Serie der IT-Recht-Kanzlei: Risiken und Chancen beim Einsatz freier Mitarbeiter
Angesichts von Personalknappheit und leeren Kassen wird es für Unternehmen, aber auch für Behörden immer attraktiver freie Mitarbeiter einzusetzen. Attraktiv ist eine derartige Gestaltung, weil arbeitsrechtliche Bestimmungen wie der gesetzliche Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Urlaubsvergütung auf echte freie Mitarbeiter keine Anwendung finden.
Vor allem aber unterliegen echte freie Mitarbeiter nicht der Sozialversicherungspflicht. Auch kann die Zeit der Beschäftigung auf die Dauer der zu erledigenden Arbeit begrenzt werden. So können Sonderarbeiten und Arbeitsspitzen abgefangen werden, ohne dass der Personalstand erhöht werden muss. Zu diesen Arbeiten gehören im IT-Bereich oft IT-Spezialisten, die die IT-Abteilung verstärken, Berater, die für eine längere Zeit ein neues IT-System mit planen, IT-Fachleute, die von einer Firma zum Beispiel dauerhaft zur Wartung der IT-Systemlandschaft "ausgeliehen" werden oder Mitarbeiter eines Auftragnehmers, die jahrelang an der Realisierung eines in Auftrag gegebenen IT-Systems arbeiten.
Erhebliche Haftungsrisiken entstehen in diesen Fällen dann, wenn ein Arbeitnehmer fälschlich als freier Mitarbeiter beschäftigt wird, tatsächlich jedoch abhängig beschäftigt und damit scheinselbstständig ist. Auch kann in der dauerhaften Überlassung eines Mitarbeiters eine nicht genehmigte Arbeitnehmerüberlassung liegen. Des Weiteren ist auch die vertragliche Gestaltung dieser Verträge wesentlich. Ein großes Problem besteht hier oft darin, ob der Vertrag vertragstypologisch als Werk- oder als Dienstvertrag zu qualifizieren ist und wo hier die eigentlichen Unterschiede liegen.
In dieser Serie der IT-Recht-Kanzlei werden ab sofort die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen sowie die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale und Strategien zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung dargestellt.
Zur Serie gehören folgende Beiträge:
- Teil 1: Der Vertrag mit freien Mitarbeitern als AGB oder Individualvertrag
- Teil 2: Vertragstypologische Einordnung der einzelnen Vertragsleistungen
- Teil 3: Vertragspflichten
- Teil 4: Zusammenarbeit der Vertragspartner: Scheinselbstständigkeit oder Arbeitnehmerüberlassung
- Teil 5: Haftung für Pflichtverletzung
- Teil 6: Vergütung
- Teil 7: Laufzeit des Werk- oder Dienstvertrages
- Teil 8: Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Konstantin Gastmann (goenz|com photography berlin) / PIXELIO
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