Entsorgungspflichten deutscher Online-Händler bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) nach Frankreich

Entsorgungspflichten deutscher Online-Händler bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) nach Frankreich
05.01.2017 | Lesezeit: 14 min

In Deutschland ansässige Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte (im Folgenden „EEG“) in Frankreich vertreiben wollen, haben die Entsorgungsvorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte zu beachten. Auch in Deutschland ansässige Online-Händler, die EEG in Frankreich vertreiben, sind von dieser Richtlinie betroffen. Wenn Sie genauer wissen wollen, welche Entsorgungsvorgaben für den Online-Vertrieb von EEG nach Frankreich bestehen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag, der Ihnen im Antwort & Frage Format alles Wissenswerte zu diesem Thema vermittelt. Der Beitrag endet mit einer Empfehlung der IT-Recht Kanzlei, wie sich in Deutschland ansässige Online-Händler bei Vertrieb von EEG in Frankreich in der Praxis verhalten sollten.

Inhaltsverzeichnis

1. In welchem Gesetz ist in Frankreich die Richtlinie 2012/19/EU in nationales französisches Recht umgesetzt worden?

Die Richtlinie 2012/19/EU ist durch Dekret 2014-928 vom 19.8.2014 in französisches Recht umgesetzt worden. Dieser Dekret wurde in das französische Umweltgesetz (Code de l’environnement, R. 543-172 und R. 543-206) inkorporiert. Zusätzlich gibt es zahlreiche Durchführungserlasse, die in den Abschnitt R. 543- ff. des Code de l’environnement inkorporiert wurden.

2. Ist der Anwendungsbereich der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2012/19/EU in Deutschland und Frankreich identisch?

Deutschland wie Frankreich haben den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen im Wesentlichen unverändert übernommen (s. hierzu die Studie: Etude sur la transposition de la directive DEEE en Europe, rapport final – partie 1 Analyses tranversales).

In Deutschland ist die Richtlinie 2012/19/EU durch die Neufassung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Der französische Gesetzgeber hat im Detail einige eher redaktionelle Änderungen vorgenommen.

  • So sind vom Anwendungsbereich des Code de l’environnement ausdrücklich ausgenommen größere nicht elektronische Bauteile, die mit einem Gebäude fest verbunden sind und als Aufsatz für die Anbringung von EEG dienen
  • Es wird im Kategorienkatalog der EEG eine eigene Kategorie Sonnenkollektoren (panneaux photovoltaiques) eingeführt (s. hierzu die o.g. Studie: http://www.ademe.fr/etude-transposition-directive-deee-europe).

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei: Der deutsche Online-Händler, der EEG in Frankreich vertreiben und wissen will, für welche Geräte Entsorgungspflichten bestehen, kann sich an den Vorgaben des ihm vertrauten deutschen ElektroG orientieren.

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3. Welche Pflichten hat der Hersteller und der Vertreiber bei der Entsorgung von EEG nach französischem Recht?

Das französische Recht übernimmt hier wie das deutsche Recht die Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU.

- Verantwortung des Herstellers

Der Hauptverantwortliche für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ist der Hersteller. Ihn treffen u.a. Registrierungspflichten, um sicherzustellen, dass er seinen Entsorgungspflichten nachkommt. Die Hersteller werden in einem nationalen französischen Register „registre DEEE“ geführt. Zusätzlich hat er wie nach deutschem Recht Informationspflichten.

- Verantwortung des Vertreibers

Der Vertreiber, also der Händler oder der Online-Händler von Elektronik- und EEG hat wie nach deutschem Recht eingeschränkte Rücknahmepflichten wie die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten, wenn seine Ladenfläche oder Lagerfläche 400 qm übersteigt. Bei einer Laden- oder Lagerfläche unter 400 qm besteht die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme nur bei Kauf eines Neugerätes. Daneben treffen ihn wie nach deutschem Recht bestimmte eingeschränkte Informationspflichten (Code de l’environnement, Article R 543-180, Arrêté du 8 octobre 2014). Für ihn besteht keine Registrierungspflicht.

Achtung: Es ist also ganz entscheidend, ob ein deutscher Online-Händler, der EEG in Frankreich vertreibt, in Frankreich als Hersteller oder Vertreiber eingestuft wird (s. hierzu die nächste Frage).

4. Werden deutsche Online-Händler, die EEG in Frankreich direkt vertreiben, nach französischem Recht als Hersteller oder als Vertreiber eingestuft?

