Probleme beim Versendungskauf: Transportversicherung und Verlust der Ware

Probleme beim Versendungskauf: Transportversicherung und Verlust der Ware
von Tobias Kuntze
Stand: 16.02.2009 3 min 1

Im konkreten Fall (Urteil des AG Coburg vom 12.06.2008; Az.:11 C 1710/07 bestätigt durch das Urteil des LG Coburg vom 12.12.2008; Az.: 32 S 69/08) hatten die Vertragsparteien (im konkreten Fall zwei Verbraucher) einen Kaufvertrag über einen wertvollen Goldbarren abgeschlossen. Dabei hatten die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer eine Transportversicherung für den zu versendenden Goldbarren abschließen solle. Allerdings überprüfte der Verkäufer beim Versand der Ware nicht, ob die Transportversicherung des beauftragten Versandunternehmens den Goldbarren miteinschloss. Als der Goldbarren auf dem Transport verlorenging, stellte sich heraus, dass der Goldbarren nicht versichert war, weswegen der Käufer Ersatz des bereits bezahlten Kaufpreises forderte.

Das AG Coburg sah in der fehlenden Überprüfung über das Vorliegen der Transportversicherung eine Abweichung von der vereinbarten Art der Versendung und daher eine Vertragsverletzung des Verkäufers. Daher gestand es dem Käufer gemäß §§ 280, 249 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des bereits gezahlten Kaufpreises zu. Zum gleichen Ergebnis kommt auch das LG Coburg, begründet den Schadensersatzanspruch aber aus § 447 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB. Eine Berufung des Verkäufers auf § 447 Abs. 1 BGB, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits bei Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer übergeht und dieser trotz Verlust der Ware den vollen Kaufpreis zahlen muss, scheidet nach Ansicht des Gerichts hingegen aus.

Auch wenn die Vertragsparteien im konkreten Fall zwei Verbraucher („C2C-Geschäft“) waren, kommt dieser Entscheidung erhebliche Relevanz für den gewerblichen Internethandel zu, da im Falle eines „B2B-Geschäfts“ (in diesem Fall sind beide Vertragsparteien Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) genauso zu entscheiden wäre. Ist hingegen der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher (i.S.d. § 13 BGB) sind die Einschränkungen des Verbrauchsgüterkaufs (v.a. keine Anwendung von § 447 BGB aufgrund § 474 Abs. 2 BGB) zu beachten, mit der Folge, dass der Verkäufer generell das Versandrisiko trägt.

Ergänzend wird im Urteil darauf hingewiesen, dass der Wert des zu versendenden Goldbarrens (im konkreten Fall 3.850 Euro) eine Versicherung der zu versendenden Ware erforderlich mache. Nach Ansicht des LG Coburg besteht daher allein aufgrund des Wertes der versandten Ware eine Versicherungspflicht.

Banner Premium Paket

Fazit

Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern (wie auch zwischen zwei Verbrauchern) sollte sich der Verkäufer beim Abschluss einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung genau über deren Vorliegen und Umfang vergewissern. Fehlt eine solche Vergewisserung, so weicht der Verkäufer von der Abmachung mit dem Kunden ab, was bei Verlust der versandten Ware als Vertragsverletzung zu Schadensersatzansprüchen des Käufers führen kann. Fehlt hingegen eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, kann sich eine Trans-portversicherungspflicht auch aufgrund des Wertes der versandten Ware ergeben.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

d
desmo 07.04.2022, 16:42 Uhr
Fa.
Ich kaufe oft Waren in Italien von Händlern. Diese schreiben nach Abschluß des Kaufes, daß das Risiko des Versandes beim Empfänger liegt. Kann der Händler diese Entscheidung treffen ohne vorherige Rücksprache oder Info. Warenwert bewegt sich meist um die 1000,- €. Oder muß ich den Lieferanten anweisen die Ware versichert zu senden ?

Beiträge zum Thema

FAQ – Kleines ABC zu Transportschäden bei Versandhandelsgeschäften (Update)
(27.06.2017, 17:51 Uhr)
FAQ – Kleines ABC zu Transportschäden bei Versandhandelsgeschäften (Update)
Unvollständige Lieferung – Fehlt(e) etwas im Paket?
(02.11.2016, 11:09 Uhr)
Unvollständige Lieferung – Fehlt(e) etwas im Paket?
LG Hamm zum Versandhandel mit Wertsachen: Diebstahl der Ware auf dem Transportweg kann Händler von der Leistungspflicht entbinden
(23.08.2011, 15:03 Uhr)
LG Hamm zum Versandhandel mit Wertsachen: Diebstahl der Ware auf dem Transportweg kann Händler von der Leistungspflicht entbinden
Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung
(18.09.2008, 15:24 Uhr)
Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei