Werbung mit versichertem Versand

Werbung mit versichertem Versand
von Sarah Thomamüller
Stand: 05.04.2016 4 min

Einer der gängigsten Abmahngründe im Themenbereich „Versand“ ist der bloße Hinweis auf unversicherten Versand ohne nähere Erläuterungen dazu, dass der Verkäufer weiterhin etwa das Risiko des Versandsverlustes trägt. Doch auch umgekehrt droht beim Hinweis auf versicherten Versand eine Abmahngefahr. Dies wird im folgenden Artikel näher erläutert.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Grundsätzlich hat der Verkäufer gem. § 447 Abs. 1 BGB nur die Gefahr bis zur Versendung der Sache zu tragen.

Anders verhält es sich aber bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf. Gem. § 474 Abs. 1 BGB sind dies Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über den Kauf einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung. Nach § 474 Abs. 3 BGB gilt der oben genannte § 447 Abs. 1 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf nur für den Fall, dass der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Nur in diesen Fällen geht also die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung wirklich auf den Käufer über. Da die genannten Fälle wohl die Ausnahme darstellen, reicht es in der Regel also nicht aus, dass der Händler die Ware versendet, vielmehr schuldet er auch den Erfolg, dass die Ware wirklich beim Kunden ankommt.

Abweichende Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers können gem. § 475 Abs. 1 BGB nicht getroffen werden.

Insofern ist zunächst festzustellen, dass der Hinweis auf einen versicherten Versand nicht die Übernahme einer besonderen Leistung seitens des Verkäufers darstellt. Die Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer ändert sich durch den versicherten Versand nicht, da bereits das Gesetz beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahrtragung durch den Verkäufer vorsieht. Die Versicherung nützt demnach also nur dem Verkäufer selber, der für den Ernstfall so eine Absicherung erlangt.

Inwiefern es durch den zusätzlichen Hinweis „Versicherter Versand“ zu einer Irreführung des Verbrauchers oder anderen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommen kann, zeigen folgende Urteile.

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Urteile

LG Mannheim, 13.09.2006 - Az. 24 O 80/06

Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte beim Angebot ihrer Waren auf der Internetauktionsplattform ebay zwischen versichertem und unversichertem Versand differenzierte. Nach einer Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, widersprach jedoch der Kostenübernahme. Die Klägerin machte sodann ihre Anwaltskosten geltend und erhob Klage.

Ihrer Meinung nach sei die Abmahnung berechtigt, da die durch die Beklagte vorgenommene Differenzierung dem Käufer suggeriere, dass er bei einem unversicherten Versand das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen habe. Dies sei gesetzlich jedoch schon nicht der Fall.

Das LG Mannheim entschied, dass der angesprochene Verkehrskreis die Differenzierung so verstehe, wie die Klägerin dies vorgetragen habe. Der Käufer würde allein aus rechtlicher Unkenntnis und ohne sachliche Veranlassung den teureren, versicherten Versand wählen. Hierbei handele es sich um eine Irreführung des Verbrauchers gem. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG.

Diese sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, vgl. § 5 Abs. 1 UWG. Auch liege Erheblichkeit gem. § 3 UWG vor, da die Angabe des Hinweises „versicherter Versand“ weit verbreitet sei und zur Nachahmung anrege.

LG Stuttgart, 26.06.2008 – Az. 35 O 66/08

Auch das LG Stuttgart war der Ansicht des LG Mannheim und urteilte, dass die Werbung mit dem Hinweis „versicherter Versand“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei und den Verbraucher somit irreführe.

LG Frankenthal, 12.04.2013

Der beklagte Händler hatte auf ebay mit dem Hinweis geworben „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert“. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, klagte auf Unterlassung.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und sah in dem Vorgehen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG iVm Nr. 10 der „Schwarzen Liste“ des UWG. Danach sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, die unwahre Angaben darüber machen oder den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen. Da beim Verbrauchsgüterkauf jedoch grundsätzlich der Verkäufer das Risiko für zufälligen Untergang oder Beschädigung trage (siehe oben), sei diese Angabe bloß eine Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften. Durch den besonderen Hinweis aber suggeriere sie eine besondere Serviceleistung, die tatsächlich jedoch nicht gewährt werde. Deshalb handele es sich dabei um eine unlautere geschäftliche Handlung.

Fazit

Im Hinblick auf die hohe Abmahngefahr sollten Hinweise auf versicherten Versand vorsichtshalber entfernt werden. Generell verzichtet werden muss auf die Versicherung natürlich nicht, vielmehr ist es für den Händler sogar sinnvoll, diese zur Risikominimierung abzuschließen.

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