In Deutschland ansässige Online-Händler werden nach französischem Recht als Hersteller eingestuft. Gem. Artikel R543-174, Nr. 1 Buchstabe d, Code de l’environnement gelten in Deutschland ansässige Online-Händler, die in Frankreich EEG vertreiben als Hersteller. Sie haben ihren Sitz in Deutschland und vertreiben im Wege des Online-Verkaufs EEG in Frankreich:

Article R543-174, Code de l’environnement

I. - 1° Est considérée comme producteur toute personne physique ou morale qui, quelle que soit la technique de vente utilisée, y compris par communication à distance au sens de la directive 97/7/ CE du Parlement européen et du Conseil du 20 mai 1997 concernant la protection des consommateurs en matière de contrats à distance :
a) Est établie en France et fabrique des équipements électriques et électroniques sous son propre nom ou sa propre marque, ou fait concevoir ou fabriquer des équipements électriques et électroniques et les commercialise sous son propre nom ou sa propre marque en France ;
b) Est établie en France et revend, sous son propre nom ou sa propre marque des équipements produits par d'autres fournisseurs, le revendeur ne devant pas être considéré comme "producteur" lorsque la marque du producteur figure sur l'équipement conformément au a ;
c) Est établie en France et met sur le marché, à titre professionnel, des équipements électriques et électroniques provenant d'un pays tiers ou d'un autre Etat membre ;
d) Est établie dans un autre Etat membre ou dans un pays tiers et vend en France des équipements électriques et électroniques par communication à distance directement aux ménages ou à des utilisateurs autres que les ménages.

5. Werden deutsche Online-Händler, die EEG in Frankreich über eine dortige Niederlassung vertreiben, nach französischem Recht als Hersteller oder als Vertreiber eingestuft?

Sie werden als Vertreiber eingestuft.

Für einen in Deutschland ansässigen Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Frankreich EEG vertreibt, gelten die normalen Bestimmungen wie für jeden französischen Onlinehändler mit Sitz in Frankreich. Er wird als Vertreiber behandelt, braucht sich nicht im Entsorgungsregister registrieren zu lassen und unterliegt nur begrenzten Rücknahme- und Informationspflichten wie oben ausgeführt.

6. Wie können deutsche Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG in Frankreich nach französischem Rechts ihren Entsorgungspflichten entsprechen?

Nach französischem Recht hat der in Deutschland ansässige Online-Händler bei Vertrieb von EEG in Frankreich ein Wahlrecht, um seinen Entsorgungspflichten zu entsprechen:

a) Erfüllung seiner Entsorgungspflichten als Hersteller nach französischem Recht, oder
b) Erfüllung seiner Entsorgungspflichten durch Benennung eines Beauftragten in Frankreich.

Dieses Wahlrecht wird auch in einem Leitfaden der Agence de l’Environnement et de la Maitrise de l’Energie (ADEME) „ https://www.syderep.ademe.fr/fr/commun/deee“ unter Ziffer 1.2.2 herausgestellt.

« Cependant, les producteurs (hors vendeurs à distance, voir cas décrit dans le I.2.1) implantés dans un autre État membre et exportant en France ont la possibilité (et non l’obligation) de désigner un mandataire européen. Il choisit ainsi de s’enregistrer à la place de ses distributeurs français et prend à sa charge les obligations relatives aux producteurs d’EEE. »

Zu a) Er kann seinen Entsorgungspflichten als Hersteller entsprechen

Er hat sich dann als Hersteller im staatlichen im staatlichen Entsorgungsregister registrieren lassen. Seinen Entsorgungspflichten kann er in Praxis am besten entsprechen, indem er kostenpflichtig einer französischen staatlich anerkannten Entsorgungsorganisation wie Ecologic oder Eco-systèmes beitritt, die die Entsorgung von Elektromüll betreiben.

Article R543-181

Pour chaque catégorie et sous-catégorie d'équipements définie à l'article R. 543-172 qu'ils mettent sur le marché, les producteurs doivent pourvoir ou contribuer à la collecte des déchets d'équipements électriques et électroniques ménagers au prorata des équipements qu'ils mettent sur le marché :
1° Soit en mettant en place un système individuel de collecte séparée des déchets dans les conditions définies aux articles R. 543-184 et R. 543-185 ;
2° Soit en participant à un système collectif de collecte séparée mis en place par un éco-organisme agréé dans les conditions définies aux articles R. 543-189 et R. 543-190 et, le cas échéant, en complétant cette collecte en versant, par l'intermédiaire de cet éco-organisme, une contribution financière à un organisme coordonnateur agréé dans les conditions définies aux articles R. 543-182 et R. 543-183. Cet organisme prend en charge, par convention passée avec les communes ou leurs groupements, les coûts supplémentaires liés à la collecte séparée des déchets d'équipements électriques et électroniques ménagers.

