Vertriebsverbot bestimmter Leuchten seit 1. September 2016 - EU-Verordnung 2015/1428
Leuchten dürfen seit 1. September 2016 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn es für sie keine passenden energieeffizienten Lampen („Glühbirnen“) gibt. Wie es dazu kommt, was das für die betroffenen Hersteller und Händler bedeutet und welche Konsequenzen dies haben kann, erläutert die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.
I. Ein Licht geht an, ein anderes aus
In Artikel 3 der EU Verordnung Nr. 1194/2012 „zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten“ legt die EU verbindliche sog. Ökodesign-Anforderungen für elektrische Leuchtmittel (Lampen) fest, die schrittweise in drei Zeitstufen jeweils zum 1. September 2013, 2014 und 2016 eingeführt wurden. In Anhang III der Verordnung werden die genauen technischen Spezifikationen detailliert beschrieben.
Allerdings ist dieser Anhang III in Teilen durch die spätere EU-Verordnung 2015/1428 „zur Änderung der (…) EU-Verordnung Nr. 1194/2012“ geändert worden, so dass nun mit der Einführung der 3. Stufe der Ökodesign-Anforderungen zum 1. September 2016 weitere Besonderheiten für das Inverkehrbringen von bestimmten Leuchten (z.B. „Deckenleuchten“, „Stehlampen“ etc.) gelten.
II. Verbot bestimmter Leuchten seit 1. September 2016
Das Inverkehrbringen von Leuchten, deren Lampen (früher ja noch: „Glühbirnen“) vom Endnutzer selbst ausgetauscht werden können, ist seit 1. September 2016 verboten, wenn es für sie keine Lampen gibt, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 haben.
In dieser Verordnung (EU) Nr. 874/2012 ist u.a. die Einstufung von Lampen in verschiedene Energieeffizienzklassen geregelt, wobei niedrigere Buchstaben und ein Mehr an Pluszeichen eine höhere Energieeffizienz bedeuten – das heißt also: mehr Energie sparen.
Bekanntlich gibt es eine große Vielzahl an unterschiedlichen Leuchten, die unterschiedliche Lampenfassungen, in die unterschiedliche Arten von Lampen passen. Seit 1. September 2016 dürfen nun nur noch solche Leuchten in den Verkehr gebracht werden, die Fassungen haben, für die auf dem Markt Lampen verfügbar sind, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ haben (also A++ und A+). Umgekehrt bedeutet dies, dass Leuchten, für die es keine entsprechenden energieeffizienten Lampen auf dem Markt gibt, nun nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden dürfen.
Das bedeutet nicht, dass nun seit 1. September 2016 derartige Leuchten überhaupt nicht mehr verkauft werden dürfen. Vielmehr dürfen sie nur nicht mehr von Herstellern bzw. (Groß-)Lieferanten neu in Verkehr gebracht werden. Somit dürfen Leuchten, die bereits vor diesem Datum in den Handelsverkehr gelangt sind, also beispielsweise bei größeren und kleineren (Zwischen-)Händlern auf Lager sind, weiterhin verkauft werden.
III. Sanktionen und Konsequenzen
Hersteller und Händler, die sich nicht an das Vertriebsverbot halten, also nun auch nach dem 1. September 2016 weiterhin Leuchten in Verkehr bringen, für die es keine kompatiblen Lampen aus einer Energieeffizienzklasse von mindestens A+ gibt, müssen zum einen mit Maßnahmen der Marktaufsicht der zuständigen nationalen Behörden rechnen. Zum anderen drohen freilich kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber.
IV. Fazit
Das seit 1. September 2016 geltende teilweise Vertriebsverbot bestimmter Leuchten ist für betroffene Hersteller und Händler deswegen besonders undankbar, weil sich womöglich nicht auf einen Blick sofort für jede Leuchte im Sortiment feststellen lässt, ob es für deren Fassung Lampen gibt, die mindestens der Energieeffizienzklasse A+ entsprechen. Doch nur dann ist der künftige Verkauf unproblematisch, so dass Hersteller und Händler ihr Sortiment bzw. ihre Bestellungen vom Hersteller möglichst schnell überprüfen sollten.
Für Leuchten, für die keine entsprechenden, energieeffizienten Lampen auf dem Markt sind, gilt nun jedenfalls: Möglichst schnell raus aus dem Lager der Händler – und keine Produktion mehr durch die Hersteller.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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