LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig

LG Frankenthal: Werben mit versichertem Versand im Fernabsatz ist wettbewerbswidrig
Stand: 20.03.2015 2 min 3

Im elektronischen Geschäftsverkehr ist es üblich, den besonderen Service oder ein zusätzliches Entgegenkommen des Unternehmers gegenüber Verbrauchern werbend hervorzuheben, um diese durch das Andeuten einer intensiven Kundenausrichtung längerfristig an den Betrieb und dessen Produkte zu binden. Allerdings findet die Zulässigkeit derartiger Werbung ihre Grenzen dann, wenn im Servicebereich Selbstverständlichkeiten angepriesen werden, welche das Gesetz den Unternehmern in Form von Pflichten ohnehin auferlegt.

Mit Urteil vom 12.04.2013 hatte das LG Frankenthal entschieden, dass die Werbung mit versichertem Versand im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft.

Der Sachverhalt und die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Verbraucherschutzverband gegen einen Unternehmer auf Unterlassung geklagt hatte, der auf eBay mit dem Passus "Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!" warb. Der Kläger sah hierin eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und bejahte einen Wettbewerbsverstoß aus §3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer 10 der „Schwarzen Liste“ des UWG.

Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, die unwahre Angaben darüber machen oder den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen.

Zunächst stelle es fest, dass im Fernabsatz nach §474 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit §447 BGB stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware trage.

Mache dieser in einem Angebot insofern auf die gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriere, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte Serviceleistung, sei dies eine unlautere geschäftliche Handlung.

Der Verbraucher verstehe die Aussage nämlich als Werbung mit einer Transportversicherung, die einen Vorteil gegenüber Bestellungen ohne derartige Risikotragung andeute, und mithin als qualitative Auszeichnung des Anbieters. Gleichzeitig aber erwecke die Formulierung den Eindruck, dass der Verbraucher erst durch die besondere Disposition des Verkäufers von der Versandgefahr befreit werde.

Somit stelle der Verkäufer ein gesetzlich angeordnetes Verbraucherrecht als positives Charakteristikum seines Angebots dar.

Banner Unlimited Paket

Fazit

Wirbt ein Händler mit der Tragung des Versandrisikos im Fernabsatz, liegt stets eine unlautere Handlung vor. Dem Verbraucher wird so ein gesetzlich bestehendes Recht als Besonderheit des Angebots präsentiert. Dies gilt selbst dann, wenn der Händler zum Erbringen der Leistung den versicherten Versand von Transportunternehmen in Anspruch nimmt, da dieser einzig den Versender der Ware vor zufälligem Untergang, Verlust oder Versandschäden schützt, gegenüber dem Empfänger aber keinerlei Wirkung entfaltet.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© neropha

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

D
Dirk 14.01.2021, 08:41 Uhr
versicherter versand
Wenn man versicherter Versand schreibt, bedeutet das, dass eine Tracking Nummer da ist und, dass im Fall eines Verlustes dieser Sendung, man Geld vom Versandunternehmen bekommt, also als Versender.
Die meisten grossen Online-Handel-Giganten haben auf ihrer Seite Versicherten Versand zu stehen - niemand interessiert es, warum? Weil es Giganten sind, die es einen Dreck interessiert ob sie von irgendeiner Abmahn-Piraten-Firma abgemahnt werden oder nicht. Abmahn-Vereine kümmern sich meist um Kleinunternehmer um sie fertig zu machen. Es geht nicht um Recht und Ordnung, sondern um Abzocke.
S
Serdal öse 15.05.2018, 14:29 Uhr
"Versicherter Versand" -----> Kostenlos
Die selbe Frage hätte ich jetzt auch gestellt, da im Zusammenhang mit "kostenlos" keine extra Leistung dem Kunden gegenüber abverlangt wird. Das heißt, er zahlt im Endeffekt nicht für einen "Extra-Service". Zwar stellt es keine Besonderheit dar, wenn man mit "kostenlosem versicherten Versand" wirbt, aber letztlich geht es ja darum, dass der Käufer keinen Nachteil dadurch erleidet.

Anders würde es, meiner Meinung nach aussehen, wenn dem Verkäufer die Möglichkeit zwischen "unversichertem Versand" und "versichertem Versand" durch Preisunterschiede deutlich gemacht wird, denn schlussfolgernd wird der Käufer damit absichtlich in die Irre geführt, womit ihm am Ende ein Nachteil entsteht, da er für einen bereits selbstverständlich bestehenden Service extra gezahlt hat.
A
Auster 18.03.2017, 21:41 Uhr
Herr
Ist es auch wettbewerbswidrig, wenn ich mit "kostenloser versicherter Versand mit Hermes" werbe?
MfG

Beiträge zum Thema

LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
(06.09.2021, 12:29 Uhr)
LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
(05.11.2020, 14:59 Uhr)
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
(12.03.2020, 12:36 Uhr)
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
(29.07.2019, 15:46 Uhr)
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
(22.07.2019, 18:39 Uhr)
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
(27.06.2019, 15:57 Uhr)
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei