Absolutes Vertriebsverbot für ungenehmigte Fahrzeugteile nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?

Absolutes Vertriebsverbot für ungenehmigte Fahrzeugteile nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung?
10.10.2017 | Lesezeit: 12 min

Bestimmte Fahrzeugkomponenten bedürfen in Deutschland nach §22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlichen Bauartgenehmigung, welche die Einheitlichkeit von Verarbeitungsstandards gewährleisten und so zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen soll. Die Einhaltung der Bauartgenehmigung wird durch ein entsprechendes Prüfzeichen bescheinigt, an dessen Nichtvorhandensein die Ordnung ein grundsätzliches Verkaufsverbot knüpft. Weil Händler, die betroffene Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen vertreiben, immer wieder mit Abmahnungen konfrontiert werden, widmet sich der folgende Beitrag der Reichweite der Verbotswirkung und geht insbesondere der Frage nach, ob die Untersagung des Vertriebs unter bestimmten Umständen aufgehoben werden kann.

I. Der Verbotstatbestand nach §22a Abs. 2 StVZO

§ 22a Abs. 1 StVZO unterstellt bestimmte Fahrzeugteile einer amtlichen Bauartgenehmigungspflicht und mithin dem Erfordernis, in einer bestimmten Bauart ausgeführt zu sein, um die sicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen für Fahrzeuge zu standardisieren.

Von der amtlichen Genehmigungspflicht erfasst sind

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2) – Schneeketten fallen nicht hierunter;
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist. Zur Auflaufbreme gehören die Auflaufeinrichtung, die Übertragungseinrichtung sowie die Radbremsen.
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen – auch die Sattelkupplungen sowie die als Sattelkupplungen verwendeten Drehkräne - (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrißleuchten (§ 51b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
11a. Nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 der StVZO, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)

Die Konformitätserklärung dahingehend, dass das betreffende Fahrzeugteil der amtlich genehmigten Bauart entspricht, wird durch ein individuelles Prüfzeichen vergeben, mit welchem das jeweilige Teil gekennzeichnet sein muss.

An dieses Prüfzeichen knüpft nun §22a Abs. 2 StVZO an, welcher das Feilbieten und das Veräußern – und damit gleichzeitig jede Art von Vertrieb – von Fahrzeugteilen zur Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung verbietet, die über eine entsprechende Kennzeichnung nicht verfügen.

Ist ein betroffenes Teil hinsichtlich seiner Bauart mithin nicht amtlich genehmigt worden, ist der Handel mit diesem zum Zwecke der Verwendung im Geltungsbereich der Zulassungsordnung schlichtweg untersagt.

Weil dieses Vertriebsverbot der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Einhaltung verkehrsbaurechtlicher Mindestanforderung dient und so letztlich Konsumenten am Markt vor dem Erwerb kritischer Fahrzeugbestandteile mit potenziellen Sicherheitsrisiken schützen soll, ist anerkannt, dass §22a Abs. 2 StVZO als Marktverhaltensregelung über §3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert werden kann. Verstöße gegen das Verbot stellen demnach immer abmahnbewehrte unlautere Handlungen dar.

Gleichzeitig ist das vorsätzliche oder fahrlässige Anbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile gemäß §23 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bußgeldbewehrt und kann mit Geldbußen bis zu 5000€ sowie dem Einzug der jeweiligen Komponenten geahndet werden.

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II. Reichweite des Vertriebsverbots

Vor dem Hintergrund aktueller Abmahnungen, die Fahrzeugteilhändler auf Basis des Vertriebsverbots nach §22a Abs. 2 StVZO vor allem auf Verkaufsplattformen treffen, soll nachstehend die Reichweite des Tatbestands erörtert werden. Nach einer Darstellung der gesetzesimmanenten Ausnahmen wird hierbei vor allem auf die Bedeutung des „Geltungsbereichs der StVZO“ eingegangen, an welchen das Verbot anknüpft.

1.) Tatbestandsimmanente Ausnahmen

Von der generellen Versagung des Vertriebs von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen sind nach §22a Abs. 3 bestimmte Einrichtungen ausgenommen, die ihrem Einsatzzweck entsprechend entweder keine verkehrssicherheitsrechtliche Relevanz entfalten oder bereits in anderen Staaten Konformitätsverfahren durchlaufen haben.

So sind von der Genehmigungs- und Prüfzeichenpflicht zum einen Fahrzeugteile ausgenommen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, sofern der Fahrzeugführer eine amtliche Bescheinigung mit sich führt.

Zum anderen gilt eine Ausnahme für importierte Fahrzeugteile (mit Ausnahme von lichttechnischen Einrichtungen), die ausschließlich in Fahrzeugen aus Drittländern zum Einsatz kommen und in ihrer Wirkungsweise den genehmigungspflichtigen deutschen Bauteilen entsprechen. So dürfen aus dem Ausland nach Deutschland importierte Ersatzteile, die ihrer Funktion und Wirkung nach den im Einzelnen in § 22a Absatz 1 StVZO aufgelisteten Fahrzeugteilen entsprechen, in Deutschland frei verkauft werden, wenn sie ihrerseits für Importwagen, d.h. im Ausland hergestellte und nach Deutschland importierte Autos, vorgesehen sind.

Gleichsam entfällt die nationale Bauartgenehmigungspflicht für Fahrzeugteile, die an Fahrzeugen verwendet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grundlage einer EU-Typgenehmigung oder einer EU-Einzelrichtlinie zugelassen wurden und mithin bereits ein europarechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen haben.

Hinweis: die einschlägigen EU-Typengenehmigungsrichtlinien

  • Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und –anhänger)
  • Richtlinie 92/61/EWG (Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
  • Richtlinie 2007/46/EG oder Richtlinie 2002/24/EG (Typgenehmigung für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
  • Richtlinie 2003/37/EG (Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen)

2.) Der Geltungsbereich der StVZO: rein territoriale oder auch sachliche Verbotseinschränkung?

In den letzten Jahren ist um den Geltungsbereich des Abgabeverbots von nicht gekennzeichneten und mithin nicht genehmigten Fahrzeugteilen vor allem in Anlehnung an den Wortlaut des §22a Abs. 2 StVZO debattiert worden, welcher die Untersagung nur an den Vertrieb „zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung“ knüpft.

Während teilweise dafür plädiert wird, diesen Zusatz als Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des Verbots zu verstehen und dieses mithin immer dann auszusetzen, wenn eigentlich genehmigungspflichtige Fahrzeugteile nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vertrieben werden, geht das gegenteilige Verständnis dahin, den Geltungsbereich als rein territoriale Abgrenzung zu anderen Nationen zu erachten und mithin ein Totalverbot für die Bundesrepublik Deutschland anzunehmen.

a) Die Auffassung der Rechtsprechung

Nachdem verschiedene Oberlandesgerichte mit der Begründetheit von Abmahnungen befasst waren, die gegenüber Händlern ausgesprochen wurden, welche Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen im Internet angeboten und teilweise mit dem Zusatz „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ oder „Nicht zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt“ versehen hatten, hat sich bezüglich der Reichweite des Verbots eine gefestigte Rechtsprechung etabliert.

Nach Ansicht der Gerichte ist die wortlautbasierte Konkretisierung der Verwendung im Geltungsbereich der Verordnung allein territorial zu verstehen und vermag so von der Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht ausschließlich solche Fahrzeugteile auszuschließen, die für den Export ins Ausland bestimmt sind. Nur dies könne der gesetzgeberischen Intention, die Sicherheit des deutschen Straßenverkehrs im Allgemeinen zu gewährleisten, entsprechen, zumal ein Vergleich mit der Ausnahme des §22a Abs. 3 Nr. 2 StVZO diese Auslegung stütze. Die dortige Formulierung „in den Geltungsbereich verbringen“ lege nahe, dass nur ein Territorium gemeint sein könne. Den benannten „Geltungsbereich“ im Verbots- und denjenigen im Ausnahmetatbestand unterschiedlich auszulegen, verbiete sich schon aufgrund des Gebots der einheitlichen Gesetzesinterpretation (zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 – Az. I-15 U 138/14)

Angelehnt an diese Rechtsausführungen lehnen es die Oberlandesgerichte ab, den Verweis auf den Geltungsbereich der StVZO als Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs zu verstehen. Die Verbotswirkung entfalle insofern nicht, wenn das jeweilige Fahrzeugteil für Einsatzzwecke außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (z.B. auf Rennstrecken, Tuning-Messen etc.) bestimmt sei, sondern sie gelte grundsätzlich generell und unabhängig für alle ohne Genehmigung in der Bundesrepublik angebotenen Fahrzeugteile.

Einzig dann, wenn das jeweilige Teil sich objektiv nicht zur Verwendung im Straßenverkehr eigne, also keine Möglichkeit bietet, zur Ausstattung von am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen eingesetzt zu werden, entfalle die Genehmigungspflicht und dürfe das Teil auch ohne Prüfzeichen vertrieben werden.

