Wohnst du schon? - Domain wwwmoebel.de verletzt nicht die Rechte der Firma „Möbel.de“
Das Landgericht Hamburg lehnte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2009 (Az.: 327 O 117/09) Unterlassungsansprüche der Firma „Möbel.de“ gegen den Inhaber der Domain „wwwmoebel.de“ ab und versagte der Klägerin damit jeglichen kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Schutz.
Fall
Die Klägerin, firmiert als „Möbel.de … AG“ und Betreiberin eines Portals unter der Domain „moebel.de“, leitete unter Berufung auf kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Schutz nach vergeblicher Abmahnung rechtliche Schritte am Landgericht Hamburg gegen den Inhaber der Domain „wwwmoebel.de“ ein.
Dabei machte die Klägerin sowohl Unterlassungsansprüche als auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolungskosten gelten. Ihrer Ansicht nach stünden ihr wegen der Verwendung der Domain „wwwmoebel.de“ ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15, 5 MarkenG, da das klägerischen Zeichen, als größtes deutschsprachiges Portal zum Thema „Möbel“ verkehrsgeltung erlangt habe.
Des weiteren läge in der Verwendung der Domain „wwwmoebel.de“ auch eine gezielte unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Ziffer 10 UWG. Die Klägerin warf dem Beklagten vor die nur marginal veränderte Domain zu nutzen, um die Kunden der Klägerin, die sich bei der Suche im Internet vertippten, auf ihr eigenes Angebot umzuleiten und diese somit zielgerichtet dem Kläger „auszuspannen“.
Entscheidung
Jedoch konnten die Richter des LG Hamburg die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilen und wiesen die Klage als unbegründet ab.
Bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG erschien es dem Gericht schon zweifelhaft, ob das klägerische Unternehmenskennzeichen „möbel.de“ überhaupt schutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 1 MarkenG sei. Dies würde voraussetzen, dass das Zeichen geeignet sei zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen beizutragen und dazu führt, dass der Verkehr das Zeichen als individuellen Herkunftshinweis verstehe.
Da der Firmenbestandteil „möbel“ aber lediglich das Thema des vom Kläger betriebenen Portals beschreibt, und der Bestandteil „.de“ ja nur auf die Präsenz der Klägerin im Internet verweist sei ein solcher individueller Herkunftshinweis im vorliegenden Fall jedoch äußerst zweifelhaft.
Im Ergebnis ließ das Gericht diese Frage jedoch offen, da ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 MarkenG schon deshalb nicht vorläge, da der Beklagte die Domain „wwwmoebel.de“ nicht in einer Weise benutze, die geeignet ist, eine kennzeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit dem klägerischen Zeichen „moebel.de“ zu begründen.
Zum einen könne schon keine kennzeichenmäßige Nutzung in der von der Beklagten bis Dezember 2008 genutzten Domain erkennbar sein. Eine solche liege nur dann vor, wenn wenn die angesprochenen Verkehrskreise in der Verwendung des Zeichens einen Herkunftshinweis erkennen könnten, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.
"Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil “moebel” lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Auch der Bestandteil “www” führt nicht dazu, dass das Gesamtzeichen “wwwmoebel” als Hinweis auf das hinter der Seite stehende Unternehmen wahrgenommen wird. Er ist vielmehr als Abkürzung für das “World Wide Web” geläufig. Für diejenigen Nutzer, welche lediglich durch versehentliches Weglassen des Punktes zwischen “www” und “moebel” auf die Seite gelangt sind, liegt auf der Hand, dass diese in der Angabe “www” lediglich die Third-Level-Domain, also gerade keinen Unternehmenshinweis erkennen."
Selbst wenn man jedoch annehme, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Verwendung der Domain „wwwmoebel“ eine kennzeichenmäßge Nutzung erkenne, könnte doch nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall komme dem stark beschreibenden klägerischen Zeichen „möbel.de“ jedoch nur geringe Kennzeichnungskraft zu, sodass die geringe „Besonderheit“ des Zeichens „wwwmoebel“ für einen Ausschluss einer Verwechslungsgefahr genüge.
"Aufgrund der – wegen der jedenfalls erheblichen beschreibenden Anklänge des klägerischen Firmenbestandteils “möbel.de” – allenfalls geringen Kennzeichnungskraft und der allenfalls bestehenden Dienstleistungsähnlichkeit zwischen dem Betreiben eines Portals zum Thema “Wohnen und Einrichten” einerseits und dem Angebot von innenarchitektonischen Beratungsleistungen andererseits hält das Zeichen “wwwmoebel” einen hinreichenden Abstand zu dem klägerischen Zeichen."
Schließlich wurde auch ein Unterlassungsanspruch des Klägers gem. §§ 8, 3, 4 Ziffer 10 UWG aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt, da schon nicht festgestellt werden könne, dass die Verwendung der Domain „wwwmoebel.de“ durch den Beklagten eine zielgerichtete Behinderungshandlung im Sinne des § 4 Ziffer 10 UWG darstelle.
Insbesondere, so die Richter des LG Hamburg, könne man nicht davon ausgehen, dass der Beklagte darauf abzielte in unlauterer Weise Kunden der Klägerin abzufangen und für sich zu gewinnen.
"Dadurch, dass die maßgeblichen Verkehrkreise in der Second-Level-Domain “moebel” lediglich einen Hinweis auf den auf der Website befindlichen Inhalt erkennen, kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass die Eingabe einer entsprechenden URL dem Zweck dient, zu einem bestimmten Unternehmen zu gelangen. Wer aber lediglich wegen des beschreibenden Charakters nach dem Begriff “Möbel” im Internet sucht, wird von dem Beklagten auch nicht gezielt abgefangen, wenn er nicht auf die Seite der Klägerin gelangt."
Nach Ansicht der Richter schien es nahe liegend, dass es dem Beklagten allein darauf ankam, überhaupt eine Domain mit einem auf das Thema „Möbel“hinweisenden beschreibenden Inhalt zu erhalten und er den Zusatz „www“ daher nur gewählt habe, weil entsprechende andere Domains bereits vergeben waren. Darin könne jedoch keine gezielte Behinderung der Klägerin gesehen werden.
Fazit
Ein allgemein gehaltenes Zeichen, das vom Verkehr als rein beschreibend wahrgenommen wird, hat es also nicht nur in markenrechtlicher Hinsicht schwer. Denn wo schon der kennzeichenrechtliche Schutz wegen der verwendeten rein beschreibenden Domain nicht besteht, kann auch insoweit kein wettbewerbsrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Der Zeicheninhaber muss dann vielmehr hinnehmen, wenn seine Wettbewerber ähnliche, ebenfalls beschreibende, Domains verwenden.
Ob jedoch genau solch eine Konstellation vorliegt, sollte vor allem bei Erhalt oder Erteilung einer Abmahnung sorgfältig geprüft werden.
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