Exkurs : Der zitierte Code de l’environnement, Artikel R543-181 sieht auch die Möglichkeit vor, dass der deutsche Online-Händler in Frankreich ein eigenes individuelles Entsorgungssystem für Elektromüll aufbaut. Diese Option ist allerdings sicher nicht praxisgerecht für einen deutschen Online-Händler und wird hier daher nicht näher behandelt.

Zu b) Er kann dies tun, indem er einen in Frankreich ansässigen Beauftragten mit der Erledigung seiner Entsorgungspflichten beauftragt.

Article R543-175 Code de l’environnement
I. - Par dérogation aux a à c du 1° du I de l'article R. 543-174, un producteur établi dans un autre Etat membre de l'Union peut désigner par mandat écrit une personne physique ou morale établie en France en tant que mandataire chargé d'assurer le respect des obligations qui lui incombent au titre de la réglementation relative aux déchets d'équipements électriques et électroniques.

Bei Benennung eines Beauftragten übernimmt dieser für den Online-Händler dessen sämtliche Entsorgungspflichten in Frankreich. Dies schließt auch die Registrierung beim französischen Register SYDEREP ein. Nur der Beauftragter ist Ansprechpartner des französischen Registers (s. hierzu den Leitfaden von SYDEREP „ https://syderep.ademe.fr/fr/commun/deee“ ).

Achtung: In Deutschland ansässige Online-Händler haben zwar bei Direktvertrieb von EEG in Frankreich nach französischem Recht ein Wahlrecht zwischen Benennung eines Beauftragten und Erfüllung seiner Entsorgungspflichten wie ein Hersteller in Frankreich. Sie sind aber nach deutschem Recht gezwungen, einen in Frankreich ansässigen Beauftragten zu benennen, wenn sie in Frankreich EEG vertreiben wollen (s. nächste Frage). In der Praxis ist damit das oben beschriebene Wahlrecht wertlos und der deutsche Online-Händler wird bei Direktvertrieb von EEG einen in Frankreich ansässigen Beauftragten benennen müssen.

7. Sind deutsche Online-Händler nach deutschem Recht gezwungen, bei Vertrieb von EEG in Frankreich einen in Frankreich ansässigen Beauftragten zu benennen?

Ja

Gem. § 8 Abs. 5 ElektroG hat der in Deutschland ansässige Online-Händler bei Vertrieb von EEG in Frankreich einen in Frankreich ansässigen Beauftragten zu benennen, der für die Erfüllung der Entsorgungspflichten in Frankreich verantwortlich ist.

§ 8 Abs. 5 ElektroG

(5) Eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.

Achtung: Damit wird die Frage relevant, wie denn nach französischem Recht ein Beauftragter benannt werden kann (s. dazu nächste Frage)

8. Wie können deutsche Online-Händler bei Vertrieb von EEG in Frankreich einen dort ansässigen Beauftragten benennen?

Bei Benennung eines Beauftragten für die Erfüllung der Entsorgungspflichten ist der französischen Durchführungserlass vom 15. 10.2014 zu beachten (Arrêté du 8 octobre 2014 relatif aux conditions que doit remplir un mandataire au sens de la section 10 du chapitre III du titre IV du livre V du code de l'environnement afin de pouvoir assurer le respect des obligations qui incombent au producteur lui ayant donné mandat).

Gemäß diesem Durchführungserlass hat der deutsche Online-Händler einen Vertrag mit einem in Frankreich ansässigen staatlich anerkannten Beauftragten abzuschließen, der seinen gesamten Online-Vertrieb von EEG in Frankreich abdeckt. Ein Musterbeauftragungsvertrag kann auf der Webseite der Behörde ADEME eingesehen werden. Der Beauftragte informiert die zuständige Behörde (ADEME) schriftlich über den Beauftragungsvertrag. Der Beauftragte muss nachweisen können, dass er in der Lage ist, die Entsorgungspflichten zu erfüllen.

Article 1

Le contrat entre un mandataire et un producteur établi dans un autre Etat membre doit couvrir l'ensemble des équipements électriques et électroniques mis sur le marché français par les opérateurs économiques en relation commerciale directe avec le producteur ou vendus à distance par le producteur directement aux ménages ou à des utilisateurs autres que les ménages.

Un modèle de contrat entre un mandataire et un producteur établi dans un autre Etat membre figure sur le site internet du ministère et sur le site de l'Agence de la maîtrise de l'énergie et de l'environnement (ADEME).

Article 2

Le mandataire est tenu d'informer de son existence et de ses obligations ainsi que de la période de validité du contrat qui l'a désigné l'ensemble des opérateurs économiques en relation commerciale avec le producteur qu'il représente qui mettent à disposition sur le marché français les produits dudit producteur, dès lors que le producteur n'a pas déjà réalisé cette information.