Die bloße Zweckbestimmung von Händlern, die nicht genehmigte Teile beispielsweise als „nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen“ ausweisen, hebele die Verbotswirkung insofern nicht aus. Solange die jeweilige Komponente objektiv (also aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktionsweise) in irgendeiner Art geeignet sei, zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt zu werden, greife die Bauartgenehmigungspflicht ein. Andererseits drohten gravierende Sicherheitslücken, weil nicht auszuschließen wäre, dass die nicht genehmigten Teile, denen die Gefahr einer mangelhaften Ausführung innewohne, entgegen ihrer Zweckbestimmung gleichwohl in unzulässiger Weise an Fahrzeugen verbaut würden und anschließend im Straßenverkehr zum Einsatz kämen ( OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012 – Az. I-4 U 59/12; OLG Köln, Entscheidung vom 20.02.2015 – Az. I-6 U 118/14).

Zusammengefasst gilt das Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile der Rechtsprechung nach grundsätzlich absolut und universell innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und wird nicht dadurch abbedingt, dass eine Komponente (primär) nicht zur Verwendung im Straßenverkehr abgegeben wird. Entscheidend sei allein, ob diese gleichwohl geeignet wäre, dort zum Einsatz zu kommen. Nur dann, wenn ein Fahrzeugteil objektiv nach seiner Bauart ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sei, entfalle die Genehmigungspflicht und sei der Vertrieb frei.

Erfasst werden von einer Befreiung somit beispielsweise:

  • Rennsportreifen, die auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sind und einen rapiden Verschleiß aufweisen
  • Auspuffanlagen für Rennsportwagen, die nicht mit Serienmotoren verwendbar sind
  • Rennsportzylinder
  • land- oder forstwirtschaftliche Anbaugeräte

b) Abweichende Auslegung

Obwohl die oben geschilderte Rechtsauffassung von allen bisher in der Sache befassten Oberlandesgerichten geteilt wird, insofern weitgehend gefestigt ist und für hiervon abweichende Händler ein nicht zu vernachlässigendes Abmahnrisiko begründet, ist sie keinesfalls zwingend.

Zu unterstellen ist nämlich, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass die StVZO ausschließlich verkehrsordnungsrechtlichen Charakter aufweist, und er ihre Geltung mithin auf Bereiche beschränken wollte, in denen in Ansehung des Straßenverkehrs tatsächlich auch ein Ordnungsbedarf besteht. Dies legt wiederum nahe, dass die Berufung auf den Anwendungsbereich nicht primär als territoriale Begrenzung verstanden werden, sondern vielmehr solche Einsatzbereiche für Fahrzeugteile von der Geltung des Verbots ausschließen sollte, in denen staatliche Verkehrssicherungsinteressen und die damit einhergehende Intention der Unterbindung mangelhafter Bauausführungen tatsächlich keine Rolle spielen.

Argumentiert werden könnte also, dass durch den Verweis auf den Geltungsbereich Einsatzgebiete jenseits des öffentlichen Straßenverkehrs (Rennstrecken, Messen, private Flächen) innerhalb der Bundesrepublik und nicht nur zur Verbringung außerhalb Deutschland bestimmte Exportware von der Genehmigungspflicht befreit werden sollten.

Dass die StVZO außerhalb der Bundesrepublik keine Geltung beanspruchen kann, folgt nämlich bereits aus dem gesunden Menschenverstand und bedürfte einer zusätzlichen Erwähnung nicht.

Weiter impliziert die konkrete Formulierung des Zusatzes, dass der Gesetzgeber die Festlegung des maßgeblichen Einsatzgebiets nicht von der objektiven Eignung zur Nutzung im Straßenverkehr abhängig machen, sondern vielmehr den Händlern überlassen wollte.

Verboten ist der prüfzeichenlose Vertrieb „zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“, was die Zulassung einer subjektiven Zweckbestimmung nahelegt. „Zur Verwendung“ impliziert nämlich gerade die Abhängigkeit von einer konkreten Absicht zum verkehrsbezogenen Vertrieb und lässt den Rückschluss zu, dass der vom Händler vorgesehene Einsatzzweck entgegen der Rechtsprechungsansicht für die Geltung des Verbots maßgebend ist.

Hätte der Gesetzgeber anstelle der subjektiven Verwendungsabsicht des Händlers die objektive Verwendungsmöglichkeit als wesentliches Kriterium für die Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht etablieren wollten, hätte er ohne Weiteres das Wort „Verwendung“ gegen „Verwendbarkeit“ austauschen und den Tatbestand mithin wie folgt formulieren können:

„Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendbarkeit im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.“

Angelehnt an die unterstellte gesetzgeberische Intention, die Reichweite des Vertriebsverbots im Einklang mit der Ordnungsfunktion der StVZO auf Einsatzziele im öffentlichen Straßenverkehr zu beschränken, und den konkreten Wortlaut, erscheint es vertretbar, der subjektiven Zweckbestimmung von Händlern entscheidendes Gewicht beizumessen und mithin einen freien Vertrieb zuzulassen, wenn Fahrzeugteile nicht zu dem Zwecke abgegeben werden sollen, später im Verkehr genutzt zu werden.

