LG Berlin: Über den Inhalt des BGB braucht der Unternehmer den Verbraucher nicht aufzuklären!

LG Berlin: Über den Inhalt des BGB braucht der Unternehmer den Verbraucher nicht aufzuklären!

Haben Online-Händler ihre Kunden zu belehren über 1) Angaben zur Speicherung des Vertragstextes, 2) die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und 3) über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung?

 

Zumindest das Landgericht Berlin verneinte dies (vgl. Beschluss vom 07.03.2008, Az. 16 = 66/908) und begründete dies wie folgt:

1. Angaben zur Speicherung des Vertragstextes

Der Antragssteller rügte im Rahmen seines Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung die fehlenden Angaben zur Speicherung des Vertragstextes gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 BGB-InfoV.

Das Landgericht Berlin ist jedoch der Ansicht, dass hier eine nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliege. So solle der Kunde durch die Informationspflicht in die Lage versetzt werden, den Vertragstext selber durch Herunterladen oder Ausdruck dauerhaft zu fixieren, um ihn im Falle einer Leistungsstörung greifbar zu haben. Vor diesem Hintergrund erwachse dem Verbraucher aus der unterbliebenen Information nur dann ein Nachteil, wenn der Vertragstext nach Vertragsschluss tatsächlich nicht mehr abrufbar ist, weil der Antragsgegner ihn nicht speichert. Genau dies habe der Antragssteller jedoch nicht deutlicht gemacht.

Weiter führte das Landgericht Berlin aus:

„Hinzu kommt, dass die AGB, was der Antragssteller teilweise gerade bemängelt, ohnehin keine über das Widerrufsrecht hinausgehenden Regelungen enthalten. Die Bestimmungen zum Widerrufsrecht werden dem Kunden aber durch die Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich in Textform übermittelt, so dass er jederzeit darauf zurückgreifen kann. Im übrigen darf vom mündigen, durchschnittlich informierten Verbraucher erwartet werden, dass er ein Mindestmaß an geschäftlicher Sorgfalt an den Tag legt und sich das seiner Bestellung zugrunde liegende Angebot samt Preis selbst ausdruckt, so wie er auch im Ladengeschäft eine Kopie seiner Bestellung verlangt."

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2. Angaben über technische Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen

Der Antragssteller rügte einen Verstoß gegen § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 BGB-InfoV, weil der Antragsgegner nicht über die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, belehrt habe.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin beeinträchtige aber auch dieses Versäumnis den Wettbewerb nur unerheblich:

„Wie sich den eingereichten Ausdrucken entnehmen lässt, unterhält der Antragsgegner einen Menüpunkt „Warenkorb”. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher ist es geläufig, dass er beim Anklicken eines Buttons mit der Aufschrift „in den Warenkorb” oder einem vergleichbaren Text den Vertrag abschließt. Dass der Verbraucher nach der konkreten Gestaltung des Internetauftritts des Antragsgegners nicht erkennen könne, wann er eine Bestellung aufgibt, behauptet der Antragssteller nicht”.

3. Angaben zu den Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung

Der Antragssteller beanstandete das Fehlen der nach § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Nr. 9 BGB-InfoV vorgeschriebenen Informationen zu den Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung.

Auch hier konnte jedoch das Landgericht Berlin keinen nach § 3 UWG relevanten Nachteil für den Verbraucher erkennen, weil ihm auf jeden Fall- und so mangels anderweitiger Geschäftsbedingungen hier erst recht – die Rechte nach dem BGB verblieben. Über den Inhalt des BGB müsse der Unternehmer den Verbraucher nicht aufklären.

Fazit

Das Landgericht Berlin hatte einen guten Tag und erteilte denjenigen eine Absage, die ein neues Abmahn-Pulverfass öffnen wollten. So gibt es zurzeit kaum Händler, die die oben genannten Informationen (wie etwa Einzelheiten zu technischen Schritten der Verkaufsabwicklung, Speicherung der Vertragstexte etc.) im Rahmen ihrer Onlineshops veröffentlicht haben.

 

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Bildquelle: delater / PIXELIO

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