Vorsicht bei Vertragsunterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett
In vielen Bereichen Usus: Die Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett, etwa bei Vertragsabschlüssen. In der Regel ist dies kein Problem, jedenfalls dann nicht, wenn für den betreffenden Vertrag kein Schriftformerfordernis besteht. Bedarf es jedoch der Schriftform, ist die Unterschrift auf dem Schreibtablett nicht ausreichend. Die Konsequenz für den Vertrag: Er ist nichtig...
1. Das Urteil des OLG München
Über einen solchen Fall hatte das OLG München zu entscheiden (Urteil vom 04.06.2012, Az.19 U 771/12).
1.1 Der Sachverhalt
Zur Finanzierung eines Fernsehgerätes nahm ein Verbraucher (Kläger) ein Darlehen bei einer Bank (Beklagte) auf. Für diesen Verbraucherdarlehensvertrag unterzeichnete er auf einem elektronischen Schreibtablett das Darlehensvertragsformular der Bank. Im Anschluss an die Unterzeichnung auf dem Tablett erhielt der Kläger das Vertragsformular mit seiner Unterschrift als Ausdruck.
Dann wollte er den Darlehensvertrag jedoch nicht mehr gelten lassen und erklärte, mehr als 14 Tage nach Vertragsschluss, den Widerruf des Kreditvertrages.
Mit seiner Klage gegen die Bank begehrte er die Feststellung,
- dass der Verbraucherdarlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei,
- hilfsweise, dass er diesen wirksam widerrufen habe.
1.2 Die Entscheidung des Gerichts
Zwar gab das Gericht dem Kläger insofern Recht, als dass der Vertrag eigentlich wegen Formmangels nichtig war.
Jedoch stellte das Gericht fest, dass dieser Formmangel geheilt war - und der Vertrag somit trotz Nichteinhaltung der Schriftform gültig.
Zu Hilfe kam dem Kläger sein Widerruf. Diesen hatte er zwar erst mehr als 14 Tage nach Vertragsschluss erklärt. Aufgrund der besonderen Konstellation der Heilung der Formnichtigkeit hatte sich jedoch der Fristbeginn für den Widerruf verschoben, so dass der Kläger seinen Widerruf im Ergebnis doch noch rechtzeitig innerhalb der für den Widerruf maßgeblichen 14-Tagesfrist bzw. sogar bevor die Frist zu laufen begann - und damit wirksam - erklärt hatte. Die Argumentation des Gerichts:
- Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform
Das Gericht stellte fest, dass der Darlehensvertrag tatsächlich wegen Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nichtig war (§ 494 Abs.1 BGB) . Für Verbraucherdarlehensverträge ist nämlich gesetzlich vorgeschrieben, dass sie schriftlich abzuschließen sind, § 492 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Unterzeichnung auf einem elektronischen Schreibtablett genügte daher nicht.
Denn wenn durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift, § 126 BGB. Und eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert ein dauerhaft verkörpertes Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial. Daran, so dass Gericht, fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument, auch bei der handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad. Im vorliegenden Fall sei das Dokument elektronisch gespeichert, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB. Die gesetzliche Schriftform erfordere eine eigenhändige Namensunterschrift, die dem Ausdruck aber fehle. Die Unterschrift des Klägers erfolgte nämlich nicht eigenhändig auf der Urkunde (dem Ausdruck), sondern wurde nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reiche - ebenso wie bei der Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax - nicht aus.
Die Schriftform kann gemäß § 126 Abs.3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. In § 126 a Abs.1 BGB heißt es zur elektronischen Form: „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.“ Handelt es sich um einen Vertrag, müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren.
Eine qualifizierte elektronische Signatur fehlte jedoch in dem zu entscheidenden Fall. Der Kläger hatte lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf dem Schreibtablett geleistet, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- Heilung des Formmangels
Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 494 Abs.1 BGB) wurde jedoch, so das Gericht, geheilt durch Auszahlung des Darlehens. Denn gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB gilt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag gültig wird, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.“
Dennoch musste sich der Kläger nicht am Vertrag festhalten lassen. Denn er hatte den Vertrag wirksam widerrufen.
- Widerruf des Vertrages
Obwohl der Kläger erst mehr als 14 Tage nach seiner Unterschrift auf dem elektronischen Schreibtablett von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, hatte er die Widerrufsfrist von 14 Tagen eingehalten. Das Gericht stellte fest:
"Zum einen würde die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB erst mit ‚Vertragsschluss‘ zu laufen beginnen, was frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens der Fall ist. Zum anderen folgt aus §§ 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 494 Abs. 7 S. 2 BGB, dass im Fall von Formmängeln die Frist nicht in Lauf gesetzt wird, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Aufgrund der Formunwirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrages richten sich die Folgen nach § 494 BGB. Danach gilt u.a. nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz, vielmehr reduziert sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., § 494 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 246 BGB. Nach § 494 Abs. 7 S. 1 BGB hat der Darlehensgeber dem Darlehensgeber im Falle der Formunwirksamkeit eine Abschrift des Vertrages mit den geänderten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Eine Abschrift des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt hat der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 494 Abs. 7 S. 2 BGB aber erst mit der Übergabe des Vertrages mit geänderten Bedingungen zu laufen, hier also bis heute noch nicht."
Da die 14-tägige Widerrufsfrist also noch nicht zu laufen begonnen hatte, hatte der Kläger den Widerruf des Vertrages rechtzeitig erklärt.
2. Fazit
Die bloße Unterzeichnung auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform und bei Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht der so genannten elektronischen Form. Beispielsweise ein Verbraucherdarlehensvertrag ist in einem solchen Fall nichtig.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen gilt die Besonderheit, dass der Formmangel durch Auszahlung des Darlehens geheilt werden kann. Bei einer solchen Heilung der Formnichtigkeit gilt für die Widerrufsfrist, dass sie erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher eine Abschrift des Darlehensvertrages mit den geänderten Bedingungen erhalten hat - falls sich die Vertragsbedingungen ändern, z.B. der Zinssatz gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Loslösung vom Vertrag kann bei Fehlen der Abschrift über eine Widerrufserklärung erreicht werden.
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1 Kommentar
Vieles deutet für mich darauf hin, dass ich als Opfer der Schadensregulierung ausgewählt wurde.
In diesen Fall, Erfüllt meine Elektronische Unterschrift - am SmartHandy Display- die gesetzliche Schriftform?
Stellen diese Übergabeprotokoll/Rückgabepokoll - als elektronisches Dokument - „Urkunde“ im Sinne des Gesetzes dar?
Mit Freundlichen Grüßen
Ehab Aljabari