Freilich ist diese Auslegung mit Rechtsunsicherheiten behaftet, weil sie von den Kammern der Oberlandesgerichte nicht geteilt wird und bislang in rechtlicher Hinsicht Abmahnungen rechtfertigen dürfte. Eine endgültige und rechtsverbindliche Klärung der Reichweitenproblematik des §22a Abs. 2 StVZO könnte dennoch nur dann erreicht werden, wenn der Bundesgerichtshof berufen würde, sich mit der Auslegung der Vorschrift zu befassen.

III. Fazit

§22a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung untersagt den Vertrieb nicht nach ihrer Bauausführung amtlich genehmigter und mit einem individuellen Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile „zur Verwendung im Geltungsbereich“ des Rechtsakts.

Die Gerichte legen die Vorschrift bislang als absolutes Verbot und den Zusatz als bloße territoriale Beschränkung aus und nehmen so Verstöße immer dann an, wenn nicht genehmigte Fahrzeugteile verkauft werden, die objektiv zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr geeignet sind. Unschädlich seien insofern Zweckbestimmungen der Händler, welche den Einsatzbereich der Teile auf straßenverkehrsfremde Nutzungen begrenzen.

Dieses Verordnungsverständnis ist allerdings nicht zwingend und läuft gegebenenfalls sogar Gefahr, den Wortlaut und die gesetzgeberische Intention hinter dem Verweis auf den Geltungsbereich zu konterkarieren. Weil die StVZO ihrer Ordnungsfunktion entsprechend die Sicherheit von Fahrzeugen ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr gewährleisten soll und kann, müssen dem Geltungsbereich Flächen und Strecken entzogen sein, auf denen mangels Verkehrs allgemeingültige Straßensicherheitsinteressen von vornherein nicht zum Tragen kommen. Das Anknüpfen an den Vertrieb „zur Verwendung im Geltungsbereich“ und nicht etwa denjenigen „zur Verwendbarkeit“ legt aber nahe, dass die jeweilige Einsatzbestimmung vom Händler getroffen werden und er mithin autonom darüber entscheiden kann, ob das jeweilige Teil genehmigungspflichtig zum Einbau in verkehrsteilnehmende Fahrzeuge vorgesehen ist oder – dann genehmigungsfrei – für verkehrsunabhängige Zwecke (Rennsport, Messen etc.) verkauft wird.

Solange der Bundesgerichtshof mit einer endgültigen Klärung der Reichweite des Vertriebsverbots und einer Entscheidung für die Maßgeblichkeit der objektiven Einsatzeignung einerseits oder der subjektiven Einsatzzielbestimmung andererseits nicht aber befasst ist, bleibt eine Berufung auf das letztere Verständnis wegen der einheitlichen Gegenauffassung diverser Oberlandesgerichte mit erheblichen Rechtsrisiken behaftet.

Bei weiteren Fragen zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und zum Vertriebsverbot für nicht genehmigte Fahrzeugteile steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

A
Anonym 21.05.2017, 12:11 Uhr
Herr
Hallo, in allen online texten ist immer wieder die rede von der oberen tabelle (beleuchtung, bremsen etc) allerdings nie von auspuff anlagen. In den zeilen zu den ausnahmen wird gerade aber dieses immer wieder mit aufgeführt. Und es ist immer die rede von ALLEN kfz teilen. Motorradsitze z.B benötigen kein Gutachten, genau wie griffe, tankdeckel, schutzbleche usw.  Diese werden beim tüv durch einzelabnahme eingetragen. 
Und wie genau soll bewertet werden ob z.B eine auspuffanlage nicht an serien motoren verwendet werden kann. Geht es um die reine mechanische eigenschaft oder auch darum ob der motor so laufen würde ? Was ist mit Abgaskrümmern , die bei ältereb fahrzeugen kein Gutachten benötigen , da ein geprüfter endschalldämpfer montiert wird. Krümmer können sber vom Kunden auch ohne ESD montiert werden. Auch können zylinderköpfe ohne ESD gefahren werden was dazu führt dass dass fahrzeug deutlich zu laut und nicht verkehrssicher ist. Muss dieser hinweis bald auch zu zylinderköpfen geschrieben werden (der dann natürlich auch gekonnt ignoriert wird) 

Mit freundlichen Grüßen
Einer der vielen Arbeitgeber deren existenz bedroht ist. 

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