Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
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von Lena Fahle
16.08.2022 | Lesezeit: 4 min

Die Verwechslungsgefahr ist DAS Reizwort für Markeninhaber: Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn die Marke nach Eintragung wegen einer Kollision mit älteren Marken verloren geht. Die entscheidende Frage bei einer solchen Markenkollision ist dann meist die Verwechslungsgefahr. Diese wird nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt und ist für den Laien oft schwer fassbar.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und auch hier zeigen wir Ihnen eine solche auf, die wir für besonders interessant halten.

The North Face vs. The Dog Face

Vorliegend hatte das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.06.2022; AZ: 6 W 32/22) zu entscheiden, ob zwischen

The North Face

und

The Dog Face

eine Verwechslungsgefahr besteht, die eine Verwendung der neueren Marke „The Dog Face“ ausschließt.

Die Antragstellerin, die Inhaberin der Marke „The North Face“, die Sportbekleidung anbietet, verlangte Unterlassung von der Markeninhaberin „The Dog Face“, die Hundebekleidung anbietet und bekam vom OLG Frankfurt am Main Recht!

Zwar läge keine klassische Verwechslungsgefahr vor, allerdings handle es sich um eine gedankliche Verwechslungsgefahr. Durch die Bekanntheit der Marke „The North Face“ komme es zu einer so starken Unterscheidungskraft der Marke, dass der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung herstelle zwischen „The Dog Face“ und „The North Face“.

Die Argumentation des OLG Frankfurt am Main erläutern wir Ihnen im folgenden Schritt für Schritt.

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Keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, aber...

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken liegt nicht vor. Beide haben zwar eine ähnliche Zeichenreihenfolge, fangen beide mit „The“ an und enden mit „Face“. Bei „North“ und „Dog“, übersetzt „Norden“ und „Hund“ handelt es sich aber um so unterschiedliche Begriffe, dass eine klassische Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann.

...auf die Bekanntheit kommt es an

Dadurch dass die Zeichenähnlichkeit allerdings so hoch ist und die Marke „The North Face“ so bekannt ist, kann es bei dieser Feststellung alleine nicht bleiben. Die intensive Nutzung und Bekanntheit der Marke „The North Face“ führt zu einer sehr starken Unterscheidungskraft der Marke. Aufgrund dieser hohen Unterscheidungskraft verknüpft der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Eine gedankliche Verwechslungsgefahr ist demnach dennoch gegeben.

Je bekannter eine Marke ist, desto eher wird ein Gericht eine Markenrechtsverletzung annehmen.

Warenähnlichkeit

Dies gilt auch im vorliegenden Fall, obwohl es sich bei den Waren der Marke „The North Face“ und Sportbekleidung handelt und bei den Waren der Marke „The Dog Face“ um Tierbekleidung. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Verkehr denken könnte, dass die Marke „The North Face“ sein Sortiment erweitert habe auf Hundebekleidung für Personen, die diese beim Sport mitnehmen wollen. Es läge nahe, anzunehmen, dass die jeweiligen Waren aus demselben oder wirtschaftlichen verbundenen Unternehmen stammen. Dies sei für das Gericht derart naheliegend, dass eine Warenähnlichkeit angenommen werden kann und damit auch die Verwechslungsgefahr. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Fazit: Vorsicht vor bekannten Marken

Bei der Verwechslungsgefahr kommt es immer sehr stark auf den Einzelfall. Der Fall, der hier vom OLG Frankfurt am Main entschieden wurde, zeigt dies ganz deutlich. Auf den ersten Blick kann durchaus der Eindruck entstehen, dass eine Verwechslungsgefahr hier vollkommen ausgeschlossen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Marken für unterschiedliche Warenklassen eingetragen sind. Das Gericht zeigt allerdings mit dieser Entscheidung auf, dass die Prüfung einer Verwechslungsgefahr nicht leichtfertig vorgenommen werden kann und es auf die Details ankommt.

Apropos Marke: Interesse an einer eigenen Markenanmeldung?

Ja - wir melden auch Marken an! Und das bestenfalls ohne spätere Markenkollisionen. Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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