Les justificatifs afférents sont tenus à la disposition du ministère en charge de l'environnement.

Article 3

Le mandataire transmet au ministre chargé de l'environnement et à l'Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie le mandat écrit sous format électronique, par lequel le producteur l'a désigné en application de l'article R. 543-174 du code de l'environnement.

Le mandataire devra être en mesure à tout moment de justifier, auprès du ministère en charge de l'environnement qu'il dispose des capacités, notamment financière lui permettant d'assurer le respect des obligations du producteur prévues aux articles R. 543-172 à R. 543-206 du code de l'environnement.

9. Gibt es in Frankreich eine Liste der Organisationen oder Personen, die als Beauftragte in Frage kommen?

Nein

In Ziffer 1.2.2 des Leitfadens der Agence de l’Environnement et de la Maitrise de l’Energie (ADEME) „ https://www.syderep.ademe.fr/fr/commun/deee“ heißt es dazu nur, dass es eine solche Liste nicht gibt. ADEME überlässt es somit dem deutschen Online-Händler, einen qualifizierten Beauftragten zu finden, keine sehr praxisnahe Lösung.

10. Welche Sanktion bestehen in Frankreich, falls der in Deutschland ansässige Online-Händler ohne Benennung eines Beauftragten EEG in Frankreich vertreibt?

Gem. Artikel543-205 Code de l’environnement können gegen Online-Händler in ihrer Eigenschaft als Hersteller, die ohne Benennung eines Beauftragten EEG in Frankreich vertreiben, empfindliche Geldbußen verhängt werden.

Article R543-205

1° Pour un producteur ou un mandataire d'un producteur établi dans un autre Etat membre :
a) De mettre sur le marché un équipement électrique et électronique sans respecter les dispositions prévues à l'article R. 543-177 ;
b) De ne pas respecter les obligations d'information prévues à l'article L. 541-10-2 ;
c) De ne pas communiquer les informations prévues à l'article R. 543-178, au 1° du III de l'article R. 543-195 et à l'article R. 543-202 ;

11. Ist der deutsche Online-Händler, der ohne Benennung eines Beauftragten EEG in Frankreich vertreibt, auch Sanktionen nach deutschem Recht ausgesetzt?

Ja

Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 7 und § 45 Abs.2 ElektroG können gegen den in Deutschland ansässigen Online-Händler, der EEG in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Benennung eines Beauftragten vertreibt, Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

12. Fazit / Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Wie die o.g. Ausführungen (Frage & Antwort Katalog) gezeigt haben, wird der in Deutschland ansässige Online-Händler, der EEG in Frankreich direkt vertreiben will, gezwungen, in Frankreich einen staatlich anerkannten Bevollmächtigten für die Erfüllung seiner Entsorgungspflichten zu benennen. Er muss mit dem Beauftragten einen komplizierten Beauftragungsvertrag abschließen und dabei eine Unzahl von Vorgaben beachten. Die französischen Behörden geben ihm in ihren Leitfäden keinerlei Listen von staatlich anerkannten Beauftragten an die Hand, an die er sich wenden könnte. Falls er die Benennung eines Beauftragten unterlässt, muss er mit doppelten Sanktionen sowohl nach deutschem wie nach französischem Recht rechnen. Diese Sanktionen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Ein in Deutschland ansässiger Online-Händler, der sich auf den EEG-Markt in Frankreich spezialisieren und diesen Markt vorrangig bearbeiten will, sollte eine Niederlassung in Frankreich gründen und über diese Niederlassung in Frankreich EEG vertreiben.

Dann wird er in Frankreich als bloßer Vertreiber von EEG angesehen, braucht keinen Beauftragten in Frankreich zu benennen und hat wie in Deutschland nur beschränkte Informations- und Rücknahmepflichten. Er braucht dem französischen Entsorgungsregister nicht beizutreten.

Diskriminiert wird der mittelständische, in Deutschland ansässige Online-Händler, der – ohne Einschaltung einer Niederlassung - unter anderem auch EEG in Frankreich vertreiben will, da er wie ausgeführt einen Beauftragten benennen muss. Er wird schon auf Grund der Sprachbarriere an der Aufgabe scheitern, einen in Frankreich ansässigen Beauftragten zu benennen und die komplizierten französischen Vorgaben für einen Beauftragungsertrag zu erfüllen. Ein solcher deutscher Online-Händler sollte sich eines international tätigen deutschen Dienstleisters bedienen, der für ihn für alle Aufgaben eines in Frankreich ansässigen Beauftragten erledigt und mit dem er in deutscher Sprache kommunizieren kann.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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