Frage des Tages: Wer trägt beim Versendungskauf die Einlagerungskosten für Speditionsware bei Lieferverzögerungen?
Sperrige Ware, die per Spedition versendet wird, muss vom Händler häufig vorübergehend eingelagert werden, bis zwischen Kunde und Spediteur ein konkreter Liefertermin vereinbart wurde. Dies stellt jedenfalls dann kein Problem für den Händler dar, wenn dieser selbst über ausreichend Lagerfläche verfügt, auf der er die Ware vorübergehend abstellen kann. Was aber gilt für den Fall, dass der Händler die Ware bis zum Liefertermin kostenpflichtig einlagern muss, wenn der Kunde erst sehr viel später einen Liefertermin mit dem beauftragten Spediteur vereinbart oder wenn der Kunde nicht auf das Lieferangebot des Händlers reagiert? Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag auf den Grund.
Pflichten aus dem Kaufvertrag
Bei einem Kaufvertrag ergeben sich unterschiedliche vertragliche Pflichten der Parteien. Im Rahmen der Hauptleistungspflichten muss der Verkäufer dem Käufer Besitz und Eigentum an der Kaufsache verschaffen und der Käufer muss dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlen. Daneben ist der Käufer aber auch zur Abnahme der Ware verpflichtet, wenn ihm diese vom Verkäufer konkret zur Abnahme angeboten wird. Hiervon zu unterscheiden sind vertragliche Nebenpflichten, welche sich aus den besonderen Umständen im Einzelfall ergeben können.
Beim Versendungskauf ist insoweit danach zu differenzieren, ob es sich um eine paketversandfähige oder um eine nicht paketversandfähige Ware handelt.
Paketversandfähige Waren können vom Händler grundsätzlich direkt an den Käufer versendet werden, ohne dass es hierzu einer Terminvereinbarung bedarf. Dabei wird die Ware dem Käufer in der Regel mittels eines Mitarbeiters des beauftragten Transportunternehmens direkt an der Haus- oder Wohnungstür zur Abnahme angeboten.
Bei nicht paketversandfähiger Ware – insbesondere Speditionsware – muss der Händler jedoch grundsätzlich zuerst einen konkreten Liefertermin mit dem Käufer vereinbaren, bevor er die Ware mittels eines beauftragten Spediteurs liefern kann. Insoweit ist also bereits im Vorfeld der Lieferung eine besondere Mitwirkungshandlung des Käufers erforderlich. Denn ohne die Mitwirkung des Käufers kann der Händler seine Lieferpflicht nicht erfüllen. In diesem Fall handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht des Käufers in Form einer so genannten Mitwirkungsobliegenheit.
Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit?
Neben der Verletzung von Hauptleistungspflichten kann auch die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten zu Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen führen. Dies gilt auch für die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit wie im vorgenannten Fall.
Allerdings ist fraglich, wann in solchen Fällen überhaupt von einer Pflichtverletzung auszugehen ist. Das Gesetz sieht für die Terminvereinbarung bei Speditionslieferungen jedenfalls keine konkrete Frist vor, innerhalb derer der Käufer einer Lieferung zustimmen muss.
Zudem sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in diesem Zusammenhang verschuldensabhängig, so dass insoweit auch ein Verschulden des Käufers vorliegen müsste.
Vor diesem Hintergrund wird man in solchen Fällen wie so oft auf die konkreten Umstände im Einzelfall abstellen müssen. Grundsätzlich kann der Händler nicht davon ausgehen, dass der Käufer einen kurzfristigen Liefertermin ermöglichen kann. Auf der anderen Seite muss der Käufer nach seiner Bestellung damit rechnen, dass der Händler ihm die Ware innerhalb der angegebenen Lieferzeit zur Lieferung wird anbieten wollen. Demnach wäre es dem Händler auch nicht zumutbar, wochenlang mit der Lieferung warten zu müssen, etwa weil der Käufer längere Zeit abwesend ist.
Welche Möglichkeiten hat der Händler?
Grundsätzlich fallen Kosten für die vorübergehende Einlagerung von Speditionsware in den Risikobereich des Händlers, da dieser nicht davon ausgehen kann, die Ware immer kurzfristig „loszuwerden“. Die Übernahme solcher Kosten kann der Händler nur dann vom Käufer verlangen, wenn diesem im konkreten Einzelfall eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vorzuwerfen ist. Dies setzt einerseits voraus, dass der Käufer wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihm bestellte Ware zur Lieferung bereitsteht und andererseits, dass er ohne triftigen Grund die Vereinbarung eines angemessenen Liefertermins verweigert. Gerade Letzteres wird in der Praxis aber nur schwer nachzuweisen sein.
Hat der Händler den Kunden über seine Lieferbereitschaft in Kenntnis gesetzt und diesem einen oder mehrere mögliche Liefertermine vorgeschlagen bzw. durch die beauftragte Spedition vorschlagen lassen und hat der Käufer diese Vorschläge sämtlich ohne triftigen Grund und ohne angemessenen Gegenvorschlag abgelehnt oder innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit nicht hierauf reagiert, so kann der Händler dem Käufer eine angemessene Frist zur Vereinbarung eines Liefertermins setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Sofern den Käufer hierbei auch ein Verschulden trifft, kann der Händler im Wege des Schadensersatzes auch die von ihm aufgewendeten Einlagerungskosten erstattet verlangen, wenn diese unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erforderlich waren.
Fazit
Beim Versendungskauf fallen Kosten für die vorübergehende Einlagerung von Speditionsware grundsätzlich in den Risikobereich des Händlers. Solche Kosten kann der Händler nur dann vom Käufer erstattet verlangen, wenn dieser schuldhaft seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt, indem er dem Händler ohne triftigen Grund die Vereinbarung eines angemessenen Liefertermins verweigert oder auf ein konkretes Lieferangebot des Händlers nicht reagiert. Dabei sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Praxis wird dem Käufer eine schuldhafte Pflichtverletzung insoweit jedenfalls dann nur schwer nachzuweisen sein, wenn er einen späten Liefertermin plausibel begründen kann.
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