Wer zuerst singt - der mahlt zuerst: LG Düsseldorf stärkt Rechte des Schlagerstars Wendler

Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. März 2012 eine Klage des Sängers mit bürgerlichem Namen Frank Wendler abgewiesen. Dieser hatte beantragt, dem bundesweit bekannten Schlagerstar mit dem Künstlernamen „Michael Wendler“ zu untersagen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen. Aufgrund des Gegenantrags des Beklagten muss der Kläger vielmehr in die Löschung der von ihm im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „Der Wendler“, einwilligen.
Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte. Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler
in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler und nicht zum Kläger hergestellt werde. Somit erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung „Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger benachteilige.
Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe dieser sich den Begriff „Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen „Michael Wendler“ auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles - teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert - unter diesem Namen herausgebracht. Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen. Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als „Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Dem Kläger steht gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu.
(LG Düsseldorf, Az.: 2a O 317/11; Urteil vom 14.03.2012)
Quelle: Pressemitteilung 52012 LG Düsseldorf vom 14.03.2012/
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