Ich war's nicht: OLG Köln zur Verteidigung bei filesharing-Abmahnungen
Das OLG Köln hat sich in einem Beschluss vom 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) damit auseinandergesetzt, unter welchen Umständen es dem Anschlussinhaber im Rahmen einer filesharing - Streitigkeit gelingen kann, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu wehren.
Inhaltsverzeichnis
Zum Fall
Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an einem Computerspiel inne. Die Beklagte wird wegen Verletzung dieser Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Abmahnkosten in Anspruch genommen, weil sie das damals noch nicht veröffentlichte Spiel über die ihr zuzuordnende IP-Adresse öffentlich im Internet zugänglich gemacht habe.
Um sich gegen diese Vorwürfe verteidigen zu können, hat die Beklagte beim Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, welcher jedoch mangels Erfolgsaussichten vollständig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hatte die Beklagte vorgetragen, dass sie das Spiel nicht selbst angeboten habe. Auch ihr Mann habe über ihren Zugang auf das Internet zugreifen können. Vor dessen Tod konnten sie den Vorfall jedoch nicht mehr erörtern. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wendet sich die Beklagte mit Ihrer Beschwerde.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Das OLG gab der Beklagten Recht, da die Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten hätte verweigert werden dürfen. Jetzt muss das zuständige Landgericht erneut entscheiden.
1. Zunächst ist die Verteidigung der Beklagten gegen ihre Inanspruchnahme als Täterin (und somit auf Schadensersatz) nicht ohne Erfolgsaussichten. Die Klägerin hätte einen Beweis dafür anbieten müssen, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Grund: Die tatsächliche Vermutung, dass die Rechtsverletzung vom Anschlussinhaber begangen worden ist, wurde durch die Ausführungen der Beklagten entkräftet. Dazu ist es nach dem Gericht ausreichend, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht.
2. Auch eine Verteidigung gegen ihre Inanspruchnahme als Störerin (auf Unterlassen) ist nicht ohne Erfolgschancen. Zunächst könne die Beklagte mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, dass die IP-Adresse ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Doch selbst wenn feststünde, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus begangen worden ist, sei eine Störerhaftung der Beklagten noch nicht zwingend. Grundsätzlich müsse der Anschlussinhaber auch die volljährigen Nutzungsberechtigten zwar aufklären und belehren, ob dies aber auch für einen Ehegatten zu gelten hat ist jedoch umstritten. Meist würde der Anschluss als „gemeinsamer Internetzugang“ aufgefasst werden, so das Gericht, auch wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner ist, was wiederum gegen die Annahme von gegenseitigen Kontrollpflichten sprechen könnte.
3. Auch bezüglich des Ersatzes von Abmahnkosten sei der Beklagten Prozesskostenhilfe zu gewähren. So sei einerseits nicht klar ob sie überhaupt haften müsse (s.o.) und ob nicht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auf 100 € begrenzt ist (vgl. § 91a Abs. 2 UrhG)
Fazit
Auch wenn die Entscheidung nur im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens fiel, so ist das Signal des Beschlusses doch ganz deutlich: Den Abmahnern soll es nicht mehr ganz so einfach gemacht werden, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Inhaber eines Internetanschlusses kann sich durchaus erfolgreich wehren, wenn er sich dem Vorwurf des Filesharings über seinen Zugang ausgesetzt sieht – er muss nur wissen wie. Einen Freibrief für Filesharing-Opfer stellt die Entscheidung allerdings nicht dar.
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