in diesem Falle denke ich, dass eine Betrachtung nicht im Detail, sondern in der Gänze angebracht ist.
Das OWIG beschäftigt sich nicht mit dem gesamten Nutzungsrecht des Bundesadlers, sondern mit lediglich einer Teilbetrachtung. Für den Bundesadler gibt das zuständige Bundesverwaltungsamt eine klare Vorschrift aus:
"Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers
Genehmigung der Benutzung des Bundesadlers in Dienstsiegeln oder durch Dritte
Eine Verwendung des Bundesadlers ist grundsätzlich amtlichen Stellen des Bundes vorbehalten.
Eine Ausnahme besteht jedoch für folgende Sachverhalte:
Die Verwendung des Bundesadlers zu künstlerischen, kunst-gewerblichen und heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken ist genehmigungsfrei.
Bei der Verwendung in einem Kunstwerk kommt es auf den Gesamteindruck an.
Jede sonstige Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens ist nur mit Genehmigung des Bundesverwaltungsamtes gestattet. Einer schriftlich einzureichenden Anfrage ist der Entwurf der beabsichtigten Darstellung des Bundesadlers beizufügen."
Quelle: bva.bund.de
Grüße
N. Kastirr